Leitsatz (amtlich)

Zu den fehlenden Voraussetzungen für die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach gescheiterter Mediation.

 

Normenkette

BGB § 1626a

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 20.01.2014; Aktenzeichen 6 F 508/13 u. 6 F 729/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 20.1.2014 (6 F 508/13) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz (6 F 508/13 und 6 F 729/13) wie auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Eltern streiten um die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder und den Umgang des Vaters mit den Kindern.

Der Umgang des Vaters mit den Kindern war zunächst geregelt durch Beschluss des AG vom 7.9.2011, Erlassdatum 20.9.2011 (6 F 567/11). Durch Beschluss vom 23.12.2013, Erlassdatum 30.12.2013, hat das AG den Beschluss dahin abgeändert, dass der Umgang, wie er in jenem Beschluss unter Ziffer 1. a) geregelt war, ersatzlos entfällt und im Übrigen angeordnet, dass es bei der getroffenen Umgangsregelung verbleibt (6 F 729/13). Durch Beschluss vom 20.1.2014, Erlassdatum 31.1.2014, hat das AG den Antrag des Vaters auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückgewiesen (6 F 508/13). Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Gründe dieser beiden Beschlüsse Bezug genommen.

Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Vater mit der Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Umgang ist zunächst unter dem Aktenzeichen 10 UF 19/14 geführt worden, dasjenige hinsichtlich der elterlichen Sorge unter dem Aktenzeichen 10 UF 40/14. Durch Beschluss vom 17.3.2014 hat der Senat die beiden Beschwerdeverfahren miteinander verbunden und einheitlich unter dem Aktenzeichen 10 UF 19/14 fortgeführt. Unter dem nun einheitlichen Aktenzeichen hat der Senat am 18.3.2014 eine Anhörung durchgeführt. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk Bezug genommen. In jenem Termin haben sich die Eltern zu einer Mediation bereiterklärt und einen Zwischenvergleich hinsichtlich des Umgangs für die Zeitdauer der beabsichtigten Mediation geschlossen. Im Anschluss daran hat der Senat das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt. Nachdem die Mediation nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt hatte, hat der Senat am 22.1.2015 einen weiteren Anhörungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf den diesbezüglichen Anhörungsvermerk verwiesen. In jenem Termin haben die Beteiligten mit Billigung des Senats einen abschließenden Vergleich über den Umgang geschlossen, sodass es einer Sachentscheidung nur noch hinsichtlich der elterlichen Sorge bedarf.

Im Hinblick auf die elterliche Sorge hat der Vater im Beschwerdeverfahren vorgetragen:

Soweit das AG ihm die Mitsorge für die Kinder verweigert habe, hätte es zunächst ein Sachverständigengutachten zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls einholen müssen. Soweit die Eltern zerstritten seien, trage dafür ausschließlich die Mutter die Verantwortung. Es könne nicht sein, dass sie es allein in der Hand habe, durch ihr Verhalten die Übertragung der gemeinsamen Sorge zu boykottieren. Die Mutter weise keinerlei Bindungstoleranz auf. Sie habe auch nicht erkannt, dass es ihre Aufgabe sei, sich mit ihm, dem Vater, auseinandersetzen. Ein eindeutiges Fehlverhalten der Mutter liege ferner darin, dass sie es zulasse, dass die Kinder den Vater anriefen und ihm mitteilten, ob und gegebenenfalls wann sie einen Umgang wahrnehmen wollten. Bezeichnend sei, dass die Mutter die gesendeten E-Mails in das Verfahren einführe, um ihn zu diskreditieren.

Der Vater beantragt, ihm unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder zu übertragen.

Die Mutter ist dem Begehren entgegengetreten. Wegen des weiteren Vorbringens der beteiligten Eltern wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Jugendamt hatte Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren zu äußern. Die Verfahrensbeiständin hat ergänzend Stellung genommen. Auf ihre schriftlichen Äußerungen insoweit wird Bezug genommen.

II. Nach Erledigung des Umgangsverfahrens durch gerichtlich gebilligten Vergleich gemäß § 156 Abs. 2 FamFG ist nur noch über die Beschwerde des Vaters gegen die Sorgerechtsentscheidung des AG zu befinden. Dieses Rechtsmittel ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das AG den Antrag des Vaters, den Eltern die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam zu übertragen, zurückgewiesen.

Nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB ist dem Antrag eines Elternteils, den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu übertragen, stattzugeben, soweit die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nich...

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