Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeitsbestimmung: Bindung eines Verweisungsbeschlusses
Normenkette
ZPO §§ 23, 24 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Sätze 2, 4; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Zuständig ist das LG Cottbus.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1.) die Löschungsbewilligung hinsichtlich der zu ihren Gunsten auf verschiedenen in Grundbüchern des AG Cottbus verzeichneten Grundstücken eingetragenen Briefgrundschulden und die Herausgabe der Grundschuldbriefe. Die Beklagten zu 2.) bis 6.) sollten ursprünglich die Beklagte zu 1.) zu entsprechenden die Löschung und Herausgabe betreffenden Erklärungen anweisen. Die Klage wurde gegen die Beklagten zu 3.), 4.) und 6.) zwischenzeitlich zurückgenommen.
Gegenstand der Schuldnerin war die Errichtung eines Immobilienfonds mit Englischen Investoren. Die Beklagte zu 1.) war mit der Bestellung und Verwaltung der Kreditsicherheiten beauftragt, die Beklagte zu 2.) hat der Schuldnerin ein Darlehen über 35.900.000 EUR gewährt. Zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtungen aus diesem Darlehen hat die Schuldnerin der Beklagten zu 1.) eine Gesamtbriefgrundschuld über 38.000.000 EUR bewilligt. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt worden war, hat der Kläger die Bewilligung der Gesamtbriefgrundschuld angefochten und verlangt nunmehr die Löschungsbewilligung sowie die Herausgabe des Briefes.
Der Kläger hat die Klage am 28.12.2012 vor dem LG Cottbus erhoben. Mit der am 16.5.2013 bei Gericht eingegangenen Klageerwiderung haben die Beklagten zu 1.), 2.) und 5.) erstmals die Zuständigkeit des LG Cottbus gerügt, weil keine der Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Cottbus hat. Einen am 26.9.2013 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht auf Antrag der Beklagten zu 1.), 2.) und 5.) aufgehoben und den Parteien mitgeteilt, dass es sich bemüht habe, "die Zuständigkeitsfrage abzuklären", die von dem Beklagtenvertreter vertretende Rechtsauffassung dürfte zutreffend sein.
Der Kläger hat daraufhin mit näheren Ausführungen und Hinweisen auf einschlägige Kommentarstellen und entsprechende Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit des LG Cottbus ergebe sich aus § 24 Abs. 1 ZPO. Hilfsweise hat er die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht beantragt, ohne dieses zu bezeichnen.
Daraufhin hat sich das LG Cottbus mit Beschluss vom 10.12.2013 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das "nach §§ 12 ff. ZPO zuständige LG Berlin" verwiesen. Das LG Berlin hat eine Übernahme der Sache abgelehnt und sich mit Beschluss vom 27.3.2014 selbst für örtlich unzuständig erklärt sowie den Rechtsstreit dem OLG Brandenburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss des LG Cottbus sei nicht bindend, da er zu der Frage der örtlichen Zuständigkeit keine Begründung enthalte und sich das LG mit dieser Frage auch nicht hinreichend auseinander gesetzt habe.
II.1. Der Zuständigkeitsstreit ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische OLG zu entscheiden, weil von den am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichten das zum Bezirk des OLG Brandenburg gehörende LG Cottbus zuerst mit der Sache befasst war.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das LG Cottbus als auch das LG Berlin haben sich i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, ersteres durch nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 10.12.2013, letzteres durch seine Zuständigkeit verneinenden Beschluss vom 27.3.2014, der als solcher den Anforderungen genügt, die an das Merkmal "rechtskräftig" i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler Senat NJW 2004, 780; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rz. 24 f.).
3. Als zuständiges Gericht ist das LG Cottbus zu bestimmen.
Dem Verweisungsbeschluss dieses Gerichts vom 10.12.2013 kommt eine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht zu, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und damit willkürlich ist. Die einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich zukommende Bindungswirkung entfällt ausnahmsweise, wenn dieser höherrangiges (Verfassungs-) Recht verletzt, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-) Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gese...