Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 10.02.2021 - Az. 20 F 130/18 - wird zurückgewiesen.

1.1. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

 

Gründe

I. Die beschwerdeführende Mutter wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags, das Verfahren über den Umgang des Vaters ihres Sohnes mit seinem Kind bis zum Ende der SARS-CoV-2-Pandemie auszusetzen.

Im Anhörungstermin vom 17.02.2020 im Verfahren erklärten sich die Eltern damit einverstanden, dass die zuständige Richterin das Kind im Hort aufsucht und es dort zum Umgangsantrag seines Vaters persönlich anhört und in dem Zusammenhang auch mit der Klassen- und Schulleitung spricht.

Mit Verfügung vom 04.11.2020 schlug das Amtsgericht den Eltern vor, dass die Kindesanhörung im Hinblick auf die Corona-Pandemie draußen anläßlich eines Spaziergangs stattfinden solle und bat die Mutter, binnen zwei Wochen Vorschläge hinsichtlich Zeit und Ort zu machen. Nachdem sich die Mutter auch auf Erinnerung und Bitte, Terminvorschläge für Januar 2021 zu machen, nicht äußerte, beraumte das Amtsgericht einen Termin zur Anhörung des Kindes auf den 15.02.2021 im Amtsgericht an und bat mit der Ladung, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind zum Zwecke der Anhörung zum Termin gebracht werde. Gleichzeitig sicherte das Gericht zu, dass die Anhörung unter Beachtung der aktuell notwendigen Abstands- und Hygienevorschriften erfolge und beabsichtigt sei, die Anhörung im Rahmen eines Spaziergangs an der frischen Luft und unter Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes durchzuführen.

Unter Berufung auf die andauernde pandemiebedingte allgemeine Gefährdungslage und der insbesondere drohenden gesundheitlichen Gefahr, weil sie ihr jüngeres Kind noch stille, hat die Mutter unter dem 29.01.2021 beantragt, das Verfahren bis zum Ende der SARS-CoV-2-Pandemie auszusetzen. Zudem zeige der Vater ohnehin kein Interesse an seinem Sohn und kümmere sich nicht oder nicht angemessen um ihn.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Amtsgericht nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten, die sich gegen eine Aussetzung ausgesprochen haben, den Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, in Ansehung der beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen bestehe kein wichtiger Grund dafür, das Verfahren auszusetzen.

Hiergegen richtet sich die Mutter mit ihrer sofortigen Beschwerde. Nachdem das Amtsgericht der Beschwerdeführerin nachgelassen hat, die Beschwerde binnen einer Woche zu begründen, hat diese mit Schreiben vom 09.03.2021 beantragt, die Frist bis zum 07.04.2021 zu verlängern.

Dem hat das Amtsgericht nicht entsprochen, sondern den Antrag auf Fristverlängerung zurückgewiesen, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach §§ 21 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Mutter, das Verfahren bis zum Ende der SARS-CoV-2-Pandemie auszusetzen, zurückgewiesen.

Gemäß § 20 FamFG kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, der hier wegen der vom Gericht angekündigten Vorsichtsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Kindesanhörung ergriffen werden sollen, nicht vorliegt. Auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.

Innerhalb der auf ihren Antrag verlängerten Frist, bis zum 7.4.2021 ihre Beschwerde zu begründen, hat die Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt, warum die amtsgerichtliche Entscheidung aus ihrer Sicht falsch ist.

Dem Antrag auf weitere Fristverlängerung war nicht zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Fristverlängerung bis 7.4.2021 selbst ausdrücklich mit einer kurzfristigen Überlastung bis 31.3.2021 begründet. Danach habe sie nach eigenen Angaben bis 7.4.21 ausreichend Zeit, die Beschwerde zu begründen. Warum ihr dies gleichwohl nicht möglich war, sodass sie erneut um Fristverlängerung bitten muss, hat sie mit ihrem Fristverlängerungsantrag vom 7.4.2021 nicht mitgeteilt. Dieser verhält sich nur zu allgemeinen Überlegungen das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG in Pandemiezeiten betreffend, ohne Bezug zur Möglichkeit der Beschwerdeführerin innerhalb des selbst gesetzten Zeitrahmens die sofortige Beschwerde zu begründen. Das vorliegende Verfahren ist entscheidungsreif und die bestehende Pandemilage gebietet es dem Senat nicht, die Entscheidung bewusst zu verzögern.

Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren bemühten Entscheidungen des 1. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG Brandenburg 10.6.2020 - 9 UF 42/20, juris Rn. 8; (OLG Brandenburg 20.5.2020 - 9 UF 97/20, juris Rn. 8) und des AG Frankfurt/Main (AG Frankfurt am Main 8.4.2020 - 456 F 5080/20, FamRZ 2020, 841) streiten nicht für sie. Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages hat sich nur dafür ausgesprochen, bei Kindern unter 6 Jahren von ...

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