Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 05.04.2022 (Az. 6 F 315/19) teilweise abgeändert und in Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sowie der weitergehenden Beschwerde des Antragsgegners insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt, jeweils monatlich im Voraus fällig, jeweils zum Ersten eines Monats, bis zur Rechtskraft der Scheidung, wie folgt zu zahlen:
- ab dem 01.05.2022 bis einschließlich 31.12.2022 einen monatlichen Elementarunterhalt i.H.v. 626,67 EUR nebst einen monatlichen Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 201,31 EUR;
- ab dem 01.01.2023 laufend einen monatlichen Elementarunterhalt i.H.v. 621,73 EUR nebst einen monatlichen Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 199,69 EUR.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Elementarunterhalt für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis einschließlich 30.04.2022 i.H.v. 14.413,13 EUR und rückständigen Altersvorsorgeunterhalt für den Zeitraum vom 01.03.2019 bis 30.04.2022 i.H.v. 4.120,32 EUR zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen zu 15 % der Antragsgegner und zu 85 % die Antragstellerin.
III. Der Beschwerdewert sowie der Verfahrenswert 1. Instanz betragen jeweils 49.547,70 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die miteinander seit April 2006 verheirateten Beteiligten leben seit Oktober 2017 innerhalb des dem Antragsgegner zu Alleineigentum zustehenden Einfamilienhauses, der Ehewohnung, getrennt. Ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder (M... ..., geboren am ...2012 und L... K..., geboren am ...2014) betreuen die Ehegatten einvernehmlich im Wechselmodell; die Kosten der Hort-/Kita-Betreuung zahlt der Antragsgegner. Der durch den Antragsgegner gestellte Scheidungsantrag ist seit 18.03.2019 rechtshängig.
Die Antragstellerin ist gelernte Bäckerin. Sie hat 2011 ihre Ausbildung zur Konditorin im Ma... Hotel abgeschlossen und dort bis 2012 weiter als Patissière gearbeitet. Nach der Geburt der gemeinsamen Kinder war sie zunächst nicht erwerbstätig, nach der Trennung in 2017 erwarb sie den Meistertitel als Konditormeisterin und arbeitete erneut bis 2018 - nunmehr als Chef-Patissière im Hotel. Nach durch sie erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses war sie zeitweise arbeitslos und hat sie sich in den Bereichen Tortendesign, Unternehmensführung, Online-Marketing und Betriebswirtschaftslehre weitergebildet und insoweit auch ein Existenzgründercoaching absolviert; Ziel dessen war die Aufnahme der eigenen Selbstständigkeit, welche die Antragstellerin seit Mai 2022 verwirklicht. Nach eigenen Angaben hat sie zuletzt mehr als 60 Stunden pro Woche bzw. mehr als 10 Stunden pro Tag gearbeitet.
Der Antragsgegner ist selbstständig tätig. Er erbringt Dienstleistungen im Bereich der EDV und nutzt einen Firmen-Pkw mit einem (zumindest ursprünglich) unstreitigen Nutzungsvorteil i.H.v. 200 EUR monatlich. Zudem ist er an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Der Antragsgegner ist zudem Alleineigentümer einer kreditfinanzierten und vermieteten Eigentumswohnung in B....
Mit Schreiben vom 27.11.2018 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunftserteilung zwecks Geltendmachung von Trennungsunterhalt aufgefordert, mit der Rechtshängigkeit der Scheidung hat sie daneben die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt begehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner habe sich einen Wohnvorteil für den von ihm bewohnten Teil des Familienheims zuzurechnen. Hinsichtlich der von ihm vermieteten Eigentumswohnung seien die Tilgungsleistungen der vorhandenen Darlehensrate nicht abzugsfähig. Zudem sei der in 2020 feststellbare Einkommensrückgang beim Antragsgegner von diesem in schädigender Absicht veranlasst. Eine an die Familie S... zu zahlende Kreditrate sei als Maßnahme der Vermögensbildung gleichsam nicht abzugsfähig.
Die Antragstellerin hat behauptet, wegen der notwendigen Kinderbetreuung nach der Trennung ihre vormalige vollzeitige Erwerbstätigkeit aufgegeben zu haben.
Die Antragstellerin hat beantragt den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- November 2018 und Dezember 2018 Elementarunterhalt von jeweils 1.749,16 EUR
- Januar 2019 Elementarunterhalt von 2.217,73 EUR
- Februar 2019 Elementarunterhalt von 2.343,09 EUR
- März 2019 bis Juni 2019 Elementarunterhalt von insgesamt 8.151,04 EUR Altersvorsorgeunterhalt von insgesamt 2.288,24 EUR
- Juli 2019 Elementarunterhalt von 2.012,37 EUR Altersvorsorgeunterhalt von 564,93 EUR
- August 2019 bis September 2019 Elementarunterhalt von insgesamt 4.230,46 EUR Altersvorsorgeunterhalt von insgesamt 1.197,56 EUR
- Oktober 2019 bis Dezember 2019 Elementarunterhalt von insgesamt 6.815,67...