Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich: Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit. Zugewinnausgleich: Kein grundsätzlicher Ausschluss des Auskunftsanspruchs bei Einrede der Unbilligkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Einrede des § 1381 BGB schließt das Bestehen des Auskunftsanspruchs aus § 1379 BGB nicht grundsätzlich aus. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft im Wege der Stufenklage begehrt wird. Etwas anderes kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gelten.
Normenkette
BGB §§ 1379, 1381
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Aktenzeichen 31 F 262/05) |
Tenor
1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen einer im Bezirk des Brandenburgischen OLG niedergelassenen Rechtsanwältin bewilligt.
2. Der Klägerin wird auf ihren Antrag vom 2.7.2008 hin hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.
3. Der Senat erteilt die nachfolgenden Hinweise:
Gründe
I. Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.
Die Parteien haben 13.1.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR die Ehe geschlossen, aus der die Tochter AG, geboren am 3.4.1990, hervorgegangen ist. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 19.12.2000 (Bl. 7 d.A.). Mit dem am 28.7.2004 verkündeten Urteil des AG T., rechtskräftig seit dem 3.9.2004 ..., wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Mit Schreiben vom 18.8.2004 forderte die Klägerin den Beklagten zwecks Klärung güterrechtlicher Ansprüche zur Auskunftserteilung auf (Bl. 11 d.A.), was dieser ablehnte.
Die Klägerin ist geistig leicht behindert. Mit Beschluss des AG L. vom 25.2.2005 ... ist hinsichtlich der Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten, Vertretung ggü. Behörden und vor Gerichten unter Betreuung gestellt worden. Soweit ausweislich dieses Beschlusses bis zum 1.3.2007 über die Bestellung erneut zu entscheiden ist, ist derzeit unbekannt, inwieweit hierzu eine weitere gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
Die Klägerin ist Mutter einer weiteren Tochter, SG, geboren am 1.3.1989. Während des Empfängniszeitraumes dieses Kindes wurde die Klägerin - was diese bislang unbestritten vorgetragen hat - von einem Schulfreund ihres Bruders zweimal vergewaltigt. Diesen Verkehr verschwieg die Klägerin dem Beklagten. Erstmals im Jahr 2005 erlangte der Beklagte Kenntnis von einem Mehrverkehr und einer daraus folgenden Möglichkeit, nicht der Vater dieser Tochter zu sein. Nachdem der Beklagte insoweit Vaterschaftsanfechtungsklage erhoben hat, ist mit Urteil des AG T. vom 16.4.2007 ... festgestellt worden, dass er nicht der Vater dieses Kindes ist; die Kosten dieses Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Für dieses Kind hat der Beklagte in der Zeit März 2000 bis einschließlich September 2004 Unterhaltsleistungcn i.H.v. insgesamt 9.534,53 EUR gezahlt; zudem hat er für die Klägerin in der Zeit von März 2000 bis einschließlich April 2001 Getrenntlebensunterhalt i.H.v. insgesamt 5.306,03 EUR gezahlt (Bl. 77 d.A.), was der Beklagte bislang unbestritten vorgetragen hat.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Auskunfts- und eventueller Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu. Den Mehrverkehr hinsichtlich ihrer weiteren Tochter SG habe sie dem Beklagten verschwiegen, weil sie sich wegen der bislang unbestritten behaupteten zweifachen Vergewaltigung geschämt habe; sie sei vormals nicht zur Polizei gegangen, weil die Vergewaltigungen in ... geschehen seien, wo jeder jeden kenne (Bl. 73, 139 d.A.). Insoweit müsse auch Beachtung finden, dass sie zu damaliger Zeit lediglich 21 Jahre alt war und zudem eine leichte geistige Behinderung habe. Ferner sei sie ihrer Behauptung nach unter Beachtung der Augenpartien der Tochter SG immer davon ausgegangen, dass der Beklagte der Vater von SG sei, wozu ja gleichsam die Möglichkeit bestanden habe.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage zuletzt (Bl. 97 d.A.) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr
1. Auskunft über sein Endvermögen am 19.12.2000 durch Vorlage eines detaillierten und geordneten Verzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva zu erteilen;
2. einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag zuzüglich Zinsen hieraus von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2004 zu zahlen, wobei dieser nach Erteilung der Auskunft beziffert werde.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die Einrede aus § 1381 BGB zu, weshalb es insgesamt an einem Zugewinnausgleichsanspruch und damit auch an einem entsprechenden Auskunftsanspruch der Klägerin fehle. Das Fehlverhalten der Klägerin hinsichtlich des Verschweigens des Mehrverkehrs wiege derart schwer, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich gänzlich entfalle.
Mit am 26.3.2008 verkündeten Endurteil hat das AG Senftenberg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, unter Beachtung der Vorschrift des § 1381 BGB könne der Beklagte die Erfüllung einer Ausgleichsforderung und daher auch eine Auskunftserteilung verweig...