Leitsatz (amtlich)
Ein Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO genügt nicht den Formerfordernissen nach §§ 1587o Abs. 2 Satz 2, 127a BGB.
Normenkette
BGB § 1587o; ZPO § 278 Abs. 6
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Urteil vom 01.06.2007; Aktenzeichen 10 F 90/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des AG Fürstenwalde vom 1.6.2007 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert.
Der Versorgungsausgleich wird ausgesetzt.
Die Kosten der Folgesache über den Versorgungsausgleich erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
Die gem. §§ 629a Abs. 1, 621e ZPO zulässige Beschwerde der DRV Berlin-Brandenburg ist begründet. Der Versorgungsausgleich ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen. Der Senat entscheidet ohne die in § 53b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53b Rz. 5).
Da neben den angleichungsdynamischen Anrechten der Parteien, die nach den Auskünften der Versorgungsträger vom 19.1. bzw. 2.2.2006 beim Antragsgegner 320,02 EUR und bei der Antragstellerin 301,20 EUR betragen, auf Seiten der Antragstellerin auch eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft von 0,55 EUR vorhanden ist, liegen die Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG nicht vor. Auch ist ein Rentenfall, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG gebieten könnte, nicht gegeben. Demnach ist der Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung des § 628 Abs. 1 ZPO auszusetzen, § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG.
Der Aussetzung des Versorgungsausgleichs steht die vom AG genehmigte Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2007 nicht entgegen. Der hierin vereinbarte teilweise Ausschuss des Versorgungsausgleichs, soweit die nichtangleichungsdynamische Anwartschaft der Antragstellerin i.H.v. 0,55 EUR betroffen ist, ist nämlich nicht gem. § 1587o BGB genehmigungsfähig.
Stets unzulässig ist eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, durch die dem Berechtigten mehr Rentenanwartschaften übertragen oder begründet werden sollen, als sie ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587o, Rz. 16). So liegt es hier. Indem die nichtangleichungsdynamische Anwartschaft der Antragstellerin ausgeschlossen werden soll, entfällt ein Saldierungsposten, der den Ausgleich zugunsten der Antragstellerin, wenn auch nur geringfügig, schmälern könnte. Möglich wäre nur eine Vereinbarung, durch die die nichtangleichungsdynamische Anwartschaft der Antragstellerin als angleichungsdynamisch behandelt würde. Denn dadurch würde diese Anwartschaft eine Höherbewertung erfahren, sodass die Vereinbarung unmittelbar zu einer Schlechterstellung der ausgleichsberechtigten Antragstellerin und damit zu einem geringfügigen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs führen würde (vgl. BGH FamRZ 2001, 1701, 1703). Hierauf hat der Senat durch Verfügung vom 31.7.2007 hingewiesen. Ein Vergleichschluss im schriftlichen Verfahren, der den Parteien offenbar in Anwendung von § 278 Abs. 6 ZPO vorgeschwebt hat, ist aber nicht möglich, weil dadurch nicht der Form der §§ 1587o Abs. 2 Satz 2, 127a BGB genügt wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 278, Rz. 25). Auch hierauf sind die Parteien durch Verfügung des Senats vom 4.9.2007 hingewiesen worden. Da die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.9.2007 aus Kostengründen eine solche Vereinbarung vor dem Senat abgelehnt hat, ist der Versorgungsausgleich, ohne dass eine wirksame Vereinbarung vorliegt, zu beurteilen. Dies führt, wie bereits erläutert, zur Aussetzung des Versorgungsausgleichs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1833848 |
FamRZ 2008, 1192 |
NJ 2008, 81 |
FF 2008, 339 |