Leitsatz (amtlich)

Ergeht, nachdem die zweite Stufe der Stufenklage nicht betrieben wird, zu Unrecht eine isolierte Kostenentscheidung, so ist diese in analoger Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

 

Normenkette

ZPO § 99 Abs. 2, § 308 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 07.06.2005; Aktenzeichen 7 F 364/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt, jedoch werden Gerichtsgebühren insoweit nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 1.201 EUR und 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 ZPO in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 99 Rz. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25.Auf., § 308 Rz. 10) zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Beklagten. Durch den angefochtenen Beschluss vom 7.6.2005 hat das AG die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Damit würden jeder Partei die Gerichtskosten zur Hälfte zur Last fallen, § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hätte das Rechtsmittel des Beklagten hingegen Erfolg, wäre der Beschluss vom 7.6.2005 also aufzuheben, fehlte es an einer Kostengrundentscheidung. Denn das Endurteil des AG vom 15.7.2002, durch das die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt worden sind, ist durch Senatsurteil vom 21.10.2003 abgeändert worden, wobei ausdrücklich ausgesprochen worden ist, dass die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem AG vorzubehalten ist. Wenn nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine Kostengrundentscheidung des AG nach wie vor nicht gegeben wäre, könnte der Beklagte zur Zahlung der hälftigen Gerichtskosten nicht herangezogen werden. Denn es fehlte an einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung, § 54 Nr. 1 GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung. Es bliebe bei dem Grundsatz, dass die Klägerin als diejenige, die das Verfahren der Instanz beantragt hat, Schuldnerin der Gerichtskosten wäre, § 49 Satz 1 GKG a.F.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das AG angeordnet, dass die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Für eine Kostengrundentscheidung fehlt es nämlich an einer Rechtsgrundlage.

Allerdings oblag, nachdem das Urteil des AG vom 15.7.2002 durch das Urteil des Senats vom 21.10.2003 abgeändert, der Beklagte zur Auskunfterteilung verurteilt und die Sache wegen der Anträge, gerichtet auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Zahlung von Zugewinnausgleich, an das AG zurückverwiesen worden war, die Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten unter Einschluss derjenigen Kosten für das Berufungsverfahren, grundsätzlich dem AG. Dieses hat mit dem Schlussurteil, mit dem eine Entscheidung über die letzte Stufe der Stufenklage getroffen wird, zugleich von Amts wegen, § 308 Abs. 2 ZPO, eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 254 Rz. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 301 Rz. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., vor § 91 Rz. 18). Vorliegend ist es aber, nachdem der Senat den Beklagten zur Auskunfterteilung verurteilt hat, zu einer Entscheidung über die weiteren Stufen der Stufenklage nicht gekommen. Die Klägerin ist bislang in eine weitere Stufe nicht eingetreten. Das AG hat daher wegen Nichtbetreibens des Verfahrens über sechs Monate hinweg die Sache weggelegt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Es liegt weder eine Klagerücknahme, die ausdrücklich zu erklären wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rz. 12, 12a), noch eine Hauptsachenerledigung vor, sodass die Voraussetzungen für eine isolierte Kostenentscheidung nicht gegeben sind (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 254 Rz. 15). Denn unabhängig davon, dass das Weglegen der Sache wegen Nichtbetreiben gem. § 7 Abs. 3e der Brandenburgischen Aktenordnung, Stand 1.6.2005, gerechtfertigt war, ist das Verfahren nicht notwendig beendet. Vielmehr steht es der Klägerin grundsätzlich frei, auch nach Ablauf von sechs Monaten noch in die nächste Stufe der Stufenklage einzutreten. Eine Kostengrundentscheidung ist daher gegenwärtig nicht möglich.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden jedoch nicht erhoben. Insoweit ist mit Rücksicht darauf, dass das Rechtsmittel nach dem 1.7.2004 eingelegt worden ist, § 21 GKG n.F. und nicht § 8 GKG a.F. heranzuziehen, vgl. § 72 GKG n.F.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1568658

FamRZ 2007, 161

www.judicialis.de 2005

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