Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 28.07.2010; Aktenzeichen 3 O 188/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 28.07.2010, Az.: 3 O 188/10, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der gegenüber dem Antragsgegner Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt werden soll.

Der Antragsteller erlitt am 25.07.2005 einen Motorradunfall, in dessen Folge er sich eine Fraktur des Kahnbeins am rechten Handgelenk zuzog. Der Antragsteller wurde vom Antragsgegner in der Zeit vom 26.07.2005 bis 17.01.2006 behandelt.

Im Rahmen der Erstversorgung in den ... Kliniken erhielt der Antragsteller am 25.07.2005 einen gespaltenen Kahnbeingips. Nachdem sich am 12.09.2005 noch keine Callusbildung zeigte, wurde der Antragsteller am 05.10.2005 in der A... Klinik B... operiert, es erfolgte eine offene Reposition und Osteosynthese mittels Herbertschraube. Im Entlassungsbrief der Klinik vom 10.10.2005 an den Antragsgegner wurde als Weiterbehandlung vorgeschlagen: "Vier Wochen Gipslonguette mit Umstellen auf zirkulären Gips mit Daumeneinschluss nach Abschwellen und Entfernung des Nahtmaterials nach 10 Tagen. Anschließend sukzessiver Belastungsaufbau mit Krankengymnastik sowie eine Röntgenverlaufskontrolle in vier Wochen." Der Antragsgegner legte dem Antragsteller am 20.10.2005 einen zirkulären Gips mit Daumeneinschluss an, der erst am 03.01.2006 wieder abgenommen wurde. Am 23.01.2006 wurde durch Dr. H... vom MDK ... ein Morbus Sudeck II. - III. Grades diagnostiziert.

Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe am 28.11.2005 anlässlich einer Röntgenkontrolle festgestellt, dass der "Spalt noch sichtbar" sei, weiteres habe er nicht veranlasst, insbesondere habe er ihn den Gips ohne Kontrolle weitere fünf Wochen tragen lassen. Durch die ungewöhnlich lange postoperative Ruhigstellung ohne weitere begleitende Diagnostik sei es zur Erkrankung gekommen. Aus dem durch die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen eingeholten Gutachten des Sachverständigen W... vom 07.07.2009 würde sich im Übrigen ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt alternativ eine erneute Operation mit einer Knochenspanplastik möglich gewesen wäre. Ferner habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Tendenz bei Operationen zur frühfunktionellen Therapie, möglichst mit einem Verzicht auf eine Ruhigstellung in Gips gehe. Der Antragsgegner habe sich für die konservative Therapie entschieden, ohne ihn an dieser Entscheidung zu beteiligen. Der Antragsgegner hätte ihn über die unterschiedlichen Behandlungsmethoden einschließlich etwaiger Risiken der beiden möglichen Behandlungsformen und die Gefahr der Ausbildung einer Sudeckschen Erkrankung bzw. dessen möglicher Vermeidbarkeit aufklären und ihm die Entscheidung überlassen müssen, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen solle,

Dem Antragsgegner sei auch ein Diagnosefehler vorzuwerfen, nachdem er bei der am 03.01.2006 vorgenommenen Röntgenkontrolle den Morbus Sudeck nicht diagnostiziert habe. Auf dem Röntgenbild vom 03.01.2006 sei bereits eine fortgeschrittene hochgradige grobwabige, fleckige Osteoporose als Zeichen eines fortgeschrittenen Morbus Sudeck erkennbar gewesen. Bei rechtzeitiger Diagnose und Behandlung hätten die nunmehr schweren, nicht mehr rückgängig zu machenden Folgen vermieden werden können und gute Heilungschancen bestanden.

Der Antragsteller behauptet, seine rechte Hand sei nur noch als Beihand einsetzbar. Er verlangt vom Antragsgegner Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 €, Verdienstausfallschäden in Höhe von 25.664,66 €, Fahrtkosten in Höhe von 2.056,40 € sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden. Für die insoweit beabsichtigte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit Beschluss vom 28.07.2010, dem Antragsteller am 09.08.2010 zugestellt, hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach den Ausführungen des durch die Schlichtungsstelle beauftragten Sachverständigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ruhigstellung nach der Operation ursächlich für die Entstehung des Morbus Sudeck war. Dem Antragsgegner könne auch nicht vorgeworfen werden, er habe den Morbus Sudeck am 03.01.2006 nicht erkannt, da zu diesem Zeitpunkt andere typische Symptome fehlten und für bestimmte Krankheitszeichen plausible andere Erklärungen bestanden. Überdies habe der Sachverständige ausgeführt, dass auch im Fall, dass der Morbus Sudeck am 03.01.2006 erkannt worden wäre, der Gesundheitszustand nicht nachweislich hätte verbessert werden können. Soweit der Sachverständige die Frage nicht mit der ausreichenden Sicherheit beantworten könne, gehe dies zulasten des Antragstellers, der die Beweislast trage. Der Antrag...

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