Leitsatz (amtlich)
1. Zu viel gezahlter Unterhalt kann zur Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs gem. § 1381 BGB führen, insb. wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf Grund gerichtlicher Verpflichtung über längere Zeit zu Unrecht überhöhten Unterhalt bezahlt hat und ihm kein Rückforderungsanspruch zusteht.
2. Etwaiges Fehlverhalten des Ausgleichspflichtigen während der Ehe – hier: behauptete sexuelle Übergriffe – sind für die Anwendung des § 1381 BGB ohne Bedeutung.
Normenkette
BGB § 1381
Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 51 F 98/01) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Parteien streiten – im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens – um Zugewinnausgleich.
Am 20.7.1990 schlossen die Parteien die Ehe und lebten bis zur Trennung und dem Auszug der Klägerin am 25.1.1998 mit ihrem Sohn T. (geb. am 15.10.1983) in einer Dachgeschosswohnung im Haus der Eltern des Beklagten.
Die Klägerin ist von Beruf Köchin und Kellnerin. Sie lebt seit der Trennung mit ihrem neuen Lebensgefährten, Herrn R. zusammen und betreut derzeit ihr weiteres Kind J., geb. am 11.5.2002.
Der Beklagte ist von Beruf Maurer. Er zahlte seit März 1998 bis einschl. November 2001 monatlich 700 DM an die Klägerin als Ehegattenunterhalt, insgesamt unstreitig einen Betrag von 31.500 DM. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines entsprechenden Unterhaltsanspruches ab Januar 1999 war vom AG im Verfahren 51 F 95/99 mit Beschluss vom 26.4.1999 mit der Begründung fehlender klägerseitiger Erwerbsbemühungen zurückgewiesen worden, die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (9 WF 138/99).
Nachdem die Klägerin im März 2001 die Scheidung beantragt und der Beklagte dieser zugestimmt hatte, schlossen die Parteien am 20.3.2001 eine privatschriftliche Vereinbarung (Bl. 33), in der die Klägerin auf bestimmte Vermögenswerte verzichtete. Gleichzeitig verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von Restunterhalt für das Jahr 1998 sowie weiteren Unterhalts bis zur endgültigen Entscheidung des FamG, darüber hinaus zur Zahlung von 50 % einer an ihn geflossenen Abfindung der Firma S.
Das Endvermögen der Klägerin am 11.4.2001, dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, betrug 10.961,47 DM. Das Endvermögen des Beklagten zu diesem Zeitpunkt ist zu einer Höhe vom 86.151,46 DM unstreitig.
Die Klägerin behauptet, sie sei nicht aus einer intakten Ehe ausgebrochen. Sie habe ihren neuen Lebensgefährten Herrn R. erst nach der Trennung kennen gelernt. Auch sei der Beklagte seinerseits untreu gewesen. Zudem habe er sie zu sexuellen Handlungen gezwungen und sei ihr ggü. auch gewalttätig geworden.
Dem vorstehend dargestellten Endvermögen des Beklagten sei noch ein Betrag i.H.v. 15.000 DM hinzuzurechnen, da der Beklagte seinen Eltern anlässlich des Ausbaus des Elternhauses ein Darlehen i.H.v. 15.000 DM gegeben habe. Daher ergebe sich ein Zugewinnausgleichsanspruch von 45.094 DM (= 23.056,70 Euro), nämlich 90.189,99 DM : 2.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dieser Anspruch sei auch nicht wegen grober Unbilligkeit teilweise ausgeschlossen. Die erfolgten Unterhaltszahlungen seien nicht rechtsgrundlos gewesen und daher auch nicht auf ihren Zugewinnausgleichsanspruch anzurechnen. Einerseits habe es sich um freiwillige Zahlungen gehandelt, die der Beklagte in Kenntnis der ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlüsse sowie in Kenntnis der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 20.3.2001 erbracht habe. Zum anderen seien diese Zahlungen als Schmerzensgeld für die Gewalttätigkeiten und sexuellen Übergriffe anzusehen.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Zugewinnausgleich i.H.v. 45.094 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.
Der Beklagte kündigt den Antrag an, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe ein Anfangsvermögen i.H.v. 30.000 DM, indexiert i.H.v. 48.942,59 DM gehabt, welches er 1992 i.H.v. 20.000 DM in zwei Bausparverträgen angelegt habe. Er habe seinen Eltern anlässlich des Ausbaus des Elternhauses kein Darlehen i.H.v. 15.000 DM gegeben, vielmehr habe er diesen Betrag u.a. für die Fahrschule seines Sohnes aufgewandt.
Er ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich die Unterhaltszahlungen auf ihren Zugewinnausgleichsanspruch anrechnen lassen, da er zu Unterhaltszahlungen gesetzlich nicht verpflichtet gewesen sei. Auch habe eine solche Verpflichtung nicht auf Grund der Vereinbarung vom 20.3.2001 bestanden, die Klägerin berufe sich diesbezüglich selbst auf die Nichtigkeit dieser Vereinbarung wegen Formwidrigkeit. Daher entspreche es der Billigkeit, die rechtsgrundlos erfolgten Unterhaltszahlungen beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Selbst wenn er seinen Eltern einen solchen Betrag ausgereicht hätte, würde dies keine illegale Vermögensverschiebung darstellen.
Mit angefochtenem Beschluss vom 29.8.2002 hat das AG unter Zurückweisung des Antrags i.Ü. der Kläge...