Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe - keine Unterbrechung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens durch Insolvenz des Antragstellers
Leitsatz (amtlich)
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Verfahrenskostenhilfeverfahren des Insolvenzschuldners nicht gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 240 ZPO unterbrochen (vgl. BGH NZI 2006, 543), auch nicht im Beschwerdeverfahren des Insolvenzschuldners gegen eine Ratenfestsetzung (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz NZI 2016, 587).
Verfahrensgang
AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 432/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 09.10.2017 wird verworfen.
Gründe
1. Der Antragsteller wendet sich in einer Kindschaftssache mit einer sofortigen Beschwerde vom 21.07.2018, Eingang beim Amtsgericht am 23.07.2018 (148 VK), gegen die nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung für Verfahrenskostenhilfe.
Das Amtsgericht hat in Abänderung eines Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22.10.2014 (66 VK) - ohne Ratenzahlung - mit Änderungsbeschluss vom 09.10.2017 (134 VK) eine vom Antragsteller zu zahlende monatliche Rate von 208 EUR festgesetzt (134). Der Beschluss wurde dem Antragsteller und seiner Verfahrensbevollmächtigten am 18.10.2017 zugestellt (138r, 139 VK).
Mit Schreiben vom 21.07.2018 macht der Antragsteller geltend, die Ratenfestsetzung sei wegen Insolvenzeröffnung über sein Vermögen am 19.11.2014 unwirksam (vgl. 148 VK).
Das Amtsgericht hat die Sache nach Begründetheitsprüfung mit Nichtabhilfebeschluss dem Senat vorgelegt.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Verfahrenskostenhilfeverfahren des Insolvenzschuldners nicht gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 240 ZPO unterbrochen (vgl. BGH NZI 2006, 543), auch nicht im Beschwerdeverfahren des Insolvenzschuldners gegen eine Ratenfestsetzung (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz NZI 2016, 587).
Die sofortige Beschwerde war, nachdem das Amtsgericht die ihm obliegende Begründetheitsprüfung vorgenommen hat (vgl. Senat Beschluss vom 15. November 2018 - 13 WF 199/18 -, juris), mangels Einhaltung der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 3 S 3, 572 Abs. 2 S 2 ZPO vom Senat als unzulässig zu verwerfen. Eine inhaltliche Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses vom 09.10.2017 ist dem Beschwerdegericht damit verschlossen.
Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen