Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19.04.2022 abgeändert:
Unter Antragsabweisung im Übrigen wird festgestellt, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners vor dem Amtsgericht Dessau/Roßlau, Insolvenzgericht, unter dem Aktenzeichen 2 IN 292/14 von der Insolvenzverwalterin zur Tabelle festgestellte Forderung in Höhe von 454 EUR zu Recht besteht und der am 21.06.2021 erhobene Widerspruch des Antragsgegners gegen die Forderung in Höhe von 454 EUR und den Forderungsgrund unbegründet ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.135 EUR.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen Feststellungen in einem Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem volljährigen studierenden Sohn M..., an welchen der Antragsteller u.a. im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 Vorausleistungen nach BAföG in Höhe von monatlich 227 EUR erbrachte, nachdem der Antragsgegner seinerseits keinen Unterhalt an seinen Sohn leistete, wozu er aus Sicht des Antragstellers aber leistungsfähig war.
Am 27.03.2015 wurde dem Antragsgegner mit Postzustellungsurkunde unter seiner Meldeadresse im ... in .../... durch Einlegen in den Briefkasten eine Mitteilung des Antragstellers vom 06.01.2015 über einen gesetzlich übergegangenen Unterhaltsanspruch von Oktober 2014 bis Januar 2015 von einmalig 908 EUR und in Höhe von monatlich 227 EUR ab Februar 2015 zugestellt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Desslau/Roßlau vom 03.02.2015 wurde über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren zum Az. 2 IN 292/14 eröffnet, woraufhin der Antragsteller am 17.12.2018 eine Forderung in Höhe von 1.135 EUR wegen übergegangener Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 zur Insolvenztabelle anmeldete.
Am 21.06.2021 erhob der Antragsgegner Widerspruch gegen die Höhe der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung und gegen den Forderungsgrund, welche als "rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat (§ 302 InsO), für M... T..., übergegangener Unterhaltsanspruch gem. Übergangsmitteilung vom 06.01.2015 (Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015)" eingetragen waren.
Mit dem am 30.07.2021 zugestellten Antrag, hat der Antragsteller erstinstanzlich ursprünglich sinngemäß beantragt (Bl. 1),
1. festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an den Kläger 1.135 EUR rückständigen gesetzlichen Unterhalt für seinen Sohn M... T..., welchen der Antragsgegner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat und der gemäß Übergangsanzeige vom 06.01.2015 für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 auf den Antragsteller übergegangen ist, zu zahlen sowie
2. festzustellen, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners vor dem Amtsgericht Dessau/Roßlau, Insolvenzgericht, unter dem Aktenzeichen 2 IN 292/14 von der Insolvenzverwalterin zur Tabelle festgestellte Forderung zu Recht besteht und der am 21.06.2021 erhobene Widerspruch des Antragsgegners gegen die Höhe der Forderung und den Forderungsgrund unbegründet ist.
Nachdem am 25.11.2021 beim Antragsteller eine Zahlung in Höhe von 113,50 EUR eingegangen war, haben die Beteiligten im Termin vom 18.01.2022 - der Antragsgegner verbunden mit entsprechendem Kostenantrag - den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag im Übrigen zurückzuweisen.
Er hat Verjährung der Unterhaltsansprüche eingewandt, fehlenden Zugang der Überleitungsanzeige in Ansehung eines vor der Zustellung bereits erfolgten Umzugs nach Dallgow-Döberitz, sowie seine Leistungsunfähigkeit und Mithaftung der Mutter des Studenten geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 88), auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitsandes verweist, hat das Amtsgericht dem ursprünglichen Antrag des Antragstellers aus der Antragsschrift vollständig stattgegeben.
Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der geltend macht, das Amtsgericht habe unzutreffend eine Hemmung der Verjährung der Unterhaltsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle angenommen, seine mangelnde Kenntnis von der Überleitungsanzeige verkannt, sowie deren unwirksame Zustellung, sodass der Antragsteller nicht aktivlegitimiert sei.
Am 09.09.2022 ist beim Antragsteller eine weitere Zahlung von 60,49 EUR eingegangen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen 19.04.2022 den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Mit Beschluss vom 19.05.2022 ist das Insolvenzverfahren nach Abhaltung des Schlusster...