Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 03.11.2008; Aktenzeichen 34 F 193/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. November 2008 - Az. 34 F 193/08 - abgeändert und der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E... R... in F... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Oranienburg ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die am 20. November 2008 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 6. November 2008 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. November 2008, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen worden ist, ist nach § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a)

Die vom Antragsgegner, ihrem Ehemann, getrennt lebende Antragstellerin befindet sich in Elternzeit und verfügt über so geringe laufende monatliche Einkünfte, dass sie daraus zu den Prozesskosten auch nicht durch Ratenzahlung beitragen kann. Sie bewohnt mit ihren vier minderjährigen Kindern das im Alleineigentum des Antragsgegners stehende ehemalige Familiengrundstück in O.... Sie hat von ihrer Mutter allerdings unentgeltlich das in unmittelbarer Nähe zu ihrem (der Antragstellerin) Wohnhaus gelegene Hausgrundstück in der Sch... Straße ... in O... übertragen bekommen (UR-Nr. ... der Notarin F... in O... vom 16. August 2005). In dem Grundstücksübertragungsvertrag ist der Wert des Grundstücks mit 100.000,00 EUR angegeben und vereinbart, dass die grundpfandrechtlich mit einer Hauptsumme von seinerzeit 171.000,00 DM gesicherten Verbindlichkeiten weiterhin von der persönlich haftenden Mutter und deren Ehemann bedient werden. Diese Kreditverpflichtungen valutierten im November 2008 noch in Höhe von knapp 86.000,00 EUR (vgl. Bl. 23 des PKH-Heftes). Am 23. August 2007 ist eine weitere Grundschuld über 15.000,00 EUR zugunsten der B... Bausparkasse AG H... eingetragen worden (Bl. 11 R des PKH-Heftes).

b)

Dem Amtsgericht ist zwar im Grundsatz darin beizupflichten, dass ein nicht selbst bewohntes Hausgrundstück nicht als Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gelten kann und deshalb zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden muss. Allerdings finden die besonderen Umstände des Einzelfalles in der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss vom 1. Dezember 2008 keine hinreichende Würdigung.

(1)

Es erscheint immerhin schon zweifelhaft, ob in dem unentgeltlich erworbenen Hausgrundstück überhaupt ein verwertbarer Vermögensgegenstand der Antragstellerin vorhanden ist. Tatsächlich ist nämlich schon nicht ersichtlich, ob der Antragstellerin bei einer Veräußerung des Hauses angesichts der zwischenzeitlich auf dem Immobilienmarkt zutage tretenden Unsicherheiten, der vorstehend im Einzelnen angeführten Belastungen und der bei einer Veräußerung stets anfallenden nicht unerheblichen zusätzlichen Kosten (Makler- und Notarkosten, Kosten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Ablösung der Darlehen) einen Verkaufspreis erzielen könnte, der die Finanzierung der Prozesskosten ermöglichen würde.

Eine Verwertung des Hauses wäre der Antragstellerin im Übrigen selbst dann nicht zumutbar, wenn ein Vermögenswert vorhanden wäre. Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, das Hausgrundstück zu veräußern, um aus dem Verkaufserlös die Prozesskosten zu zahlen. Ein eventuell möglicher oder zu erwartender Verkauf könnte einer Prozesskostenhilfebewilligung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil ein zu erwartender Verkaufserlös der Antragstellerin erst zu einem - möglicherweise ungewissen - Zeitpunkt in der Zukunft zur Verfügung stehen würde. Auch bei einem zumutbaren Verkauf eines Hauses ist daher in der Regel Prozesskostenhilfe zu bewilligen, allerdings mit der Möglichkeit, gleichzeitig festzulegen, zu welchem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten sind, sowie einer Änderung der Bewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 326 mit weiteren Nachweisen). Nachdem es in dem hier in Rede stehenden Verfahren um den Unterhalt für drei ihrer vier minderjährigen Kinder geht, Forderungen also, deren Durchsetzung naturgemäß keinen Aufschub bis zu einem ungewissen Verkaufszeitpunkt dulden, wäre Prozesskostenhilfe derzeit jedenfalls zu bewilligen.

Allerdings erscheint der Verkauf des Hausgrundstücks bei der derzeit gegebenen Sachlage generell unzumutbar. Zum einen ist es schon zweifelhaft, ob die Verwertung eines Grundstücks überhaupt zumutbar ist, wenn die hier voraussichtlich entstehenden Prozesskosten von geschätzten 2.050,00 EUR (3 Gerichtsgebühren aus bis 10.000,00 EUR und 2,5 Anwaltsgebühren nebst Pauschale und Umsatzsteuer) in keinem vernünftigen Verhältnis zu den bei einer Verä...

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