Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24.01.2022, Az. 14 T 218/21, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückverwiesen.
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Für den Sachverhalt wird auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Potsdam verwiesen.
II. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin ist gemäß den §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch sonst zulässig eingelegt. Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg, weil das Beschwerdegericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist.
1. Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GvKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2008 - I ZB 22/07, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 07.06.2021 - 6 W 39/21, juris Rn. 4 zu §§ 5 Abs. Satz 2, 9 GvKostG i.V.m. Nr. 208 KV GvKostG). An die Zulassung der weiteren Beschwerde durch den Einzelrichter des Landgerichts Potsdam ist der Senat daher gemäß §§ 66 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG gebunden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 W 4/06, juris Rn. 4; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 0110.2015 - 7 W 47/15, juris Rn. 1; OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 W 4/06, juris Rn. 4).
2. Der Senat entscheidet gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern, weil es für den Streitfall an einer spezifischen Vorschrift, welche die Entscheidung dem Einzelrichter zuweist, fehlt.
Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG entscheidet der Einzelrichter über "die Beschwerde", wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist. Weil der hier angefochtene Kostenansatz von einem Gerichtsvollzieher festgesetzt wurde, hatte nach erfolgloser Durchführung des Erinnerungsverfahrens vor dem dafür gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG zuständigen Amtsgericht Zossen die Beschwerdekammer des Landgerichts im Grundsatz durch ihren Einzelrichter über "die Beschwerde" zu entscheiden. Eine dem § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG vergleichbare Bestimmung für die "weitere Beschwerde", bei der es sich gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG um ein eigenständiges Rechtsmittel handelt, fehlt indes. Deshalb hat das Oberlandesgericht, wenn es, wie hier, als das Gericht der weiteren Beschwerde angerufen wird (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 3 GKG), mangels einer die Zuständigkeit des Einzelrichters ausnahmsweise anordnenden Regelung in seiner vollen Besetzung zu entscheiden (ebenso OLG Zweibrücken, aaO Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2009 - 24 W 53/09, juris Rn. 5; a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 W 4/06 juris Rn. 5).
3. Das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Bezirksrevisorin erfüllt auch die dafür erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere ist die Staatskasse als erinnerungs- und beschwerdebefugt anzusehen, obwohl sie vorliegend die Nichterhebung von Gerichtsvollzieherkosten zugunsten der an dem zugrundeliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligten Kostenschuldner erstrebt. Vor diesem Hintergrund ist eine eigene Beschwer der Staatskasse nicht gegeben. Der Erinnerung oder Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor, kann jedoch auch ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Verminderung der Kostenschuld der betreffenden Partei zugrunde liegen, denn Aufgabe des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse ist nicht allein die Wahrnehmung fiskalischer Interessen. Seine Aufgabe besteht auch darin, zur Vermeidung von Rückgewähransprüchen auf einen objektiv richtigen Kostenansatz hinzuwirken (KG Berlin, Beschluss vom 18.01.1977 - 1 W 4345/76, juris Rn. 5 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2020 - 9 W 97/19, juris Rn. 7; LG Gießen, DGVZ 1989, 184; LG Bremen, DGVZ 2020, 76; AG Bühl, DGVZ 2018, 262; Uhl in Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage, § 5 GvKostG Rn. 20). Die Staatskasse kann zudem an einer gerichtlichen Entscheidung zugunsten des Kostenschuldners ein berechtigtes Interesse haben, um gegenüber anderen staatlichen Prüfungsstellen gedeckt zu sein. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Vorstände der Justizbehörden und der Bezirksrevisor könnten ohne gerichtliche Entscheidung die Berichtigung des Kostenansatzes im Verwaltungswege herbeiführen. Das trifft zwar zu (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GvKostG i.V.m. Nr. 4 Abs. 2 DB-GvKostG; näher dazu Uhl, aaO Rn. 8). Die gerichtliche Entscheidung hat zum einen aber eine stärkere Wirkung, wie sich schon daraus ergibt, dass der Kostenansatz im Verwaltungswege nur berichtigt werden kann, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung darüber getroffen worden ist (vgl. Nr. 4 Abs. 1 DB-GvKostG). Zum anderen ist die Anordnung im Verwaltungswege keine geeignete Maßnahme, wenn...