Verfahrensgang
AG Perleberg (Beschluss vom 05.09.2016; Aktenzeichen 16.1 F 89/16) |
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Perleberg vom 05.09.2016 - 16.1 F 89/16 - wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Perleberg vom 05.09.2016 - 16.1 F 89/16 - wird verworfen.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 5.000 EUR
Gründe
I. Der am ... 03.1999 geborene beschwerdeführende, vermögenslose Antragsteller lebt im Haushalt seiner Mutter, bezieht dort als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II, befindet sich in der Schulausbildung und begehrt vom Antragsgegner, seinem Vater, Mindestunterhalt.
Der Antragsteller hat im Termin vor dem AG am 22.08.2016 beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn ab 01.09.2016 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes für ein 1. Kind, zur Zeit 355 EUR monatlich, monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats sowie für den Zeitraum von November 2015 bis August 2016 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 436 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er hat Leistungsunfähigkeit eingewandt.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das AG den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller ab 01.09.2016 Kindesunterhalt in Höhe von 50 EUR monatlich zu zahlen, unter Abweisung der Anträge im Übrigen. Der Antragsgegner könne netto etwa 1.130 EUR monatlich erwirtschaften und damit 50 EUR mehr als sein Selbstbehalt betrage.
Der Antragsteller hat gegen den am 05.09.2016 erlassenen, seiner Verfahrensbevollmächtigten ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 09.09.2016 (122) zugestellten Beschluss am 04.10.2016 beim AG Beschwerde eingelegt (124). Am 14.11.2016 ging eine auf den 10.11.2016 datierte Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht ein (132). Mit der Verfügung vom 15.11.2016 (131) wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist mit Ende des 09.11.2016 abgelaufen, eine Beschwerdebegründung demgegenüber erst zum 14.11.2016 zu den Akten gelangt sei und der Senat beabsichtige, seine Beschwerde gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (131). Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2016 beantragt der Antragsteller Wiedereinsetzung in die Frist zur Beschwerdebegründung.
Zur Begründung führt er aus, der im Büro seiner Verfahrensbevollmächtigten am 10.11.2016 verfasste Beschwerdebegründungsschriftsatz sei an diesem Tag um 12:36 Uhr per Fax "beim Gericht" eingegangen. Seine Verfahrensbevollmächtigte habe ihre stets zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte am 09.09.2016 angewiesen, die Beschwerdefrist sowie die Beschwerdebegründungsfrist zu notieren. Die Notierung und Überwachung der Fristen sei so organisiert, dass diese auf der Beschlussausfertigung durch die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte vermerkt, die Fristen zusätzlich in einem besonderen Fristenkalender rot notiert und zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist eingetragen würden. Im vorliegenden Fall sei es so gewesen, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses am 09.09.2016 die Beschwerdefrist mit dem 10.10.2016 ordnungsgemäß notiert gewesen sei. Weil das Ende der Beschwerdefrist auf einen Sonntag gefallen sei, habe die Fachangestellte die Beschwerdefrist auf den 10.10.2016 notiert und die Beschwerdebegründungsfrist fälschlich auf den 10.11.2016 und dies fälschlich in die Akte und den Fristenkalender notiert.
Dem Schriftsatz vom 05.12.2016 lag eine Faxbestätigung über den Eingang der Beschwerde beim AG am 04.10.2016 bei (148) sowie eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten, die keine Ausführungen zu einer Übermittlung der Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht enthält (149).
In der Sache macht der Antragsteller geltend, das AG habe im Umfang seines Unterliegens die Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners zu Unrecht bejaht und dessen Selbstbehalt zu hoch angesetzt.
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers enthält keinen ausdrücklichen Leistungsantrag.
Der Antragsgegner beantragt, das Wiedereinsetzungsgesuch abzuweisen.
Er erachtete die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung für nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO) ist unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werde...