Leitsatz
Nicht miteinander verheiratete Eltern eines im April 2004 geborenen Kindes stritten um das Umgangsrecht. Die Eltern hatten sich bereits vor der Geburt des Kindes getrennt. Der Vater hatte die Vaterschaft anerkannt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung gab es nicht.
Das Kind lebte bei seiner Mutter, die im September 2006 ihren damaligen Lebensgefährten heiratete, den das Kind mit Papa anredete und auch als seinen Vater ansah.
Die Eltern lebten an unterschiedlichen Orten und nahmen immer wieder gerichtliche Hilfe zur Herbeiführung einer Umgangsregelung in Anspruch. Ende 2005 setzte zwischen den Eltern Streit über die sog. Papa-Frage ein. Der Kindesvater wollte, dass das Kind ihn mit "Papa" anredete. Die Kindesmutter untersagte ihm dies u.a. mit anwaltlicher Aufforderung. Über die Auseinandersetzung zwischen den Eltern kam es zu einem Abbruch der Umgangskontakte.
Der Kindesvater hat in der Folgezeit ein Umgangsverfahren eingeleitet. Das AG hat mit Beschluss vom 29.11.2006 erstmals sämtliche Anträge zurückgewiesen und dies damit begründet, der Kindesvater sei nicht in der Lage, auf die Lebenswirklichkeit des Kindes einzugehen und Verständnis aufzubringen. Der Kindesvater sei für das Kind ein Fremder. Umgänge des Vaters seien bis zur Wahrnehmung der Elternberatung und eines entsprechenden Beschlusses auszusetzen.
Hiergegen legte der Kindesvater Beschwerde ein. In dem Beschwerdeverfahren einigten sich die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung auf eine Vereinbarung zum Umgangsrecht, deren Realisierung in der Folgezeit immer wieder problembehaftet war.
Im Jahr 2009 kam es zu einer Reihe relativ unregelmäßiger Umgänge, wobei Umgangstermine zum einen aus Krankheitsgründen, zum anderen auch von dem Kindesvater unter Hinweis auf seine finanzielle Situation nicht wahrgenommen wurden.
Der Kindesvater leitete ein weiteres Verfahren zum Zwecke der Abänderung des gerichtlichen Vergleichs ein. In einem in diesem Verfahren vom AG eingeholten psychologischen Gutachten sprach sich der Sachverständige gegen die Fortführung des Umgangsvergleichs aus, weil dieser unter den derzeit gegebenen Bedingungen für das Kind unzumutbar sei und eine regelrechte seelische Tortur darstelle. Eine Fortsetzung des Umgangs beinhalte das erhebliche Risiko einer seelischen Beeinträchtigung des Kindes.
Das AG hat die Anträge des Kindesvaters zurückgewiesen und in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs der Parteien vom 6.3.2007 den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind solange ausgesetzt, bis eine Mediation unter Einbeziehung sowohl des Kindesvaters als auch der Kindesmutter sowie deren Ehemannes mit dem Ziel erfolgreich durchgeführt worden sei, dem Kind ein zuträgliches Umgangsmilieu zu gewährleisten, in dem es keinen Schaden nehme.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Das Rechtsmittel erwies sich als nur zum Teil begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für begründet, soweit das AG den Umgang des Vaters mit der Tochter ausgesetzt und die Fortsetzung des Umgangs von einer erfolgreichen Mediation zwischen den Kindeseltern und dem Ehemann der Kindesmutter abhängig gemacht hatte. Unbegründet sei die Beschwerde allerdings, soweit der Kindesvater eine Abänderung der einverständlich am 6.3.2007 getroffenen Umgangsvereinbarung erstrebe.
Nach § 1684 Abs. 1 BGB habe das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Umgekehrt sei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht könne aber "für längere Zeit" oder "auf Dauer" eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Dabei sei zu beachten, dass schon der nur zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht darstelle. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils stehe ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Ein Ausschluss des Umgangsrechts komme deshalb nur dann in Betracht, wenn der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden könne. Daraus folge, dass bei einer Entscheidung über den Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB regelmäßig sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen seien (BVerfG-Entscheidungen, 31. 194, 206 f.; 64, 180, 187 f.) Bei den zu treffenden Maßnahmen sei zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer das mildeste Mittel zu wählen.
Diesen Anforderungen werde die angefochtene Entscheidung des AG nicht gerecht. Der Ausschluss des Umgangsrechts sei zeitlich nicht begrenzt und könne hier zur Wahrung des Kindeswohls als nicht erforderlich angesehen werden. Vielmehr sei durch einen zeitlich und von einem Übergabebegleiter eingeschränkten Umgang das Wohl des Kindes ausreichend gewahrt.
Soweit das AG die Umgangsvereinbarung der Parteien ...