Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Umgangsrechts bis zur Teilnahme an einer Mediation
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aussetzung des Umgangs muss eine feste zeitliche Begrenzung enthalten und soll möglichst nur für kurze Zeit angeordnet werden.
2. Unzulässig ist die Anordnung einer Mediation, einer Familientherapie oder einer psychologisch-pädagogischen Beratung zur Anbahnung einer Umgangsregelung.
3. Die Ablehnung des Umgangs kann nicht darauf gestützt werden, dass der Vater dem Kind bei fehlender Beziehung zu ihm „fremd” sei.
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 25.11.2009; Aktenzeichen 24 F 249/07) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Nauen vom 25.11.2009 - 24 F 249/07 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Anträge des Kindesvaters auf Erweiterung des Umgangsrechts in Abänderung des gerichtlichen Vergleiches der Parteien vom 6.3.2007 - 10 UF 1/07 - werden zurückgewiesen.
2. Auf Antrag der Kindesmutter wird - unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen - der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 6.3.2007 - 10 UF 1/07 OLG Brandenburg - wie folgt abgeändert:
1. Der Kindesvater hat das Recht, das Kind J. M., geboren am ... April 2004, einmal im Monat am Samstag in der Zeit von 10:00 bis 17:00 Uhr, beginnend mit dem 27.3.2010 und dann jeweils am letzten Samstag des Monats zu sehen.
2. Kann ein Umgangstermin aus triftigen Gründen von J. nicht wahrgenommen werden, ist die Verhinderung rechtzeitig dem Kindesvater anzuzeigen. Der Umgang findet dann am darauf folgenden Samstag statt. Durch diesen Ersatztermin verschieben sich die nachfolgenden Umgangstermine nicht.
Nimmt dagegen der Kindesvater den Umgang in einem Monat nicht wahr, so findet kein Ersatztermin statt.
3. Der Kindesmutter wird aufgegeben, das Kind J. in ihrem Haushalt pünktlich zu Beginn der genannten Besuchszeiten an eine vom Jugendamt bestimmte Person herauszugeben und J. am Ende der Besuchszeit von dieser dort wieder entgegen zu nehmen.
4. Die vom Jugendamt bestimmte Person hat das Kind J. dem Kindesvater an dem von ihm noch genau mitzuteilenden Ort des Umganges in P ... zu übergeben und das Kind J. am Ende des jeweiligen Umgangstages dort abzuholen und zurück in den Haushalt der Kindesmutter zu begleiten und dort abzugeben.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Regelungen wird den Eltern ein Zwangsgeld von bis zu 1.000 EUR angedroht.
6. Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der im Oktober 1969 geborene Beschwerdeführer und die im November 1972 geborene Antragsgegnerin sind die Eltern des am ... April 2004 geborenen Kindes J. J. ist aus der nichtehelichen Beziehung der Eltern hervorgegangen, die sich bereits vor der Geburt von J. getrennt haben. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft anerkannt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung gibt es nicht.
Das Kind J. lebt bei der Mutter in Pe., die im September 2006 ihren damaligen Lebensgefährten geheiratet hat, den das Kind mit Papa anredet und den es bis vor kurzer Zeit auch als ihren Vater angesehen hat.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer lebt dagegen weiterhin in W. Er war bereits im Zeitpunkt des ersten, von ihm eingeleiteten Umgangsverfahrens (21 F 46/06 AG Nauen) arbeitslos, hatte im Zeitpunkt der Umgangsvereinbarung, die vor dem 2. Familiensenat im Beschwerdeverfahren (10 UF 1/07) geschlossen worden ist, eine Beschäftigung und ist nunmehr seit einigen Jahren wieder arbeitslos und bezieht Hartz IV-Unterstützung.
In der Zeit von Oktober 2004 bis 12/2005 wurden begleitete Umgangstermine in den Räumen der Arbeiterwohlfahrt in F. zwischen J. und dem Kindesvater durchgeführt. An diesen sehr unregelmäßigen und in großen Abständen stattfindenden stundenweisen Umgängen nahm (altersbedingt) auch die Mutter teil. Im Jahr 2006 fand ein Trägerwechsel statt. Die Umgangstermine wurden auf Wunsch des Kindesvaters mit Blick auf seine Fahrprobleme (durch den Wohnsitz in W.) durch die in B. ansässige sozialtherapeutische Arbeitsgemeinschaft (S ...) von F. nach N. verlegt.
Ende 2005 setzte zwischen den Parteien Streit über die sog. Papa-Frage ein. Der Kindesvater wollte, dass J. ihn mit "Papa" anredet. Die Kindesmutter untersagte ihm dies wiederholt, u.a. mit anwaltlicher Aufforderung im Februar 2006. Über die Auseinandersetzung zwischen den Eltern über die "Papa-Frage" kam es zu einem Abbruch der Umgangskontakte.
Am 30.4.2006, J. zweitem Geburtstag, kam es zur Eskalation im Zusammenhang mit der "Papa-Frage". Die S ... selbst führte den Umgangsabbruch herbei. Sie lehnte in der Folgezeit eine weitere Umgangsbegleitung ab mit der Begründung, eine Aufnahme von Umgängen vor der abgeschlossenen Elternarbeit sei für das Kindeswohl nicht zu verantworten. Diese Bedingung sei b...