Verfahrensgang
AG Königs Wusterhausen (Beschluss vom 27.08.2014) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des AG Königs Wusterhausen vom 27.8.2014 in seinem Ausspruch zu Ziffer IV. bis VI. des Beschlusstenors unter Aufhebung der darin getroffenen Anordnungen teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Verbleib des betroffenen Kindes L. L., geboren am... 2012, bei seinen Pflegeeltern V. und K. R. wird angeordnet.
Die Mutter hat das Recht, mit der Tochter L. L., geboren am... 2012, beginnend ab dem 3.9.2016, wie folgt zusammen zu sein:
- An jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 3./4.9.2016 und endend an dem Wochenende 15./16.10.2016.
- An jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 28. bis 30.10.2016.
- An Weihnachten jeweils in der Zeit vom ersten Weihnachtstag 9:00 Uhr bis zum zweiten Weihnachtstag 17:00 Uhr.
- An Silvester jeweils vom 31.12. 9:00 Uhr bis zum 2.1. des Folgejahres 17:00 Uhr.
- An Ostern jeweils von Ostermontag 9:00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch 17:00 Uhr.
- An Pfingsten jeweils von Samstag vor Pfingsten 9:00 Uhr bis Pfingstmontag 17:00 Uhr.
Die Mutter holt L. zu Beginn eines jeden Umgangs an der Wohnung der Pflegeeltern ab und bringt sie am Ende eines jeden Umgangs dorthin wieder zurück. Die Pflegeeltern stellen sicher, dass L. zu Beginn eines jeden Umgangs an ihrer Wohnung zur Abholung durch die Mutter bereitgehalten und am Ende eines jeden Umgangs dort wieder entgegengenommen wird.
An die Stelle eines ohne Verschulden der Mutter ausgefallenen Umgangswochenendes tritt ersatzweise das darauf folgende Wochenende. Der Turnus des regelmäßigen Wochenendumgangs wird dadurch nicht verändert.
Die Feiertagsregelung geht den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt in jedem Fall unverändert.
Die weiteren Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des AG.
Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen die weiteren Beteiligten zu 1. bis 4. zu jeweils ¼; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die weiteren Beteiligten zu 3. und 4. begehren als Pflegeeltern mit ihrer Beschwerde eine zeitlich unbefristete Anordnung des Verbleibs des seit dem 1.9.2012 in ihrem Haushalt untergebrachten Kindes L. L.
Die weitere Beteiligte zu 1., geboren am...1982, ist die Mutter des betroffenen Kindes L. L. Die am...2012 geborene Tochter ist aus einer nichtehelichen Beziehung der Kindesmutter zu dem am...1980 geborenen weiteren Beteiligten zu 2. hervorgegangen.
Bei der weiteren Beteiligten zu 1. wurde während ihres 18. Lebensjahres die ärztliche Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt, die seinerzeit medikamentös behandelt wurde. Seit 2010 bezieht die Mutter krankheitsbedingt eine Rente; sie ging aber zwischenzeitlich einer stundenweisen Arbeit nach. Im Laufe des Jahres 2011 wurde die weitere Beteiligte zu 1. schwanger und setzte deshalb (bis heute) alle Medikamente ab. Am...2012 kam die Tochter L. zur Welt. Sie wurde zunächst von der beteiligten Mutter betreut und versorgt. Unter dem 4.7.2012 beantragte der sozialpsychiatrische Dienst des Landkreises D. die Einrichtung einer Eilbetreuung sowie eine Unterbringung der Mutter in der geschlossenen Abteilung des Asklepios Fachklinikums T. Die Unterbringung und deren Fortdauer wurden vom AG Königs Wusterhausen zunächst mit Beschlüssen vom 6.7. und 12.7.2012 betreuungsgerichtlich genehmigt. Auf die Beschwerde der Kindesmutter hin hat das LG Potsdam die Unterbringungsanordnung aufgehoben. Am 27.7.2012 hat sich die Mutter gegen ärztlichen Rat selbst aus dem Asklepios Fachklinikum entlassen.
Parallel zur Unterbringung der Mutter hat das Jugendamt dem AG Königs Wusterhausen unter dem 12.7.2012 Mitteilung über eine mögliche Kindeswohlgefährdung für L. gemacht. Das AG hat daraufhin im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12.7.2012 (10 F 164/12) der seinerzeit alleinsorgeberechtigten Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für L. entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Nach mündlicher Anhörung am 28.8.2012 hat das AG mit Beschluss vom gleichen Tag die einstweili...