Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 09.05.2006; Aktenzeichen 8 O 261/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss I (nach § 126 ZPO ) des Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2006 - 8 O 261/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Vergleiches des Landgerichts Potsdam vom 26.10.2005 sind von der Antragsgegnerin an den Antragsteller 526,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 17.11.2005 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Beklagten ist mit Beschluss vom 1.11.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt worden.
Mit Vergleich vom 26.10.2005 sind die Kosten des Rechtsstreits, ausgenommen diejenigen des Vergleichs, dem Beklagten zu 34 %, der Klägerin (Antragsgegnerin) zu 66 % auferlegt worden.
Der Beklagte hat mit Antrag vom 16.11.2005 um Kostenfestsetzung im Wege der Ausgleichung nachgesucht (§ 106 ZPO). Dabei hat er Kosten von gesamt brutto 2.158,76 EUR einschließlich einer festzusetzenden Einigungsgebühr angemeldet. Auf Nachfrage der Rechtspflegerin bei dem Landgericht, dass bei Prozesskostenhilfebewilligung der bedürftigen Partei in Ermangelung einer Kostenlast gegen den Gegner kein Kostenerstattungsanspruch zustehe, jedoch die Möglichkeit der Festsetzung nach § 126 ZPO für den beigeordneten Anwalt bestehe, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, er bitte über den bereits gestellten Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden, vorsorglich stelle er jedoch klar, dass dieser Antrag auch in seinem Namen gegen die Klägerin gestellt werde.
Die Klägerin hat mit Antrag vom 1.12.2005 um Kostenfestsetzung im Wege der Kostenausgleichung (§ 106 ZPO) nachgesucht und außergerichtliche Kosten von 1.861 EUR einschließlich einer festzusetzenden Einigungsgebühr angemeldet.
Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 9.5.2006 (hier als Kostenfestsetzungsbeschluss I zu bezeichnen) eine Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO zu Gunsten des Antragstellers vorgenommen. Danach hat die Klägerin an den Antragsteller 812 EUR nebst Zinsen zu erstatten. Bei Errechnung dieses Betrages hat das Landgericht die erstattungsfähigen Kosten des Beklagten (ohne Einigungsgebühr auf 1.548,60 EUR zu bestimmen) nach der in der Kostengrundentscheidung enthaltenen Quote berechnet. Zu dem so errechneten Betrag von 1.022,08 EUR hat es die von der Landeskasse an den Antragsteller bereits gezahlten 736 EUR hinzu addiert. Da die so errechnete Summe von 1.758,68 EUR jedoch die auf Seiten des Beklagten insgesamt entstandenen außergerichtlichen Kosten von 1.548,60 EUR übersteigt, hat das Landgericht in Höhe von 210,08 EUR einen Übergangsanspruch (§ 59 RVG) ausgesprochen, der gesondert von der Klägerin einzuziehen sei.
Den errechneten Erstattungsbetrag von 1.022,08 EUR hat es um diese 210,08 EUR gemindert, so dass zu Lasten der Klägerin und zu Gunsten des Antragstellers noch 812 EUR festzusetzen waren.
Mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.5.2006 (hier als Kostenfestsetzungsbeschluss II zu bezeichnen) hat das Landgericht die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 453,90 EUR nebst Zinsen festgesetzt.
Dabei hat es von den gesamterstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin (1.335 EUR ohne Berücksichtigung der angemeldeten Einigungsgebühr) unter Ansetzung der Quote von 34 % den Betrag von 453,90 EUR für erstattungsfähig erachtet. In diese Kostenerstattungsberechnung hat das Landgericht nur die Kosten der Klägerin einbezogen, da wegen Prozesskostenhilfebewilligung der beigeordnete Rechtsanwalt keinen Vergütungsanspruch gegen seine Partei (den Beklagten) geltend machen könne. Die prozesskostenhilfebegünstigte Partei habe daher keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 10.5.2006 zugestellten Beschluss vom 9.5.2006 (nach § 126 ZPO) die am 15.5.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründungsschrift heißt es: "... Wir legen hiermit gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.5.2005 sofortige Beschwerde ein"
Der Antragsteller meint, bei der Kostenfestsetzung sei der Differenzbetrag zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung ebenfalls mit zu berücksichtigen. Ferner sei der zu Gunsten der Klägerin festzusetzende Betrag zu reduzieren.
Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 2, 567, 569 ZPO).
Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift vom 12.5.2006 ist davon auszugehen, dass sowohl der Antragsteller selbst in die Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO (Kostenfestsetzungsbeschluss I) im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen ...