Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 3 O 35/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 14. April 2023 - 3 O 35/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert der Beschwerde wird auf 60.068,23 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, die diese aufgrund angefochtener Rechtshandlungen erlangt haben soll.
Die Insolvenzschuldnerin hatte die Beklagte unter anderem mit der Erstellung ihrer Buchhaltung beauftragt. Der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Beträge seien der Beklagten nach Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gezahlt worden. Daher habe er die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte wirksam nach den Vorschriften der Insolvenzordnung angefochten, so dass die Beklagte verpflichtet sei, diese Gelder an ihn zurückzuzahlen. Die Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der Verjährung und macht verschiedene Einwendungen gegen die Klageforderung geltend. Insbesondere ist zwischen den Parteien streitig, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Die Klage wurde am 30. Dezember 2015 vor dem Landgericht Cottbus erhoben und dort zunächst von der 4. Zivilkammer bearbeitet. Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2017 wurde die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage des Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin angeordnet. Während der laufenden Begutachtung wurde die 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus zum 1. Januar 2018 aufgelöst und die Bestände dieser Kammer auf die anderen Zivilkammern verteilt. Die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren ging auf die 3. Zivilkammer des Landgerichts über. Der durch das Gericht beauftragte Sachverständige hat sein Gutachten im Dezember 2018 vorgelegt. Das Gutachten wurde durch die Parteien unterschiedlich gewürdigt. Hintergrund ist unter anderem, dass dem Sachverständigen nicht alle zur Begutachtung erforderlichen Geschäftsunterlagen vorlagen.
In der im Juni 2020 auf den 15. September 2021 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde der Sachverständige durch die zuständige Einzelrichterin zu seinem Gutachten gehört. Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 wurde der Beklagten aufgegeben, die vom Sachverständigen angeforderten Unterlagen vorzulegen und weitere Auskünfte zu erteilen. Zuständig war in dieser Zeit die Richterin auf Probe ("Name 01").
Daraufhin hat der Kläger die zuständige Einzelrichterin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er stützt sein Ablehnungsgesuch unter anderem darauf, dass das Gericht die Sache unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensganges bisher nicht entschieden hat, obwohl die Sache seit Jahren - zu seinen Gunsten - entscheidungsreif sei. Spätestens nach der Reaktion der Beklagten auf den Auflagenbeschluss vom 16. Mai 2022 hätte die Richterin die Sache entscheiden müssen. Stattdessen, so der Kläger, habe diese eine Tätigkeit in der Sache eingestellt.
Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer hat den Parteien daraufhin mitgeteilt, dass bereits zum 1. Juni 2022 ein Dezernatswechsel erfolgt sei. Zuständig für die vorliegende Sache sei nunmehr die Richterin am Landgericht ("Name 02"). Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 auch die Richterin am Landgericht ("Name 02") und den Vorsitzenden Richter am Landgericht ("Name 03") wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Den Befangenheitsantrag gegen die Richterin am Landgericht ("Name 02") stützt der Kläger darauf, dass diese die Sache nach deren Übernahme am 1. Juni 2022 nicht bearbeitet und nicht entschieden habe. Den Befangenheitsantrag gegen den Kammervorsitzenden stützt der Kläger unter anderem darauf, dass dieser ihm mögliche Maßnahmen der Beschleunigung der Sache unterlassen habe.
Am 10. März 2023 teilt der Vorsitzende den Parteien mit, dass die Richterin am Landgericht ("Name 02") zum 31. März 2023 aus der Kammer ausscheiden wird. Daraufhin hat der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 10. März 2023 "alle Richter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus" wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zwar den Vorsitzenden Richter am Landgericht ("Name 03"), den Richter am Landgericht ("Name 04"), die Richterin ("Name 05"), die Richterin ("Name 01"), den Richter ("Name 06") und die Richterin am Landgericht ("Name 02") (vormals ...). Diese Befangenheitsanträge stützt der Kläger auf die Zuständigkeit der gesamten Kammer und damit der benannten Richter für die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers. Die Richter hätten bereits 2019, spätestens jedoch 2022 eine Änderung der Geschäftsverteilung insoweit vornehmen müssen, dass die vorliegende Sache zeitnah entschieden worden wäre und sich nicht weiter verzögert hätte.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2023 teilt der Kläger mit, dass sich sein Befangenheitsantrag auch auf alle Richter der Kammer beziehe, die dieser ...