Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung bei Postverlust - hohe Anforderungen an Wiedereinsetzungsvorbringen
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Darlegung, ein fristwahrender Schriftsatz sei zuverlässig auf den Postweg gebracht worden, muss ein Wiedereinsetzungsgesuch die organisatorischen Maßnahmen zur Abwendung typischer Fehlerquellen und deren Einhaltung im Einzelnen ausführen. Hierzu gehören insbesondere Vorkehrungen, die geeignet sind, oft unbemerkte Handhabungsfehler zuverlässig zu verhindern.
2. Zu den Anforderungen an eine Einzelanweisung.
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Aktenzeichen 31 F 67/17) |
Tenor
I. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Senftenberg vom 08.05.2018 - 31 F 67/17 - wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 08.05.2018 - 31 F 67/17 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 25.000,00 EUR
III. Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich in einer Kindesunterhaltssache gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses die Zwangsvollstreckung aus einer Jugendamtsurkunde für unzulässig erklärt, sowie den Antragsgegner zur Herausgabe deren vollstreckbaren Ausfertigung an den Antragsteller und zur Abgabe einer Löschungsbewilligung für eine Sicherungshypothek an einem Grundstück des Antragstellers verpflichtet hat.
Der Antragsteller ist der Vater des am ...1995 geborenen Antragsgegners und errichtete unter dem 31.05.2002 zu dessen Gunsten eine Jugendamtsurkunde über seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt ab 01.11.2001 (Hülle Blatt 7). Gemäß der vollstreckbaren Ausfertigung wurde am 09.08.2013 eine Zwangssicherungshypothek über 24.450,04 EUR für den Antragsgegner an einem Grundstück des Antragstellers eingetragen (41). In einem Abänderungsverfahren - AG Senftenberg 31 F 94/14 - verglichen sich die Beteiligten am 03.11.2014 auf den Wegfall der Wirkung der Jugendamtsurkunde mit Ablauf des 31.07.2013 und auf eine Restzahlung des Antragstellers von 100 EUR.
Der Antragssteller hat die Ansprüche auf Unterhaltsrückstände für verjährt und verwirkt erachtet.
Er hat beantragt,
1. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Jugendamtes Senftenberg vom 31.05.2002, Urkundenregisternummer ... S wird für unzulässig erklärt.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Jugendamtes Senftenberg vom 31.05.2002, Urkundenregisternummer ... S an den Antragsteller herauszugeben.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, folgende Willenserklärung abzugeben:
"Ich, ... geboren am ......, wohnhaft ... 01979 Lauchhammer, beantrage und bewillige die Löschung der im Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ...Flurstück ...in Abteilung III, laufende Nummer 2 der Eintragungen, am 09.08.2013 eingetragenen Sicherungshypothek über 24.450,04 EUR gemäß vollstreckbare Urkunde vom 31.05.2002 (Aktenzeichen: ... S, Landkreis Oberspreewald-Lausitz)."
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 523,48 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge des Antragstellers abzuweisen.
Er hat behauptet, einmal jährlich Auskunft über den aktuellen Verdienst des Antragstellers gefordert zu haben und Verwirkung und Verjährung der Ansprüche für nicht gegeben erachtet. Die Zwangssicherungshypothek aus dem Jahre 2013 wirke fort.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (122 ff.), hat das Amtsgericht den Anträgen des Antragstellers - abgesehen von der Erstattung vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten - stattgegeben. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde ergebe sich für die Zeit ab 01.08.2013 aus dem gerichtlichen Vergleich vom 03.11.2014, und für die davor liegende Zeit aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung. Den Anspruch auf Herausgabe des Titels hat das Amtsgericht aus einer analogen Anwendung des § 371 BGB hergeleitet, den Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB.
Der Antragsgegner hat gegen den am 08.05.2018 erlassenen, ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 16.05.2018 (138, 142) zugestellten Beschluss am 18.06.2018 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt (140). Mit der Verfügung vom 17.07.2018 (148) wurde er auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung hingewiesen und darauf, dass seine Beschwerde gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sei. Auf den ihm am 24.07.2018 zugestellten Hinweis (149) hat er mit Schriftsatz vom 02.08.2018, Eingang beim OLG am 06.08.2018 (15...