Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 21.08.2006; Aktenzeichen 25 Ns 181/05) |
AG Fürstenwalde (Entscheidung vom 30.08.2005; Aktenzeichen 1 Ds 115/04) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. August 2006 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 30. August 2005 ist der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils zu Einzelfreiheitsstrafen von drei Monaten verurteilt worden, aus denen das Amtsgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet und deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Am 10. November 2005 erließ das Amtsgericht Fürstenwalde - 1 Cs 284 Js 30752/05 (696/05) - gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Nötigung, in welchem es auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten erkannte, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Strafbefehl ist seit dem 28. Juni 2006 rechtskräftig.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die diese zunächst auf den Rechtsfolgenausspruch und im Hauptverhandlungstermin vom 25. Januar 2006 auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hatte, mit Urteil vom 21. August 2006 das gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen ergangene Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 30. August 2005 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 10. November 2005 - 1 Cs 284 Js 30752/05 (696/05) - hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung sie nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision eingelegt und diese nach Zustellung der Urteilsgründe am 15. September 2006 mit einem am 16. Oktober 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet, in dem er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist als Revision zulässig (§ 335 Abs. 1 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil hält der aufgrund der erhobenen Sachrüge veranlassten Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.
1.
Durch die wirksame Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung war der Kammer eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 10. November 2005 - 1 Cs 284 Js 30752/05 (696/05) - verwehrt.
a.
Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, die Staatsanwaltschaft habe ihre Berufung im Hauptverhandlungstermin vom 25. Januar 2006 wirksam auf die Bewährungsentscheidung beschränkt.
Ob die Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung gegeben sind, hat das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen. Eine Beschränkung der Berufung ist zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist (BGHSt 27, 70 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für Teile des Rechtsfolgenausspruchs, insbesondere auch für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (BGH NStZ 1982, 285 m.w.N.). Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung ist jedoch, dass die für eine Aussetzung der Vollstreckung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft sind, dass das Rechtsmittel ausnahmsweise notwendig den ganzen Strafausspruch ergreift (BGH NStZ 1982, 285; KG NZV 2002, 240).
Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung danach zulässig. Die Erwägungen zur Strafzumessung bezüglich der einzelnen Taten und auch zu der vom Amtsgericht vorgenommenen Gesamtstrafenbildung sind hier inhaltlich nicht so eng mit der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung verbunden, dass diese nicht unabhängig davon geprüft werden könnte.
Auch eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB, wie sie hier durch den zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 10. November 2005 nach dem erstinstanzlichen Urteil entstanden ist, steht der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen (HansOLG Beschluss vom 15. September 2004 - II-72/04 - bei juris). Die mit der Regelung des § 318 StPO gewährte Dispositionsfreiheit des Rechtsmittelführers erlaubt ihm die Beschränkung seines Rechtsmittels mit der Wirkung, dass die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung in Rechtskraft erwachsen (KK-Ruß, StPO, 5. Auflage, § 318 Rdnr. 9 m.w.N.). Damit können in der neuen Instanz solche Tatsachen nicht mehr berücksichtigt werden, die zu den rechtskräftigen Feststellungen im Widerspruch stehen, sogar wenn die Feststellungen Fehler entha...