Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 07.12.2009; Aktenzeichen 11 O 75/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 7.12.2009 - 11 O 75/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 10.000 EUR
Gründe
I. Der Kläger nimmt mit näheren Ausführungen die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit der operativen Versorgung eines Neurinoms und eines Bandscheibenvorfalls in der Höhe L3/4 am 20.4.2004 im Klinikum der Beklagten in Anspruch. Mit Beschluss vom 9.1.2008 hat das LG die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. U. M. zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige hat unter dem 4.4.2008 ein neurochirurgisches Sachverständigengutachten erstellt, in dem der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass bezüglich der Behandlung des Klägers in der Klinik der Beklagten keine Indikations-, Aufklärungs- oder Behandlungsfehler vorliegen; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 236 ff. GA) Bezug genommen.
Der Kläger ließ durch den vom medizinischen Dienst der Krankenkasse beauftragten Facharzt für Neurologie Dr. T. unter dem 25.5.2008 eine fachneurochirurgische Stellungnahme auf das gerichtliche Sachverständigengutachten erstellen, die er mit Schriftsatz vom 19.6.2008 in den Rechtsstreit eingeführt und sich zu Eigen gemacht hat. In dieser Stellungnahme heißt es am Ende unter dem Punkt "Zusammenfassung": "Das Gutachten des Herrn Prof. Dr. med. M ... basiert sich auf falschen Annahmen und Tatsachen, steht in unaufhebbarer Diskrepanz zu der Aktenlage und verstößt gegen die ethischen und fachärztlichen Standards der Neurochirurgie. Es darf deshalb nicht als Grundlage einer juristischen Urteilsbildung verwendet werden." Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme (Bl. 302 ff. GA) verwiesen. Zugleich lehnte der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurück. Das LG wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 27.6.2008 ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 14.8.2008 - 12 W 39/08 - zurückgewiesen.
Mit Verfügung vom 24.7.2009 wurde dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M. die fachneurochirurgische Stellungnahme des Dr. T. mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Der Sachverständige Prof. Dr. M. teilte mit Schreiben vom 6.8.2009 mit, dass er sich durch die Stellungnahme des Dr. T. vom 25.5.2008 verunglimpft sehe und aus diesen Gründen den Sachverhalt sowohl dem Präsidenten der Ärztekammer B. als auch dem Geschäftsführer des MDK B. mit der Bitte um Prüfung der Einleitung entsprechender berufsrechtlicher oder dienstrechtlicher Konsequenzen zur Kenntnis gebracht habe (Bl. 426 GA). Mit Schriftsatz vom 31.8.2009 hat der Kläger beantragt, den Sachverständigen Prof. Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, und zur Begründung ausgeführt, der Sachverständige biete aufgrund der Tatsache, dass er standesrechtlich gegen den Parteigutachter vorgehe, keine weitere Gewähr für eine unabhängige Begutachtung. Der Sachverständige habe durch seine Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass er sich persönlich angegriffen fühle. Eine neutrale Beurteilung der Sachlage sei in aller Regel daher kaum noch möglich. Zudem habe er (der Kläger) mit Schreiben an die Ärztekammer B. vom gleichen Tage seinerseits ein standesrechtliches Verfahren gegen den Sachverständigen eingeleitet, so dass aufgrund der direkten Auseinandersetzung das Vertrauen auf eine unabhängige Begutachtung ausgeschlossen sei.
Das LG hat mit Beschluss vom 7.12.2009 das Ablehnungsgesuch des Klägers ohne Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten es nicht, den Sachverständigen als befangen anzusehen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit werde nicht gerechtfertigt, wenn der Sachverständige auf heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schärfe reagiere. Dies sei vorliegend der Fall. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass er den Sachverständigen durch zum Teil ehrenrührige Vorwürfe des Parteigutachters zu einer scharfen Erwiderung provozieren würde. Dies könne nicht dazu führen, dass der Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschlussgründe Bezug genommen.
Gegen den ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 467 GA) zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 21.1.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem per elektronischem Rechtsverkehr am 4.2.2010 beim LG eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin beantragt, das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen für begründet zu erklären. Er macht geltend, eine Provokation durch ihn liege nicht vor. Der Gutachter Dr. T. sei vom medizinischen Dienst der Krankenkasse unabhängi...