Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 25.06.2013) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Frankfurt/O. vom 25.6.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,1293 Entgeltpunkten auf das Versicherungsnummer ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.12.2007, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 16,1332 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungsnummer ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.12.2007, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 22,9131 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungsnummer ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.12.2007, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband ... - Zusatzversorgungskasse -, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 17,22 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der jeweils gültigen Satzung, bezogen auf den 31.12.2007, übertragen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf bis 2.600 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf den am 4.1.2008 zugestellten Antrag hin hat das AG mit Beschluss vom 12.4.2011 die am 20.4.1973 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und durch weiteren Beschluss vom selben Tage die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat es mit Beschluss vom 25.6.2013 den Versorgungsausgleich durchgeführt, die während der Ehezeit vom 1.4.1973 bis zum 31.12.2007 (§ 3 VersAusglG) erworbenen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Ehefrau in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Einen Ausgleich von Anrechten des Ehemanns in der privaten Altersvorsorge hat es nicht vorgenommen und im Hinblick auf die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags bei der G ... Lebensversicherung AG einen - teilweisen - Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG abgelehnt.
Mit ihrer gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig und daher auszuschließen. Der Antragsteller sei ab Dezember 1992 als selbständiger Versicherungsmakler tätig gewesen und habe aufgrund fehlender Einkünfte nicht mehr zum Familienunterhalt beigetragen. Für Schulden sei sie aufgekommen. Beiträge zu Lebensversicherungen des Antragstellers, die er später gekündigt habe und die ihm ausgezahlt worden seien, so dass sie im Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten nicht berücksichtigt werden könnten, habe auch sie getragen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
1. Das AG hat den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der Ehezeit vom 1.4.1973 bis zum 31.12.2007 (§ 3 VersAusglG) in der Weise durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung 0,1293 Entgeltpunkte und 16,1332 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin und zu Lasten der Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung 23,8836 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragstellers, jeweils bezogen auf den 31.12.2007 als Ende der Ehezeit, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. zugunsten des Antragstellers im Wege der internen Teilung 17,22 Versorgungspunkte übertragen.
Diese Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich, die auf der Grundlage der erstinstanzlich ermittelten - von keinem Beteiligten beanstandeten - Ehezeitanteile getroffen worden ist, begegnet rechnerisch keinen Bedenken. Solche werden auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet.
2. Es liegen jedoch Gründe vor, die es rechtfertigen, wegen einer groben Unbilligkeit i.S.v. § 27 VersAusglG zugunsten der Antragsgegnerin den Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung um den bei der G. Lebensversicherung zur VersNr. 1276331 begründeten Ausgleichswert von 4.900,01 EUR anteili...