Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel bei Weigerung des Gerichts zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Weigerung des Gerichts, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

2. Im Scheidungsverfahren ist bei Entscheidungsreife unverzüglich Verhandlungstermin zu bestimmen.

 

Normenkette

ZPO §§ 216, 252, 567

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 18.05.2005; Aktenzeichen 9 F 537/02)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Gerichtskosten werden insoweit jedoch nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Mit Verfügung vom 18.5.2005 hat das AG eine Entscheidung getroffen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Es hat nämlich die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Diese Zurückweisung eines Gesuchs ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567 Rz. 33). Insoweit folgt das Beschwerderecht (auch) aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 252 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 216 Rz. 21; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 252 Rz. 1).

Vorliegend hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.4.2005 Bezug genommen auf seinen Schriftsatz vom 20.12.2004, mit dem er Fortsetzung des Verfahrens und Anberaumung eines Termins beantragt hatte, und festgestellt, es sei an der Zeit, über diesen Antrag zu entscheiden. Mit Verfügung vom 18.5.2005 hat das AG die Terminsanberaumung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass das Scheidungsverbundverfahren noch nicht entscheidungsreif sei; deshalb habe es mit Beschluss vom 14.4.2005 auch den Antrag des Antragsgegners auf Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens nach § 628 ZPO zurückgewiesen.

Die Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Das AG hätte den Antrag auf Anberaumung eines Termins nicht ablehnen dürfen.

Gemäß § 216 Abs. 2 ZPO sind Termine unverzüglich zu bestimmen. Im Verfahren der Stufenklage ist allerdings zu beachten, dass die Fortsetzung des Prozesses nach Erlass eines Teilurteils über die erste Stufe nur auf Parteiantrag erfolgen kann (OLG Karlsruhe v. 10.10.1984 - 6 U 81/83, MDR 1985, 239 = NJW 1985, 1349 [1350]; OLG Schleswig v. 13.8.1990 - 15 UF 132/89, FamRZ 1991, 95 [96]; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 254 Rz. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 254 Rz. 21; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf/Schael, § 1 Rz. 385; a.A. Lüke in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 254 Rz. 21). Dabei bedarf es nicht notwendig eines Antrags des Klägers; vielmehr ist das Verfahren auch auf Antrag des Beklagten fortzusetzen (OLG Karlsruhe v. 25.2.1997 - 2 WF 15/97, OLGReport Karlsruhe 1997, 67 = FamRZ 1997, 1224; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 254 Rz. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 254 Rz. 8; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 254 Rz. 21). Auch im Scheidungsverfahren ist grundsätzlich unverzüglich Verhandlungstermin zu bestimmen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 612 Rz. 1). Voraussetzung ist hier jedoch, dass auch die Folgesachen entscheidungsreif sind (OLG Schleswig SchlHA 1984, 56 [57]; OLG Frankfurt v. 22.10.1985 - 5 WF 269/85, FamRZ 1986, 79 [80]; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 612 Rz. 1; differenzierend KG v. 3.7.1985 - 18 WF 3100/85, FamRZ 1985, 1066). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren ein Verhandlungstermin anzuberaumen.

Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren hat die Antragstellerin zulässig die Folgesache über den Zugewinnausgleich im Wege eines Stufenantrags eingeleitet (vgl. auch FamVerf/Schael, § 1 Rz. 383, § 9 Rz. 104). Über die erste Stufe des Stufenantrags hat das AG durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 25.5.2004 entschieden, indem es den Antragsgegner zur Auskunfterteilung verurteilt hat. Einen bezifferten Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs hat die Antragstellerin seither nicht gestellt. Angesichts dessen kann der Antragsgegner, der im Wege des Stufenantrags in Anspruch genommen worden ist, den Antrag auf Fortgang des Verfahrens stellen. Dem steht nicht entgegen, dass Entscheidungsreife hinsichtlich der Folgesache über den Zugewinnausgleich mangels bezifferten Antrags noch nicht gegeben ist.

In einem anzuberaumenden Termin wird sich die Antragstellerin bezüglich ihres Begehrens, den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs zu verurteilen, zu erklären haben. Unabhängig davon, wie sie prozessual handelt, kann über die Folgesache zugleich mit dem Scheidungsausspruch entscheiden werden.

Würde die Antragstellerin den Zahlungsantrag wie im Schriftsatz vom 27.5.2003 nach wie vor unbeziffert stellen, könnte der Antrag als unzulässig, weil unbestimmt, durch Prozessurteil abgew...

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