Leitsatz (amtlich)
1. § 726 ZPO erfasst nur Fälle, in denen der Gläubiger den Eintritt der Tatsachen nach dem Inhalt des Titels oder nach allgemeinen Beweislastregeln zu beweisen hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 726 Rz. 4; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 726 Rz. 2 jeweils m.w.N.). Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn in einem gerichtlichen Vergleich Forderungen fällig gestellt und Ratenzahlungen darauf unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ausgesetzt sind.
2. Desgleichen liegt der Eintritt eines im Vergleich geregelten Verfalls außerhalb des Anwendungsbereiches des § 726 ZPO, so dass der Schuldner etwaige Einwendungen nach § 767 ZPO geltend zu machen hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 726 Rz. 14 m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 726 Rz. 3, jeweils m.w.N.).
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 26.08.2009; Aktenzeichen 3 O 160/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG Potsdam vom 26.8.2009 - 3 O 160/07 - aufgehoben und der Rechtspfleger angewiesen, den Antrag der Beklagten vom 10.3.2009 auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines landgerichtlich protokollierten Vergleichs.
Dieser lautet auszugsweise:
"1. Die Beklagte gibt bis spätestens zum 19.8.2008 die im Streit befindlichen Ingersoll Rand Schraubenkompressor SSR-MM a 7,5 m und die Lackier- und Trocknungsanlage Zhongda ZD-701-C900 an die Klägerin heraus.
Übergabepunkt ist der derzeitige Lagerplatz bei der Beklagten.
2. Die Klägerin überprüft die Funktionstüchtigkeit der Maschine bis 31.8.2008. Zur Überprüfung ist die Anlage aufzubauen. Sollten klägerseits Schäden festgestellt werden, ist dies bis zum 1.9.2008 anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gilt die Maschine als schadensfrei.
3. Für den Fall eines Schadens ist sodann durch die Handwerkskammer ... ein Sachverständiger zu bestellen, der die Schäden feststellt. Die Kosten des Sachverständigen trägt die Partei, die den Schaden verursacht hat.
3. Die Klägerin zahlt an die Beklagte 7.000 EUR zum Ausgleich der noch offenen Mietforderungen aus dem beendeten Mietverhältnis der Parteien für die Gewerberäume in der ... Straße 32,..., OT F., in monatlichen Raten zu je 600 EUR, jeweils am 1. eines jeden Monats, beginnend ab dem 1.10.2008 auf das Fremdgeldkonto des Beklagtenprozessvertreters.
4. Von der Herausgabe bis zur Zahlung der insgesamt 7.000 EUR werden die unter Ziff. 1) genannten Gerätschaften von der Klägerin an die Beklagte sicherungsübereignet. Mit Zahlung der 7.000 EUR fällt das Eigentum automatisch an die Klägerin zurück.
5. Kommt die Klägerin mit einem Betrag i.H.v. mehr als einer Rate länger als 2 Wochen in Rückstand, so ist der noch offene Betrag sofort fällig und vollstreckbar.
6. Bis zur Klärung der Verantwortlichkeit und der Schadenshöhe bei etwaigen Schäden werden die Raten gem. Ziff. 3) ausgesetzt. Es sei denn, es kann weiterhin mit der Anlage gearbeitet werden.
..."
Am 10.3.2009 erbat der Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung, die ihm die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 16.3.2009 erteilte (vgl. 69 GA). Auf einen Widerspruch der Klägerin in einem Schriftsatz vom 8.4.2009 (vgl. 89 GA), den diese als Erinnerung verstanden wissen wollte (vgl. 100 GA), hat die Urkundsbeamtin die Erteilung der Vollstreckungsklausel teilweise für unzulässig erklärt, da die Vollstreckung der (Raten) Zahlung unter einer aufschiebenden Bedingung stünde, so dass der Rechtspfleger über die Klauselerteilung zu entscheiden gehabt hätte (vgl. 111 GA). Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 26.8.2009 (vgl. 120 GA) den Antrag der Beklagten vom 10.3.2009 mangels ordnungsgemäßen Nachweises der von ihr zu beweisenden Tatsachen abgelehnt.
Gegen diesen, ihr am 28.8.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 9.9.2009. Sie verweist auf den unstreitig fehlenden Aufbau der Anlage am 31.8.2008.
II. Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567, 569, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Rechtspfleger hat, nachdem er das Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wirksam an sich gezogen hat (vgl. § 8 Abs. 5 RPflG), erneut zu entscheiden.
Sein klauselversagender Beschluss vom 26.8.2009 ist nicht tragfähig, da Klauselerteilungshindernisse nach § 726 ZPO nicht vorliegen. Diese Vorschrift erfasst nur Fälle, in denen der Gläubiger den Eintritt der Tatsachen nach dem Inhalt des Titels oder nach allgemeinen Beweislastregeln zu beweisen hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 726 Rz. 4; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 726 Rz. 2 jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Nach dem Titel hat die Vollstreckungsgläubigerin nichts zu beweisen. Die Raten sind in Nr. 3 des Vergleichs fällig gestellt (§ 271 BGB). Weder ihre Entstehung noch ihre Fälligkeit, lediglich ihre Aussetzung hing nach Nr....