Leitsatz

Im Scheidungsverfahren hatte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.12.2004 Fortsetzung des Verfahrens und Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom 25.4.2005 hat er auf den vorhergehenden Schriftsatz aus dem Monat Dezember 2004 Bezug genommen, nachdem das Gericht nicht tätig geworden war. Mit Verfügung vom 18.5.2005 hat das AG die Terminsanberaumung unter Hinweis darauf abgelehnt, das Scheidungsverbundverfahren sei noch nicht entscheidungsreif. Aus diesem Grunde habe es mit Beschluss vom 14.4.2005 auch den Antrag des Antragsgegners auf Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens nach § 628 ZPO zurückgewiesen.

Hiergegen legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG hätte den Antrag auf Anberaumung eines Termins nicht ablehnen dürfen. Gem. § 216 Abs. 2 ZPO seien Termine unverzüglich zu bestimmen. Im Verfahren der Stufenklage sei allerdings zu beachten, dass die Fortsetzung des Prozesses nach Erlass eines Teilurteils über die erste Stufe nur auf Parteiantrag erfolgen könne. Dabei bedürfe es nicht notwendig eines Antrages des Klägers; vielmehr sei das Verfahren auch auf Antrag des Beklagten fortzusetzen.

Auch im Scheidungsverfahren sei grundsätzlich unverzüglich Verhandlungstermin zu bestimmen. Voraussetzung hierfür sei die Entscheidungsreife auch der Folgesachen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei im vorliegenden Verfahren ein Verhandlungstermin anzuberaumen.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass Entscheidungsreife hinsichtlich der Folgesache über den Zugewinnausgleich mangels bezifferten Antrages noch nicht gegeben sei. In einem anzuberaumenden Termin werde sich die Antragstellerin bezüglich ihres Begehrens, den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs zu verurteilen, zu erklären habe, nachdem seine Verurteilung in der Auskunftsstufe durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 25.5.2004 bereits erfolgt sei.

Unabhängig davon, wie die Antragstellerin prozessual handeln werde, könne über die Folgesache zugleich mit dem Scheidungsausspruch entschieden werden.

Würde die Antragstellerin den Zahlungsantrag wie im Schriftsatz 27.5.2003 nach wie vor unbeziffert stellen, könnte der Antrag als unzulässig, weil unbestimmt, durch Prozessurteil abgewiesen werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben seien. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen.

Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin lebten die Parteien seit Januar 2001 voneinander getrennt. Beide Parteien hätten die Scheidung der Ehe beantragt. Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe seien nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB gegeben. Auch die Folgesache Versorgungsausgleich sei entscheidungsreif.

Würde die Antragstellerin in einem anzuberaumenden Termin keinen Zahlungsantrag zum Zugewinnausgleich stellen, könnte bei gleichzeitiger Entscheidung über Ehescheidung und den Versorgungsausgleich bezüglich der Folgesache über den Zugewinnausgleich auf Antrag des Antragsgegners ein Versäumnisurteil ergeben.

Nach alledem sei auf Antrag des Antragsgegners Termin im Scheidungsverfahren anzuberaumen. Die konkrete Terminsbestimmung werde gem. § 572 Abs. 3 ZPO dem AG überlassen.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.07.2005, 10 WF 178/05

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