Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 05.05.2022 im Kostenpunkt abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsteller zur Hälfte. Im übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 70 %. Im übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben und findet eine weitere Kostenerstattung nicht statt.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 2.915,70 EUR.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung im Abstammungsverfahren, dass sein 2016 verstorbener Vater ebenfalls Vater des Antragstellers ist.
In einem vom Antragsteller vor dem Amtsgericht Schwedt/Oder im Jahr 2016 betriebenen Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen ihren Ehemann, hat die Mutter des Antragstellers in ihrer persönlichen Anhörung zu der Frage, ob sie dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 27.07.1969 bis zum 23.11.1969 beigewohnt habe, angegeben, sie sei damals zunächst von ihrem heutigen Mann getrennt gewesen, habe in dieser Zeit eine Beziehung mit dem Vater des Beschwerdeführers gehabt und sei von ihm schwanger geworden. Im vorliegenden Verfahren hat sie mit Schreiben vom 25.10.2017 mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht der verstorbene Vater des Beschwerdeführers der einzig in Betracht kommende Erzeuger des Antragstellers sei.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt (Bl. 2),
festzustellen, dass der am 28.06.1974 geborene und am 15.07.2016 verstorbene H...K... sein Vater ist.
Der vom Amtsgericht als Verfahrensbeteiligter hinzugezogene Beschwerdeführer hat beantragt (Bl. 17),
den Antrag zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 148), auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens dem Antrag des Antragstellers entsprochen, die Gerichtskosten dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt und im Übrigen ausgesprochen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen habe.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, mit der geltend macht, der vom Amtsgericht bestellte Gutachter habe nicht über die erforderliche Akkreditierung verfügt, und das Gericht habe verkannt, dass die Vaterschaft nach dem Gutachten und den weiteren Umständen nicht erwiesen sei. Zudem sei die Beweiserhebung ohne seine Zustimmung erfolgt, zumal der Antragsteller eine solche für obsolet gehalten habe.
Der Senat hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23.01.2023 und 15.02.2023 auf die teilweise Unzulässigkeit seiner Beschwerde hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II. Die Beschwerde hat nur die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Erfolg. Im übrigen hat die Beschwerde mangels Zulässigkeit keinen Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die in der Hauptsache erfolgte Feststellung der Vaterschaft wendet, ist seine Beschwerde unzulässig, denn er ist nicht beschwerdebefugt.
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Vorschrift erfordert eine Beeinträchtigung eigener Rechte, welche von bloßen rechtlichen Interessen zu unterscheiden sind (BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - XII ZB 415/19 -, Rn. 11, juris).
Eine Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Feststellung seines Vaters als Vater eines weiteren Kindes und damit dem Hinzutreten eines Halbgeschwisters ist nicht ersichtlich. Lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen, die durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, reichen für die Beschwerdebefugnis nicht aus (BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - XII ZB 544/15, NJW 2017, 1480 Rn. 25, 26, beck-online; BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - XII ZB 415/19 -, Rn. 11, juris).
Soweit der Beschwerdeführer seinen Vater beerbt haben sollte, entsteht aus dem mit der Vaterschaftsfeststellung verbundenen Hinzutreten eines Kindes des Erblassers nur eine mittelbare Beeinträchtigung, die für sich genommen noch keine Beschwerdebefugnis begründen kann (BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 25/17 -, juris; BGH, Beschluss vom 18.1.2017 - XII ZB 544/15, NJW 2017, 1480 Rn. 25, 26, beck-online).
Eine solche ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit einer etwaigen Inhaberschaft des postmortalen Persönlichkeitsrechts seines Vaters, soweit der Beschwerdeführer dessen Alleinerbe geworden sein sollte. Mit der Beschwerde ist weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass der allgemeine Achtungsanspruch oder der sittliche, personale und soziale G...