Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 09.05.2006; Aktenzeichen 8 O 261/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss II des Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2006 (betreffend den zu erstattenden Betrag von 453,90 EUR) - 8 O 261/05 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen; das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 453,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Beklagten ist mit Beschluss vom 1.11.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.
Mit Vergleich vom 26.10.2005 sind die Kosten des Rechtsstreits, ausgenommen des Vergleiches, dem Beklagten zu 34 %, der Klägerin zu 66 % auferlegt worden.
Der Beklagte hat mit Antrag vom 16.11.2005 um Kostenfestsetzung im Wege der Ausgleichung nachgesucht (§ 106 ZPO).
Dabei hat er Kosten von gesamt brutto 2.158,56 EUR (einschließlich einer Einigungsgebühr) angemeldet.
Auf Nachfrage der Rechtspflegerin bei dem Landgericht, wonach bei Prozesskostenhilfebewilligung der Partei in Ermangelung einer Kostenlast kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zustehe, jedoch die Möglichkeit der Festsetzung nach § 126 ZPO für den beigeordneten Rechtsanwalt bestehe, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, er bitte über den bereits gestellten Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden, stelle jedoch vorsorglich klar, dass dieser Antrag auch in seinem Namen gegen die Klägerin gestellt werde.
Die Klägerin hat mit Antrag vom 1.12.2005 um Kostenfestsetzung im Wege der Kostenausgleichung nachgesucht und außergerichtliche Kosten von 1.861 EUR einschließlich einer Einigungsgebühr zur Festsetzung angemeldet.
Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 9.5.2006 eine Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO zu Gunsten des beigeordneten Beklagtenvertreters vorgenommen (hier als Kostenfestsetzungsbeschluss I zu bezeichnen; Beschwerdeverfahren 6 W 109/06). Danach hat die Klägerin an den beigeordneten Beklagtenvertreter 812 EUR nebst Zinsen zu erstatten. Das Landgericht hat dabei die erstattungsfähigen Kosten des Beklagten (gesamt 1.548,60 EUR) nach der in der Kostengrundentscheidung enthaltenen Quote berechnet ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Einigungsgebühr. Zu dem so errechneten Betrag von 1.022,08 hat das Landgericht die von der Landeskasse an den Beklagtenvertreter bereits bezahlten 736 EUR hinzu addiert. Da die so errechnete Summe von 1.758,68 EUR jedoch die auf Beklagtenseite insgesamt entstandenen außergerichtlichen Kosten von 1.548,60 EUR übersteigt, hat das Landgericht in Höhe von 210,08 EUR einen Übergangsanspruch (§ 59 RVG) in Höhe von 210,08 EUR ausgesprochen, welcher gesondert von der Klägerin einzuziehen sei.
Den nach der Quote errechneten Erstattungsbetrag hat von 1.022,08 EUR hat es um diese 210,08 EUR gemindert, so dass zu Lasten der Klägerin noch 812 EUR festzusetzen waren.
Mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.5.2006 (Beschwerdeverfahren 6 W 30/07), hier als Kostenfestsetzungsbeschluss II zu bezeichnen, hat das Landgericht Potsdam die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 453,90 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat es von den erstattungsfähigen Kosten der Klägerin von 1.335 EUR unter Berücksichtigung der Kostenquote (34 %) 453,90 EUR für erstattungsfähig erachtet. In die Kostenerstattungsberechnung hat es dann nur die außergerichtlichen Kosten der Klägerin einbezogen, da wegen Prozesskostenhilfebewilligung der beigeordnete Rechtsanwalt keinen Vergütungsanspruch gegen seine Partei (den Beklagten) geltend machen könne. Die prozesskostenhilfebegünstigte Partei habe daher keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner.
Gegen die am 10.5.2006 zugestellten Beschlüsse vom 9.5.2006 richtet sich die am 15.5.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten.
In dessen Beschwerdebegründungsschrift heißt es: "... Wir legen hiermit gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.5.2005 sofortige Beschwerde ein." Der Beklagte lässt ausführen, bei der Kostenfestsetzung sei der Differenzbetrag zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung ebenfalls mit zu berücksichtigen; der zu Gunsten der Klägerin festzusetzende Betrag sei zu reduzieren.
Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 9.5.2006 ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO). Der Beklagte ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert, da er an die Klägerin 453,90 EUR erstatten soll.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Das Landgericht Potsdam hat, der Rechtsprechung des 8. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 16.10.2002, 8 W 297/01) folgend das Kostenausgleichsverfahren nach § 106 ZPO und das Festsetzungsverfahren nach § 126 ZPO getrennt und die zwei zitierten separaten Besch...