Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen 10 O 311/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 31.5.2005 - 10 O 311/03 - wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 EUR.
Gründe
I. Die Schuldnerin ist durch Urteil des LG Rostock vom 26.11.2003 rechtskräftig zur Auskunftserteilung und Vorlage diesbetreffender Unterlagen verurteilt worden. Am 1.4.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin beim AG Rostock eröffnet. Am 4.3.2004 hat die Vollstreckungsgläubigerin zur Erzwingung der im Urteil auferlegten Handlungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Anordnung von Zwangshaft begehrt. Sie hat hierzu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Auskunftspflicht trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht erfüllt habe.
Mit Beschl. v. 25.5.2004 hat das LG dem Antrag stattgegeben. Es hat ein Zwangsgeld von 1.000 EUR festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft angeordnet und zwar für für je 200 EUR einen Tag gegen den Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin.
Mit Antrag vom 18.10.2004 hat die Vollstreckungsgläubigerin beim LG Rostock den Erlass eines Haftbefehls begehrt. Die Vollstreckungsgläubigerin hat ihren Antrag damit begründet, dass das Zwangsgeld wegen der Regelungen in § 89 InsO nicht beigetrieben werden könne. Die Vollstreckungsschuldnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Dazu hat sie ausgeführt, dass der jetzige Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Vorbereitung und Durchführung der Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an den Gebäuden der Vollstreckungsgläubigerin nicht mit dieser Angelegenheit befasst gewesen sei. Die damaligen Geschäftsführer A.K. und D.T. seien aus dem Unternehmen im September 1995 bzw. März 1996 ausgeschieden. Im Oktober 2003 habe der Prozessbevollmächtigte der Vollstreckungsschuldnerin Kontakt zu den ehemaligen Geschäftsführern aufgenommen. Diese hätten sich aufgrund des lange zurückliegenden Zeitpunktes nicht mehr an die dem Auskunftsbegehren zugrunde liegenden Vorgänge erinnern können, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Vollstreckungsschuldnerin zu diesem Zeitpunkt 7.000 Verwaltungsobjekte für mehr als 100 verschiedene Eigentümer verwaltet habe. Der von März 1996 bis Juli 1999 tätige Geschäftsführer L.B.H. Brennführer sei im September 2003 durch den Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin zu dem Sachverhalt befragt worden. Auch dieser habe sich nicht mehr an den Vorgang erinnern können und habe erklärt, dass er wegen seines angeschlagenen gesundheitlichen Zustandes in Ruhe gelassen werden möchte. Der jetzige Geschäftsführer H. habe lediglich den Verwaltungsvertrag abgewickelt und besitze keine eigenen Kenntnisse. Zudem verfüge die Vollstreckungsschuldnerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über keine Mitarbeiter mehr. Die Bestimmung des § 888 ZPO greife nicht ein, weil gem. § 888 Abs. 3 ZPO ein Vollstreckungsverbot vorliege.
Mit dem angefochtenen Beschluss und Haftbefehl hat das LG gegen die Vollstreckungsschuldnerin einen Haftbefehl erlassen. Begründend hat es ausgeführt, die angeordnete Ersatzzwangshaft habe zu erfolgen, weil die Nichtbeitreibbarkeit des festgesetzten Zwangsgeldes feststehe. Dem stehe nämlich das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO entgegen. Die Ersatzhaft sei gegen den Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin festzusetzen, weil es sich bei der Vollstreckungsschuldnerin um eine juristische Person handele.
Gegen diesen Beschluss und Haftbefehl richtet sich die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen, mit welchem sie bereits dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls entgegengetreten ist. Sie vertieft ihre Bedenken dahingehend, dass die Einordnung der Handlung als unvertretbar i.S.v. § 888 ZPO falsch erfolgt sei. Zudem sei sie ihrer Verpflichtung durch die Abrechnungen von Januar 1996, Juli 1996 und Juni 1998 nachgekommen.
Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerde fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil lediglich der Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin beschwert sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die beiderseitigen Schriftsätze.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Insbesondere ist sie statthaft, §§ 888 Abs. 1 S. 3, 739, 569 Abs. 1 uns 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Die Vollstreckungsschuldnerin ist durch den angefochtenen Beschluss und Haftbefehl beschwert. Bei der Vollstreckungsschuldnerin handelt es sich um eine juristische Person, so dass die Ersatzhaft gegen den Geschäftsführer festzusetzen ist (Kandelhart in Both, Praxis der Zwangsvollstreckung, 2005, Teil 8 Rz. 61; Schilken in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 880 R...