Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 01.09.2022, Az. 4 O 190/21, mit dem die Erinnerung des Klägers vom 04.08.2022 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Potsdam vom 28.04.2022 zu Kassenzeichen 7822200010999 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte sowie auch sonst zulässige, insbesondere formgerecht eingelegte - nicht fristgebundene - Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den sich (lediglich) über 1 Gerichtsgebühr nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR - insofern dem vom Kläger im Wege der Amtshaftung geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag folgend - richtenden Kostenansatz in Höhe von 571 EUR ist unbegründet, weil der Kläger nach dem Anhängigwerden seiner Klage beim Landgericht Potsdam jedenfalls diesen Betrag zur Zahlung an die Staatskasse schuldet.
a) Grundsätzlich wären von dem Kläger nach dem sechsmonatigen Nichtbetreiben des bei dem Landgericht Potsdam durch Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg anhängig gewordenen Zivilverfahrens 3 Gerichtsgebühren zu leisten, denn die Gerichtsgebühren hierfür fallen - entgegen der Auffassung des Klägers - sofort mit Anhängigwerden der Klage an, um Kostendeckung für den damit eingeleiteten Prozess sicherzustellen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG werden zu diesem Zweck, der den Gebührenanspruch der Staatskasse sichert (Marquardt in Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage, GKG § 6), die Verfahrensgebühren bereits mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten fällig und sofort angefordert. Das Landgericht hat jedoch mit Rücksicht auf das sechsmonatige Nichtbetreiben des Verfahrens kostenrechtlich zu Gunsten des Klägers eine konkludente Rücknahme der Klage und damit eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG angenommen, wodurch sich aus Sicht des Landgerichts die grundsätzlich fälligen 3 Gebühren auf 1 Gebühr reduziert haben.
b) Vor dem Hintergrund, dass die Wertung des Landgerichts, der Kläger habe die Klage konkludent zurückgenommen, nicht nur positive Folgen zeitigen kann, sondern diese Auslegung für den Fall, dass der Kläger sein Klagebegehren erneut anbringen würde, zur Folge hätte, dass er dann nochmals 3 weitere Gebühren einzahlen müsste und nicht lediglich 2 weitere, um den zuvor eingeleiteten Verfahren Fortgang zu geben, kommt zwar eine (künftige) andere Beschwer des Klägers in Betracht. Deren Berücksichtigung scheidet im Rahmen des gegen den vorliegenden Kostenansatz vom Kläger erhobenen Rechtsmittels jedoch aus, weil unmittelbare Folge wäre, dass der Kläger nunmehr sofort 3 Gebühren und nicht lediglich 1 Gebühr zu entrichten hätte. Dem steht das im Rechtsmittelrecht grundsätzlich geltende Verböserungsverbot entgegen, wonach ein Rechtsmittel nicht dazu führen darf, dass der Rechtsmittelführer im Ergebnis schlechter steht als nach der angefochtenen Entscheidung (Verbot der reformatio in peius; vgl. § 528 Satz 2 ZPO). Darüber, ob das Landgericht im Streitfall zutreffend angenommen hat, dass der Kläger eine konkludente Klagerücknahme allein durch das sechsmonatige Nichtbetreiben des Verfahrens erklärt hat, ist hier deshalb nicht zu entscheiden.
2. Ungeachtet dessen scheitert die vom Landgericht angenommene Klagerücknahme hier jedenfalls nicht von vornherein daran, dass vor dem Landgericht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwaltszwang besteht und der Kläger in diesem Verfahren nicht anwaltlich ist. Zwar bedürfte es wegen des Anwaltszwanges grundsätzlich einer - gegebenenfalls zumindest konkludent abgegebenen - Erklärung eines Rechtsanwaltes, um eine prozessual wirksame Klagerücknahme anzunehmen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 269 Rn. 15 mwN). Dies gilt jedoch aus prozessökonomischen Gründen dann nicht, wenn - wie vorliegend - der Kläger als Naturalpartei eine Klage zunächst bei einem Gericht ohne Anwaltszwang angebracht hat (§ 62 Abs. 1 FGO) und dieses Gericht sodann - wie vorliegend das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - den Rechtsstreit ganz oder teilweise von Amts wegen und insofern ohne Zutun des Klägers an das Gericht eines anderen Rechtswegs verweist (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG), bei dem sodann erstmals Anwaltszwang besteht (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2012, 891). Es ist weder prozessual noch wirtschaftlich sinnvoll und geboten, dass eine Partei kostenträchtig die Bestellung eines Rechtsanwaltes veranlassen muss, nur um eine ursprünglich zulässig ohne anwaltlichen Bevollmächtigten angebrachte Klage vor dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, wirksam zurücknehmen zu können (vgl. BGH, NJW 1954, 1405; LG Bonn, NJW-RR 1986, 223).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15471393 |