Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Erhebung einer Stufenklage
Leitsatz (amtlich)
Bei Erhebung einer Stufenklage bemisst sich der Streitwert nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, also nach dem Zahlungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung darüber kommt. Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend. Hinsichtlich der Auskunftsstufe bedarf es dann einer gesonderten Wertfestsetzung, wenn eine Gebühr nur im Hinblick auf diese Stufe angefallen ist.
Normenkette
GKG § 18 a.F., § 44 n.F.
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 16.11.2005; Aktenzeichen 10 F 133/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren insgesamt anderweitig auf 5.558 EUR, für die Auskunftsstufe auf 1.112 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (OLG Brandenburg JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 32 RVG Rz. 14). Das Beschwerderecht folgt mit Rücksicht darauf, dass das Rechtsmittel nach dem 1.7.2004 eingelegt worden ist, aus § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG n.F., vgl. § 72 GKG n.F. (s. auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 32 Rz. 22).
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das AG allein auf den Wert des Auskunftsbegehrens abgestellt und diesen mit 500 EUR angenommen und den Umstand, dass der Kläger Stufenklage erhoben hat, unberücksichtigt gelassen.
Da die Klage vor dem 1.7.2004 eingereicht worden ist, gilt hinsichtlich der Wertberechnung das GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung, vgl. § 72 GKG n.F.).
Bei Erhebung einer Stufenklage, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gem. § 18 GKG a.F. nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, also nach dem Zahlungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung darüber kommt. Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend. Ergibt sich in der Auskunftsstufe, dass berechnungsmäßig kein Zahlungsanspruch verbleibt, reduziert sich gleichwohl nicht der Wert für die bereits anhängige oder rechtshängige unbezifferte Zahlungsstufe auf Null oder auf einen Mindestwert von 500 EUR, wie vom AG angenommen. Vielmehr ist auch dann auf die Erwartungen des Klägers bei Beginn der Instanz abzustellen, also darauf, welche Leistungen er nach seiner Klagebegründung objektiv zu erwarten hatte. Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche Verfahrens- und die anwaltliche Prozessgebühr gem. § 31 BRAGO, die insoweit mit Rücksicht auf die Klageeinreichung vor dem 1.7.2004 anstelle des RVG Anwendung findet, während sich der Streitwert für die Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen (FamVerf/Gutjahr, § 1 Rz. 623; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16 "Stufenklage"). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Wert des Hauptsacheverfahrens anders, als vom AG angenommen, festzusetzen.
Im Hinblick auf die gerichtliche Verfahrens- und die anwaltliche Prozessgebühr ist der Wert nach dem Zahlungsantrag zu bestimmen. Wie sich aus dem mit der Klageschrift vorgelegten Anwaltsschreiben vom 10.2.2004 ergibt, hat sich der Kläger jedenfalls eine monatliche Unterhaltsrente von 397 EUR vorgestellt. Da die Klage am 29.3.2004 eingereicht worden ist und der Monat der Klageeinreichung zum Rückstand i.S.v. § 17 Abs. 4 GKG a.F. zählt (FamVerf/Gutjahr, § 1 Rz. 619), ist für die Streitwertbemessung rückständiger Unterhalt für die Monate Februar und März 2004 und laufender Unterhalt für die Monate April 2004 bis März 2005 zu berücksichtigen, insgesamt also 14 Monate. Angesichts des vom Kläger vorgestellten Betrages von 397 EUR ergibt sich ein Streitwert von 5.558 EUR (= 14 Monate × 397 EUR).
Hinsichtlich der Auskunftsstufe bedarf es einer gesonderten Wertfestsetzung. Denn über die Zahlungsstufe ist nicht verhandelt worden. Vielmehr hat eine Verhandlung nur am 9.2.2005 über die Auskunftsstufe stattgefunden. Eine Verhandlungsgebühr ist somit nur bezogen auf Auskunftsstufe angefallen. Für diese Stufe ist daher ein gesonderter Wert festzusetzen.
Bei der Auskunftsklage bemisst sich der Wert nach einem Bruchteil des vollen voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs (FamVerf/Gutjahr, § 1 Rz. 622). Diesen Bruchteil nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 1/5 an. Für die Auskunftsstufe ergibt sich somit ein Wert von rd. 1.112 EUR (= 1/5 × 5.558 EUR).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG n.F. (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze,...