Leitsatz (amtlich)
Der Umzug eines nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen zu seiner - mit ihm nicht verheirateten - neuen Lebensgefährtin kann jedenfalls dann unterhaltsrechtlich nicht gebilligt werden, wenn er ihn außer Stande setzt, den Mindestunterhalt für sein aus einer früheren Beziehung hervorgegangenes Kind zu zahlen.
Verfahrensgang
AG Lebach (Beschluss vom 31.05.2011; Aktenzeichen 2 F 267/10 UK) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.5.2011 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - in Lebach - "vom 21.4.2011" - 2 F 267/10 UK - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der in Ziff. III. des Beschlusses titulierte Unterhalt für den Zeitraum Juni bis einschließlich November 2011 an den Landkreis W. - Kommunale Arbeitsförderung - zu zahlen ist.
Gründe
I. Aus der am 21.12.1994 geschlossenen Ehe der Beteiligten ging am 2.5.1995 der Sohn P. E. hervor, für den die Beteiligten gemeinsam sorgeberechtigt sind. Seit der räumlichen Trennung der Beteiligten im April 2009 lebt P. bei der Antragstellerin, die das Kindergeld für ihn bezieht. Seit 1.4.2010 erhält sie Leistungen nach dem SGB II, zunächst von Seiten der ARGE S. bis zum 31.8.2010, seit dem 1.9.2010 vom Landkreis W.. Die ARGE S. hat die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche P. s gegen den Antragsgegner am 21.4.2009 auf P. zurückübertragen.
Die Ehe der Beteiligten wurde am 6.9.2010 durch am selben Tage rechtskräftig gewordenen Beschluss des AG - Familiengericht - in Lebach - 2 F 214/10 S - geschieden.
Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich für den Zeitraum ab April 2010, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsgegner verpflichtet ist, für P. Kindesunterhalt zu zahlen.
Der im Juli 1966 geborene, heute 45 Jahre alte Antragsgegner ist aus einer früheren Verbindung Vater der nicht mehr unterhaltsbedürftigen Tochter M.. Anlässlich der Trennung der Beteiligten ist er aus der in Sa. belegenen Ehewohnung ausgezogen. Der Antragsgegner ist ausgebildeter technischer Zeichner und hat seit Februar 2007 bei der Firma We. GmbH in S. gearbeitet. Mitte September 2009 ist er dort krankheitsbedingt ausgeschieden und hat bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der Firma P. GmbH in I. Mitte November 2009 Krankengeld von der I. bezogen. In dieser Zeit ist der Antragsgegner im Saarland wohnen geblieben. Seine Stelle bei der Firma P. GmbH hat der Antragsgegner infolge betriebsbedingter Kündigung im April 2010 verloren. In zeitlichem Zusammenhang damit ist er in die - von der Wohnung der Antragstellerin über 300 km entfernte - Stadt G. zu seiner neuen Lebensgefährtin gezogen, mit der er seitdem einen gemeinsamen Haushalt führt. Bis zum Antritt seiner neuen - inzwischen unbefristeten - Stelle Mitte Juni 2010 bei der Leiharbeitsfirma e. p. GmbH in U. hat der Antragsgegner Arbeitslosengeld erhalten. Von dieser Firma wird er vollschichtig als technischer Zeichner bei der Firma G. & C.. GmbH in C. eingesetzt. Der Antragsgegner nimmt sein Umgangsrecht mit P. regelmäßig an zwei Wochenenden im Monat wahr, wobei er - mit seinem Pkw P. bei der Antragstellerin abholt und ihn wieder zu ihr zurückbringt.
Im Wege am 26.4.2010 beim Familiengericht eingegangener und dem Antragsgegner am 7.6.2010 zugestellter Stufenklage hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen, zuletzt in der Leistungsstufe ab April 2010 auf Zahlung von 377 EUR monatlich, wobei sie für den Zeitraum September 2010 bis Mai 2011 Zahlung an den Landkreis W. und die Zahlung künftig fällig werdenden Unterhalts monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats begehrt hat.
Der Antragsgegner ist dem Antrag vollumfänglich entgegengetreten.
Durch den auf den 21.4.2011 datierten, am 31.5.2011 verkündeten angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, ab April 2010 für P. Kindesunterhalt von monatlich 334 EUR zu zahlen, und zwar im Zeitraum September 2010 bis Mai 2011 an den Landkreis W., im Übrigen an die Antragstellerin und ab Juni 2011 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein erstinstanzliches Antragsabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.
Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass sie für den Zeitraum September 2010 bis einschließlich November 2011 Zahlung an den Landkreis W. - Kommunale Arbeitsförderung - begehrt.
Der Senat hat die Akten 2 F 214/10 S nebst Verbundakten VA und SO zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II. Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Soweit das Familiengericht den Antrag der - hier über die Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Beteiligten hinausgehend verfahrensbefugten (§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB; BGH FamRZ 1990, 283) - Antragstellerin im erkannten Umfang für begründet erachtet hat, benachteiligt dies den Antragsgegner jedenfalls nicht.
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