Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 28.04.2011; Aktenzeichen 17 F 329/10 UK) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 28.4.2011 - 17 F 329/10 UK - teilweise abgeändert und in Ziff. 1) bis 4) der Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrages wird dem Antragsgegner aufgegeben,
1. für A. L. S., geboren am XX September 1997, an die Antragstellerin für die Zeit ab Februar 2012 eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats fällige Unterhaltsrente i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a BGB abzgl. hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit monatlich (462 EUR abzgl. 92 EUR =) 334 EUR zu zahlen;
2. für A. L. S., geboren am XX September 1997, an die Antragstellerin für die Zeit von April 2010 bis Januar 2012 insgesamt 5.882,83 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.206,83 EUR seit 3.2.2011 zu zahlen;
3. für M. S., geboren am X Juli 2000, an die Antragstellerin für die Zeit ab Februar 2012 eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats fällige Unterhaltsrente i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a BGB abzgl. hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit monatlich (364 EUR abzgl. 92 EUR =) 272 EUR zu zahlen;
4. für M. S., geboren am X Juli 2000, an die Antragstellerin für die Zeit von April 2010 bis Januar 2012 insgesamt 2.621,04 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 433,04 EUR seit 3.2.2011 sowie an den ~kreis, Unterhaltsvorschusskasse, für die Zeit von März 2011 bis August 2011 insgesamt 1.080 EUR zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Antragsgegner 9/10 und die Antragstellerin 1/10.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind zwei Kinder -A.- L., geboren am XX September 1997, und M., geboren am X Juli 2000 - hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten bei der Antragstellerin leben.
Für beide Kinder wurden von April bis einschließlich Oktober 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe der Anlage zum Schreiben des "jobcenter" im ~kreis vom 26.1.2011 und für M. von April 2010 bis einschließlich August 2011 Unterhaltsvorschuss gezahlt. Der am XX. November 1967 geborene Antragsgegner ist CNC-Facharbeiter. Von November 2009 bis März 2010 erhielt er Krankengeld und für April und Mai 2010 Übergangsgeld. Im April und bis 5.5.2010 war er in Kur. Seit Juni 2010 arbeitet er wieder. Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je ½ des unter der Wohnanschrift des Antragsgegners belegenen - kreditfinanzierten - Wohnanwesens. In dem Anwesen befinden sich zwei abgeschlossene Wohnungen, ein Ladenlokal (EG) und eine Werkstatt. Der Antragsgegner bewohnt die - vormals eheliche - Wohnung im Obergeschoss, die Werkstatt (seit September 2010, monatlich 150 EUR), das Ladenlokal (seit Oktober 2010, monatlich 190 EUR) und die Wohnung im Dachgeschoss (seit November 2010, monatlich 280 EUR) wurden sukzessive vermietet. Der Antragsgegner ist Inhaber von Anteilen an der Pflegeheim V. KG, aus denen ihm halbjährlich Ausschüttungen zufließen. Darüber hinaus hat er die Raten für ein Kfz-Darlehen und Prämien zu diversen Personen- und Sachversicherungen zu bedienen. Ab April 2010 hat er an die ARGE S. monatlich 75 EUR auf Unterhaltsrückstände gezahlt.
Mit Schreiben vom 8.4.2010 wurde der Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert. Mit dem - nach einem vorangegangenen VKH-Prüfungsverfahren - am 3.12.2010 eingereichten, vom Antragsgegner am 3.2.2011 im Termin als zugestellt entgegen genommenen Antrag hat die Antragstellerin vom Antragsgegner erstinstanzlich zuletzt Kindesunterhalt wie folgt beansprucht:
Für A.- L.:
Für die Zeit ab Dezember 2010 monatlich 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a BGB abzgl. hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit 426 EUR abzgl. 92 EUR, somit 334 EUR,
für die Zeit von April bis November 2010 insgesamt 2.261,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Für M.:
Für die Zeit ab Dezember 2010 monatlich 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a BGB abzgl. hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit 364 EUR abzgl. 92 EUR, somit 272 EUR,
für die Zeit von April bis November 2010 insgesamt 1.045,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich auf Zurückweisung angetragen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin wie folgt aufgegeben:
Für A.- L.:
Für die Zeit ab Dezember 2010 jeweil...