Tenor
Der Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 434/18, vom 29.07.2022 wird abgeändert.
Der Streitwert für den Rechtsstreit in I. Instanz wird für die Zeit bis einschließlich 14.04.2020 auf 349.068,24 EUR, für die Zeit vom 15.04.2020 bis einschließlich 27.01.2022 auf 356.558,24 EUR und für die Zeit ab dem 28.01.2022 auf 403.318,76 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat die vormalige Beklagte zu 1., die (Firma 01), und die Beklagte zu 2. auf Schadensersatz bzw. auf Zahlung eines Kostenvorschusses wegen Mängeln an einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück (Adresse 01) in Höhe von zunächst 341.123,45 Euro nebst Zinsen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und darüber hinaus von der Beklagten zu 2. wegen des Diebstahls von Anlagenteilen die Zahlung von 7.944,79 EUR nebst Zinsen verlangt. Die vormalige Beklagte zu 1. ist am 29.03.2019 durch Teilversäumnisurteil verurteilt worden, an den Kläger 341.123,45 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen und hat hiergegen Einspruch eingelegt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 06.04.2020, den damaligen Beklagten am 14. bzw. 15.04.2020 zugestellt, die Klage gegenüber beiden Beklagten um einen Betrag von 7.490,00 EUR erweitert. Durch Beschluss vom 01.02.2021 ist über das Vermögen der vormaligen Beklagten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 1. als Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19.01.2022, der Beklagten zu 2. zugestellt am 27.01.2022, hat der Kläger erklärt, die Klage um weitere 46.760,52 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagten zu erweitern. Mit Schriftsatz vom 02.05.2022, dem Beklagten zu 1. zugestellt am 05.05.2022, hat der Kläger den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1. aufgenommen und beantragt, seine Forderung i.H.v. 382.909,90 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der vormaligen Beklagten zu 1. festzustellen. Dieser Betrag umfasst neben der Summe von 348.613,45 EUR aus der Klageschrift und der ersten Klageerweiterung die im Rechtsstreit im Rahmen der Kostenentscheidung geforderte Erstattung der Kosten zweier vorgerichtlich eingeholter Gutachten und die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen. Durch am 29.07.2022 verkündetes Teilversäumnis- und Endurteil hat das Landgericht die Forderung des Klägers i.H.v. 382.909,90 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der vormaligen Beklagten zu 1. festgestellt und die Beklagte zu 2. verurteilt, an den Kläger 403.318,76 EUR nebst Zinsen jeweils i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag i.H.v. 341.123,45 EUR seit dem 31.01.2019, aus einem Betrag i.H.v. 46.760,52 EUR seit dem 27.01.2022, aus einem Betrag i.H.v. 7.490,00 EUR seit dem 15.04.2020 und aus einem Betrag i.H.v. 7.944,79 EUR seit dem 01.11.2018 zu zahlen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat allein die Beklagte zu 2. Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist durch den von dem Kläger und der Beklagten zu 2. am 13.07.2023 im Verfahren 12 U 188/22 vor dem Senat geschlossenen Vergleich beendet worden.
Durch Beschluss vom 29.07.2022 hat das Landgericht die Streitwertfestsetzung wie folgt vorgenommen:
"Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
349.067,45 EUR,
ab dem 15.04.2020 356.557,45 EUR,
ab dem 27.01.2022 403.317,97 EUR
für Beklagten zu 1. ab dem 02.05.2022 382.909,90 EUR."
Der Beklagte zu 1. hat gegen den an ihn am 01.08.2022 abgesandten Beschluss mit am 30.01.2023 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Der Beklagte zu 1. ist der Ansicht, der Streitwert für ihn und für die Beklagte zu 2. sei unterschiedlich zu berechnen. Für ihn sei die Vorschrift des § 182 InsO zu berücksichtigen, nach der nur der Betrag anzusetzen sei, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten sei. Vorliegend könnten die Insolvenzgläubiger auch im günstigsten Fall nicht mit einer Quote von mehr als 10 % der Forderung rechnen. Dementsprechend sei auch nur ein Teilbetrag von 10 % des zur Tabelle angemeldeten Betrages als Streitwert zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 30.01.2023 (Bl. 1702 ff GA) verwiesen.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
den Streitwert auf 38.290,99 EUR festzusetzen.
Der Kläger beantragt,
die Streitwertbeschwerde als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise sie insofern zurückzuweisen, als der Streitwert auch für den Zeitraum vor dem 02.05.2022 angegriffen wird.
Der Kläger hält das Rechtsmittel für unzulässig. Es fehle an einer Beschwer des Beklagten zu 1. Die begehrte Herabsetzung des Streitwertes wirke jedenfalls erst ab der Aufnahme des Verfahrens und dem Ende der Unterbrechung nach § 240 ZPO. Zu diesem Zeitpunkt seien die Verfahrenskosten indes bereits im vollen Umfang entstanden gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Änderung des Streitwertes für die Z...