Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche auf Abfindung gemäß §§ 51a, 44 LwAnpG. Landwirtschaftsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu Abfindungsansprüchen für ehemalige LPG-Mitglieder.

 

Normenkette

LwAnpG § 44

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 04.11.1996; Aktenzeichen 29 Lw 83/96)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Fürstenwalde vom 4. November 1996 (29 Lw 83/96) wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden insgesamt dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird für den ersten Rechtszug und für das Beschwerdeverfahren – unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts – einheitlich auf 66.465,– DM festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Alleinerbe seiner am 16. Juni 1902 geborenen und am 30. September 1987 verstorbenen Mutter K. R. (im folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin war Mitglied der LPG Typ III S. -R. und hatte 29,54 ha landwirtschaftliche Bodenflächen (mit einer Qualität von durchschnittlich etwa 30 Bodenpunkten) eingebracht sowie Inventarbeiträge im Werte von 14.770,– MDDR geleistet. Unter Beteiligung der LPG Typ III und des VEG Saatzucht T. wurde die KAP R.-T. gegründet, aus der im folgenden die LPG (P) S. R. hervorging. Der Bereich der Pflanzenproduktion der LPG Typ III ging mit der Gründung der LPG (P) S. -R. auf diese über, der Bereich der Tierproduktion wurde bei der LPG (T) „1. Mai” R. fortgeführt. Die Erblasserin, die bereits vor Bildung der KAP aus dem aktiven Arbeitsprozeß ausgeschieden war, setzte ihre Mitgliedschaft bis zu ihrem Tode bei der LPG (T) „1. Mai” R. fort.

Der Antragsteller selbst war als Arbeiter bei dem VEG Saatzucht T. tätig und wurde aufgrund einer Delegierungsvereinbarung vom 4. Dezember 1974 von dem VEG zur KAP R. -T. delegiert. Der Antragsteller war im folgenden Vorstandsmitglied der KAP. Nach Bildung der LPG (P) S. -R. setzte der Antragsteller seine Tätigkeit bei der LPG (P) fort. Er wurde fortan wie ein Mitglied der LPG (P) behandelt und eines ihrer Vorstandsmitglieder. Für den Antragsteller wurde keine Lohnsteuer abgeführt. Die Delegierungsvereinbarung vom 4. Dezember 1974 wurde nicht förmlich aufgehoben. Auch kam es weder zu einem Aufnahmeantrag bzw. einer Beitrittserklärung noch zu einem Verfahren noch zu einem Beschluß über die Aufnahme des Antragstellers als Mitglied der LPG (P). Der Antragsteller brachte keine Bodenflächen in die LPG (P) ein und leistete auch keine Inventarbeiträge. Er schied 1989 nach einem Unfall aus dem aktiven Arbeitsprozeß aus.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1991 teilte sich die LPG (P) S. -R. in die LPG R.-S., in die LPG T. und in das Gut T. auf. Hierbei wurde – versehentlich – keine Regelung über die Mitgliedschaft des Antragstellers getroffen. Grundsätzlich setzten die Mitglieder der LPG (P) ihre Mitgliedschaft bei ihren Herkunftsbetrieben fort. – Die LPG R.-S. schloß sich sodann mit der LPG (T) „1. Mai” R. zur LPG R. zusammen. Die LPG R wandelte sich in die Agrargenossenschaft R. e.G., die Antragsgegnerin, um.

Der Antragsteller schloß mit Datum vom 11. August 1995 eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin über die Abgeltung seiner Ansprüche auf Auszahlung der von der Erblasserin geleisteten Inventarbeiträge (§ 51a Abs. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG) und auf Abfindung für die von ihm selbst geleisteten Arbeitsjahre (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG). Etwaige Abfindungsansprüche gegen das VEG T trat der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab. In der Vereinbarung erklärte der Antragsteller weiterhin, „daß keine weiteren Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bestehen”. Im Anschluß daran heißt es: „Sollte Anspruch auf Vergütung von Bodennutzung des Erben H. B. bestehen, so wird dieser beglichen.”.

Der Antragsteller hat Abfindungsansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG geltend gemacht und diese vorläufig mit einem Betrag von insgesamt 66.465,– DM (Vergütung für die Bodennutzung: 53.172,– DM; Mindestverzinsung der Inventarbeiträge: 13.293,– DM) berechnet. Mit Eingang vom 8. Juli 1996 hat der Antragsteller bei dem Landwirtschaftsgericht Fürstenwalde einen Antrag auf Auskunft und Berechnung dieser Abfindungsansprüche sowie auf Zahlung des sich aus der Auskunft und Berechnung ergebenden Abfindungsbetrages gestellt.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, er sei als ordentliches Mitglied in die LPG (P) S. -R. aufgenommen worden. Diese Mitgliedschaft habe er bei der LPG R. fortgesetzt.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers beantragt und ihre Passivlegitimation bestritten. Sie hat hierzu ausgeführt, der Antragsteller sei nicht Mitglied der LPG (P) geworden. Jedenfalls habe der Antragsteller eine etwaige Mitgliedschaft bei der LPG (P) bei dem Gut T. – seinem Herkunftsbetrieb – fortgesetzt.

Durch seinen Beschluß vom 4. November 1996 hat das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Fü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge