Leitsatz (amtlich)
Erklären die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit bis auf die Entscheidung der Kosten für beendet, so bleibt § 98 ZPO anwendbar.
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 10.08.2007; Aktenzeichen 31 F 168/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600 EUR.
Gründe
I. Die um Kindesunterhalt streitenden Parteien haben in der mündlichen Verhandlung einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen und insoweit zur Hauptsache vollständiges Einvernehmen erzielt. Hinsichtlich der Kostenregelung hatten die Parteien bereits vor Vergleichsabschluss erklärt, kein Einvernehmen herstellen zu können. Im Vergleich heißt es abschließend:
3. Beide Parteien stimmen darin überein, dass mit der vorstehenden gerichtlichen Vereinbarung der vorliegende anhängige Rechtsstreit beendet ist, bis auf die Entscheidung der Kosten.
Nach Genehmigung des Vergleiches haben die Parteien sodann widerstreitende Kostenanträge gestellt. Nachdem das AG mit Beschluss vom 10.8.2007 die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben hat, begehrt die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beklagten.
II. Die gem. § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat die Kosten des Verfahrens und des Vergleiches zutreffend gegeneinander aufgehoben.
1. Dies folgt aus der in § 98 ZPO getroffenen Regelung. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben, § 98 Satz 1 ZPO. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig erkannt ist, § 98 Satz 2 ZPO. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich die Kostenfolge unmittelbar aus § 98 ZPO; gleichwohl kann das Gericht insbesondere bei einem Streit der Parteien deklaratorisch diese Kostenfolge in einem Beschluss aussprechen, gegen den die sofortige Beschwerde statthaft ist (Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 98 Rz. 8).
§ 98 ZPO greift immer dann ein, wenn die Parteien keine Kostenvereinbarung geschlossen haben. Zwar sind die Parteien bei der Ausgestaltung der insoweit vorrangigen Vereinbarung zu den Kosten frei. Eine lediglich negativ getroffene Kostenregelung dergestalt, dass die Kosten von der Einigung nicht erfasst sind, stellt aber keine vorrangige Kostenvereinbarung dar. Das Ausnehmen des Kostenpunktes ist keine anderweitige Parteivereinbarung, sondern vielmehr der typische Fall, dem der Gedanke des § 98 ZPO zugrunde liegt (Musielak/Wolst, a.a.O., § 98 Rz. 3; anderer Ansicht Mümmler, Juristisches Büro 1993, 558). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien die Kostentragung ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts unterstellen, da sie damit zu erkennen geben, dass sie gerade nicht die gesetzliche Folge des § 98 ZPO vermeiden wollen (vgl. auch BGH, FamRZ 2007, 552). Dies liegt hier jedoch nicht vor. So haben die Parteien vor Abschluss des Vergleiches allein erklärt, dass mit Ausnahme der Kostenregelung ein Einvernehmen hergestellt sei. Dem entspricht die vergleichsweise getroffene Vereinbarung in Ziff. 3, wonach die übereinstimmend erklärte Beendigung des Rechtsstreites bis auf die Entscheidung der Kosten klargestellt ist. Eine Vereinbarung dergestalt, dass die Regelung des § 98 ZPO ausgeschlossen und das Gericht die Kostenentscheidung streitig, insbesondere auf der Grundlage des § 91a ZPO zu treffen hat, liegt darin nicht.
Unter Beachtung der Kostenfolge des § 98 ZPO hat das AG damit zutreffend die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches gegeneinander aufgehoben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
FamRZ 2008, 1202 |
JurBüro 2008, 210 |
MDR 2008, 234 |
HRA 2008, 22 |
OLGR-Ost 2008, 487 |