Verfahrensgang
AG Prenzlau (Beschluss vom 24.04.2013) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Prenzlau vom 24.4.2013 abgeändert. Der Versäumnisbeschluss des AG Prenzlau vom 24.1.2013 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Antragsgegner den Unterhaltsrückstand für das Kind J. K. i.H.v. 3.192 EUR für den Zeitraum vom 1.12.2010 bis zum 30.11.2012 (und nicht vom 1.12.2012 bis zum 31.11.2012) schuldet.
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Im Hinblick auf den ab März 2014 vom Antragsgegner geschuldeten laufenden Kindesunterhalt wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.393 EUR festgesetzt. Davon entfallen 3.425 EUR auf die Beschwerde des Antragstellers und 1.968 EUR auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners.
Gründe
I. Das Land Brandenburg - Unterhaltsvorschusskasse - nimmt den Antragsgegner mit Blick auf erbrachte und künftige Unterhaltsvorschussleistungen aus übergegangenem Recht auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.12.2010 bis zum 30.11.2016 in Anspruch.
Der Antragsgegner, geboren in 6/1979, ist von Beruf Maler und Lackierer. Aus seiner im Jahr 2008 geschlossenen Ehe mit Frau B. P. sind die beiden Söhne
- Ju. K., geboren am ... 10.2006, und
- J. K., geboren am ... 7.2010,
hervorgegangen. Im Jahr 2010 erfolgte die Trennung der Eheleute. Seither leben die beiden Kinder im Haushalt ihrer Mutter.
Ferner ist der Antragsgegner Vater des am geborenen ... 7.2001 Kindes N. G. In einer am 3.6.2004 errichteten Jugendamtsurkunde des Landkreises ... hat sich der Antragsgegner verpflichtet, für N. monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 150 EUR zu zahlen.
Das antragstellende Land Brandenburg (im Folgenden: der Antragsteller) erbringt seit dem 1.12.2010 und bis heute andauernd Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die beiden Söhne Ju. und J. des Antragsgegners, und zwar i.H.v. zunächst jeweils monatlich 133 EUR. Seit dem 1.10.2012 wird für Ju. ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 180 EUR gezahlt. Über die Antragstellung der Kindesmutter wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 29.12.2010 in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde er zur Auskunftserteilung aufgefordert. Die Leistungsgewährung für beide Kinder wurde dem Antragsgegner mit Schreiben vom 24.1.2011 mitgeteilt.
Vor der Trennung der Kindeseltern hat der Antragsgegner als Maler und Lackierer in Dänemark gearbeitet. Diese Tätigkeit hat er im Zuge der Trennung aufgegeben und von 11/2010 bis zum 6.2.2011 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Seit dem 7.2.2011 und bis heute arbeitet der Antragsgegner als Hausmeister im Schloss A. Hierfür erzielte er bis 7/2011 ein Nettoeinkommen i.H.v. monatlich 950 EUR. Seit 8/2011 beläuft sich das Nettoeinkommen des Antragsgegners auf monatlich 1.000 EUR.
Der Antragsgegner war Alleineigentümer des Hausgrundstücks ... mit einer Wohn- und Nutzfläche des Hauses von insgesamt 180 m2. Nachdem die Immobilie, auf der Verbindlichkeiten lasten, zunächst ab Anfang 2011 an seinen Bruder vermietet war, hat der Antragsgegner sie durch notariellen Vertrag vom 25.6.2013 auf den Bruder übertragen. Der Antragsgegner hat nach der Trennung bei seinen Eltern gewohnt und mit seinem Vater für die Zeit ab dem 1.12.2010 einen Mietvertrag über zwei Zimmer (65 m2) abgeschlossen. Zwischenzeitlich lebt der Antragsgegner mit einer neuen Lebensgefährtin in einer anderen Wohnung zusammen.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner - auf der Grundlage für ihn erzielbarer fiktiver Erwerbseinkünfte als Maler und Lackierer und unter Zurechnung eines Tarifbruttostundenlohns zwischen 11,50 EUR und 12 EUR sowie fiktiver Mieteinkünfte von 900 EUR monatlich unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber drei minderjährigen Kindern nach einer Mangelfallberechnung - aus übergegangenem Recht auf Zahlung von rückständigem sowie laufendem Kindesunterhalt zunächst im Wege des Mahnbescheids in Anspruch genommen. Nach erfolgtem Widerspruch des Antragsgegners ist in das vorliegende streitige Verfahren übergeleitet worden.
Im Verhandlungstermin vom 24.1.2013 ist der Antragsgegner nicht erschienen. Das AG hat ihn sodann antragsgemäß durch Versäumnisbeschluss vom 24.1.2013, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für die Zeit vom 1.12.2010 bis zum 30.11.2016 zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts für Ju. und J. verpflichtet. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner fristgerecht Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat er sich auf seine tatsächlichen Erwerbs- und Mieteinkünfte sowie drei im Zusammenhang mit seiner Immobilie bestehende Kredite berufen und seine vollständige Leistungsunfähigkeit geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 24.4.2013 hat das AG dem Antrag des Antragstellers - auf der Grundlage der t...