Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt waren (oder nach dem 1.9.2009 abgetrennt wurden) die nach In-Kraft-Treten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Für die Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleiches hat dies zur Folge, dass sich nunmehr auch das Kostenrecht (und damit verbunden die Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswertes) nach neuem Recht richtet. Die Festsetzung eines Wertes von 1.000 DM scheidet danach aus.

2. Hat ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte Ost erworben, handelt es sich für die Wertbemessung nach § 50 FamGKG nur um ein Anrecht.

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 4; FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Luckenwalde (Beschluss vom 20.09.2012; Aktenzeichen 32 F 68/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Luckenwalde vom 20.9.2012 teilweise abgeändert. Der Wert des Verfahrensgegenstandes erster Instanz wird abweichend auf 1000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 500 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Gebührenwertes für das erstinstanzliche, auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches gerichtete, Verfahren. Ihre Ehe mit dem 2005 verstorbenen Ehemann wurde durch Urteil vom 19.1.2000 geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde dabei unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Im März 2010 nahm das AG das Verfahren zum Versorgungsausgleich gem. § 50 VersAusglG wieder auf und führte diesen mit Beschluss vom 20.9.2012 durch. Zugleich setzte es den "Streitwert" für das Verfahren unter Anwendung der §§ 1f, 17a, 73 GKG auf 1000 DM fest. Es ist mit näheren Ausführungen der Rechtsauffassung, die Wertfestsetzung richte sich nach den vor In-Kraft-Treten des FGG-RG geltenden Vorschriften. Gegen die erfolgte Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die u.a. geltend macht, angesichts der Schwierigkeit der Sache und des überdurchschnittlichen erheblichen Arbeitsaufwandes sei - auch in Anwendung von § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG - der Verfahrenswert auf 6.960 DM zu bestimmen.

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das AG hat den Verfahrenswert zu Unrecht unter Anwendung der vor In-Kraft-Treten des FamFG-RG geltenden Rechtsvorschriften bestimmt. Tatsächlich ist insoweit § 50 FamFG anzuwenden, bei dessen Zugrundelegung der Wert i.H.v. 1.000 EUR anzusetzen ist.

1. Der Senat schließt sich der - im Übrigen ganz herrschenden - Rechtsauffassung der Beschwerde-führerin an, dass der Wert des Verfahrensgegenstandes in Fällen wie dem vorliegenden entsprechend den Vorgaben des FamGKG zu bestimmen ist. Gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt waren (oder nach dem 1.9.2009 abgetrennt wurden) die nach In-Kraft-Treten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Für die Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleiches hat dies zur Folge, dass sich nunmehr auch das Kostenrecht (und damit verbunden die Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswertes) nach neuem Recht richtet (Meyer, Komm. zum GKG und FamGKG, 13. Aufl., § 63 Rz. 2; Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 63 Rz. 39; Schulte-Bunert/Weinreich, Komm. des FamFG, 3. Aufl. 2012, Art. 111 FGG-RG Rz. 22, 26 m.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 635 ff., 637 - Rz. 26). Dies entspricht bereits der erklärten Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 359) und dient zudem der Rechtsklarheit bzw. Einheitlichkeit der Rechtsordnung, richtet sich doch in den genannten Fällen das Versorgungsausgleichsverfahren selbst ebenfalls nach neuem Recht.

2. In Anwendung der danach einschlägigen Vorschrift des § 50 FamGKG ist der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 1.000 EUR festzusetzen (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Die Beschwerdeführerin hat unwidersprochen vorgetragen, das Gesamtnettoeinkommen der Eheleute habe für drei Monate bei 8.700 DM gelegen (Ehefrau: Stanzerin, Ehemann: Hilfsarbeiter). Dieser Betrag ist allerdings lediglich mit dem Faktor 20 % zu multiplizieren, so dass sich zunächst 889,65 EUR errechnen. Denn dem Versorgungsausgleich unterliegen nur zwei Anrechte, eines auf Seiten des Antragstellers und eines auf Seiten der Antragsgegnerin.

Anrechte i.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG sind alle Anrechte, die eine Versorgungsart des Ehegatten darstellen, gleich, ob sie im In- oder Ausland erworben worden sind (Thiel, in: Schneider/Wolf/Volbert, FamGKG, § 50 Rz. 10). Insoweit hat jeder der beiden Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Umstand, dass der frühere Eheman...

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