Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Februar 2020, Az.: 11 O 11/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall der Klägerin mit dem Beklagten zu 1. vom .10.2013 auf der Zufahrtsstraße von der Ortslage L... auf die B 1... resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Mit Beschluss vom 12.06.2018 hat das Landgericht eine Beweiserhebung durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Klägerin angeordnet, das Auffahren des vom Beklagten zu 1. geführten PKW auf das klägerischen Fahrzeug habe zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung geführt, die die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze überschritten und die im Einzelnen von der Klägerin behaupteten Verletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - insbesondere eine HWS-Distorsion - verursacht hätten, die im Wesentlichen auch nach dem ...10.2013 fortbestünden und nicht auf andere Unfallereignisse aus den Jahren 1998, 2010 und 2011 zurückzuführen seien, vielmehr sei die Klägerin vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 72 ff GA) verwiesen.

Nachdem zunächst der Sachverständige Dr. M... W... in seinem Gutachten vom 30.01.2019 eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des von der Klägerin geführten Fahrzeuges zwischen 11 und 17 km/h festgestellt hat, hat der Sachverständige Dr. med. P... G... unter dem 08.10.2019 ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten erstellt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, dass durch das Unfallereignis eine körperliche Verletzung der Klägerin eingetreten sei. Sämtliche aufgeführten Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen seien von der Klägerin bereits vor dem Unfall angegeben worden und hätten teilweise zu lang andauernden Arbeitsunfähigkeiten und diversen kurativen und rehabilitativen Maßnahmen geführt. Auch sei nicht festzustellen, dass die im Wirbelsegment C1/C2 vorgenommene Probefusion unfallbedingt erforderlich gewesen sei. Wegen der Feststellungen des Sachverständigen im Einzelnen wird auf das Gutachten (Blatt 261 ff GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Parteien mit Beschluss vom 14.10.2019 eine Frist bis zum 11.11.2019 zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten gesetzt. Die Klägerin hat mit am 11.11.2019 eingegangenem Schriftsatz zum Gutachten Stellung genommen und zugleich den Sachverständigen Dr. med. G... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Befangenheitsgesuchs hat die Klägerin angeführt, das Gutachten lasse die erforderliche Neutralität vermissen. Bei objektiver Beurteilung hätte der Sachverständige erkennen müssen, dass die Behandlungen wegen der Vorunfälle überwiegend erfolgreich und die Beschwerden abgeklungen gewesen seien. Dementsprechend sei sie, die Klägerin, vor dem Unfall vom ...10.2013 arbeitsfähig und voll leistungsfähig gewesen. So sei auch ein wegen der früheren Beeinträchtigungen gestellter Rentenantrag abgelehnt worden. Auch eine HWS-Schädigung und eine Augenmuskellähmung hätten nach dem Vorunfall aus dem März 2011 nicht vorgelegen. Mit all diesen Tatsachen habe sich der Sachverständige nicht auseinandergesetzt und lediglich ihr, der Klägerin, nachteilige Umstände aus den Vorbefunden zitiert. So habe er etwa allein darauf abgestellt, dass im Ergebnis der Untersuchung in der HNO-Klinik des Unfallkrankenhauses B... das Vorliegen eines Tinnitus nicht festgestellt worden sei, während er nicht angeführt habe, dass zugleich eine Innenohrstörung konstatiert worden sei. Verkannt habe der Sachverständige auch, dass im MRT vom 29.01.2014 ein beidseitiges Facetten-Syndrom und eine Stenose mit Nervenwurzelreizung nachgewiesen worden seien. Weiter habe der Sachverständige das Unfallgeschehen vom ...10.2013 bagatellisiert und eine unzulässige rechtliche Bewertung dadurch vorgenommen, dass er zumindest teilweise die Beweiswürdigung des Gerichtes vorweggenommen habe. Auch habe der Sachverständige nicht berücksichtigt, dass seine Feststellungen zu der Auswirkung der Krafteinwirkung der Kollision lediglich für gesunde Erwachsene Geltung beanspruchen könnten, die bei ihr, der Klägerin, vorliegenden Vorbeeinträchtigungen jedoch gerade nicht einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.11.2019 (Blatt 297 ff GA) Bezug genommen.

Die Beklagten haben den Befangenheitsantrag für unbegründet gehalten. Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen zeige die Klägerin nicht auf. Inhaltliche Fehler, die zudem nicht g...

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