Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zum Arbeitsplatzwechsel
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.04.2010) |
Tenor
Auf den Einspruch des Antragsgegners wird der Versäumnisbeschluss des Senats vom 16.11.2010 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beschluss des AG Frankfurt/O. vom 15.4.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
- 109 EUR für die Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2010 und
- 82 EUR für die Zeit ab Januar 2011.
Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der laufende monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der weitergehende Versäumnisbeschluss des Senats vom 16.11.2010 wird aufgehoben.
Die Kosten seiner Säumnis hat der Antragsgegner zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin zu 57 % und dem Antragsgegner zu 43 % zur Last.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des Unterhalts ab Februar 2011 angeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.996 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über Minderjährigenunterhalt ab 10/2009.
Die am ... 9.2003 geborene Antragstellerin ist die Tochter des im Jahr 1975 geborenen Antragsgegners. Ihre Eltern waren und sind nicht verheiratet. Durch Beschluss des AG Pankow/Weißensee aus 6/2010 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner auch der Vater des am ... 7.2009 geborenen Kindes M. M. ist.
Von 5/2009 bis 10/2010 ist der Antragsgegner zwei öffentlich geförderten befristeten Beschäftigungen nach § 16d SGB II als Erziehungshelfer bzw. Helfer im Bürobereich im Umfang von 38,5 Stunden/Woche nachgegangen. Hierfür hat er ein monatliches Nettoentgelt i.H.v. 899 EUR bezogen. Seit 11/2010 ist der Antragsgegner arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem SGB II.
Der Antragsgegner, der mit seiner Tochter regelmäßigen Umgang pflegt, hat in der Vergangenheit zu keiner Zeit Kindesunterhalt geleistet. Bis einschließlich 9/2009 wurden für H. UVG-Leistungen erbracht.
Mit Schreiben vom 28.1.2009 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunftserteilung und Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 214 EUR aufgefordert. Mit Antrag vom 23.11.2009 hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren eingeleitet. Das AG hat den Antragsgegner unter Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit antragsgemäß zur Zahlung eines Kindesunterhalts i.H.v. insgesamt 1.498 EUR von 10/2009 bis 4/2010 sowie monatlich 214 EUR ab 5/2010 verpflichtet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Zur Begründung beruft er sich auf seine bestehende Leistungsunfähigkeit mit Blick auf seine unter dem notwendigen Selbstbehalt liegenden Einkünfte. Eine Nebentätigkeit sei ihm arbeitsrechtlich nicht gestattet. Ferner hat er geltend gemacht, nicht gesteigert unterhaltspflichtig zu sein, da die betreuende Kindesmutter als andere unterhaltspflichtige Verwandte aufgrund ihres hohen Nettoeinkommens von 2.000 EUR monatlich in der Lage sei, neben dem Betreuungsunterhalt auch den Barunterhalt für die Tochter H. zu leisten (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB). Im Übrigen seien seine Umgangskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner hat zunächst beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des AG Frankfurt/O. - Familiengericht - vom 15.3.2010 zum Geschäftszeichen 5.1 F 724/09 die Anträge vom 22.11.2009 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat die Zurückweisung der Beschwerde begehrt und die Entscheidung des AG verteidigt. Ferner wendet sie ein, ihre Mutter verfüge unter Berücksichtigung eines Kredits lediglich über monatliche Einkünfte von rund 1.336 EUR und sei einem weiteren Kind unterhaltspflichtig, so dass der Antragsgegner ihr allein Barunterhalt schulde.
Durch den ihm am 25.11.2010 zugestellten Versäumnisbeschluss vom 16.11.2010 hat der Senat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Frankfurt/O. vom 15.4.2010 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsgegner mit dem am 9.12.2010 beim OLG Brandenburg eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag Einspruch eingelegt. Nach teilweiser Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt der Antragsgegner nunmehr, der Versäumnisbeschluss des Senats solle aufgehoben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert werden, dass die Anträge der Antragstellerin vom 23.11.2009 abgewiesen werden, soweit sie monatlichen Unterhalt von 75 EUR übersteigen.
Die Antragstellerin beantragt die Aufrechterhaltung des Versäumnisbeschlusses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des AG sowie den Sachvortrag der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Da das Unterhaltsverfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, findet auf das Verfahren gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht Anwendung. Der gem. §§ 58 Abs. 1, 113 Ab...