Leitsatz (amtlich)

1. In den streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Zwischenfeststellungsanträge entspr. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie können zugleich mit dem Hauptantrag, nachträglich oder als Gegenantrag gestellt werden. Ein Zwischenfeststellungsbeschluss kommt in Betracht, wenn zwischen den Parteien in einer Tatsacheninstanz noch ein Hauptanspruch anhängig ist, in dessen Rahmen Streit über ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Hauptsacheentscheidung vorgreiflich ist.

2. Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG stehen dem Erben eines vor dem 16.3.1990 verstorbenen LPG-Mitgliedes nicht schon dann zu, wenn der Erbe seinerseits Mitglied irgendeiner LPG gewesen ist.

3. Für eine Anwendung der Grundsätze des „Mitgliedserben” kommt es vielmehr darauf an, ob der Erbe tatsächlich oder rechtlich nach dem Erbfall als Land- und Inventareinbringer der Flächen angesehen worden ist.

 

Verfahrensgang

AG Naumburg (Aktenzeichen Lw 10/00)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenfeststellungsbeschluss des AG-Landwirtschaftsgerichts – Naumburg vom 10.9.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Zwischenfeststellungsgegenantrag der Antragsgegnerin, festzustellen, dass das Verfahren Lw 10/00 des AG Naumburg mit der Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 26.9.2001 (2 Ww 15/01) als Erkenntnisverfahren beendet worden sei, wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin keine Ansprüche gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG wegen des von seiner Mutter, Frau E.R., in eine Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin eingebrachten Inventars und Bodens zustehen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt der Schlussentscheidung des Landwirtschaftsgerichts vorbehalten.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Mutter des Antragstellers, Frau E.R., trat 1960 in die LPG „7. Oktober” W. ein. Ausweislich des Übernahmeprotokolls vom 1.4.1960 brachte sie in die LPG 52,88 ha landwirtschaftliche Nutzfläche ein, die der Großmutter des Antragstellers, Frau G.R., gehörten. Die Mutter des Antragstellers leistete außerdem einen Pflichtinventarbeitrag von 26.472 DM und einen zusätzlichen Inventarbeitrag von 71.686,80 DM. Am 1.6.1960 wurde ein ergänzendes Übernahmeprotokoll erstellt, wobei von den ursprünglich eingebrachten 52,88 ha eine Teilfläche von 2,97 ha als Obstplantage aus der Berechnung herausgenommen und die eingebrachte landwirtschaftliche Nutzfläche mit 49,91 ha beziffert wurde, so dass sich ein Pflichtinventarbeitrag von 27.363 DM und – unter Berücksichtigung weiterer Korrekturen hinsichtlich verschiedener Inventargegenstände – ein zusätzlicher Inventarbeitrag von 71.227,13 DM ergaben. Am 1.6.1964 wurde auch der Antragsteller selbst landloses Mitglied der LPG „7. Oktober” in W. Die Großmutter des Antragstellers verstarb am 3.8.1965 und wurde von der Mutter des Antragstellers und deren Bruder, R.T., beerbt. Die von der Mutter des Antragstellers eingebrachten Flächen blieben in der LPG, in der die Mutter des Antragstellers nach wie vor Mitglied war. Der zusätzliche Inventarbeitrag wurde bereits seit 1961 an die Mutter des Antragstellers und später an den Antragsteller und dessen Onkel R.T. in unterschiedlichen Raten zurückgezahlt.

Ab dem 1.1.1976 wurde der Antragsteller im Zuge der Gründung der LPG (P) K. Mitglied dieser LPG (P), in der er fortan auch tätig war. Die LPG (P) K. hat mit ihrer Gründung das Vermögen der ehemaligen KAP Pflanzenproduktion übernommen, an der die LPG „7. Oktober” W. beteiligt gewesen war.

Die Mutter des Antragstellers, die als Rentnerin nicht Mitglied der LPG (P) K. geworden war, verstarb am 25.2.1984 und wurde von dem Antragsteller allein beerbt. Eine Übertragung des von seiner Mutter eingebrachten Inventarbeitrages in das Vermögen der LPG (P) K. fand nicht statt. Vielmehr verblieb der eingebrachte Inventarbeitrag in dem Vermögen der LPG (T) H., der Rechtsnachfolgerin der LPG „7. Oktober” W., in der die Mutter des Antragstellers bis zu ihrem Tode Mitglied gewesen ist. Rechtsnachfolgerin der LPG (T) H. ist wiederum der Agrarbetrieb H. e.G.

Mit der Umwandlung der LPG (P) K. in die heutige Antragsgegnerin schied der Antragsteller zum 31.12.1991 durch Kündigung aus. Im Hinblick auf den von seiner Mutter eingebrachten Boden und Inventarbeitrag hat er Abfindungsansprüche geltend gemacht. Um diese beziffern zu können, hat er von der Antragsgegnerin zunächst Auskunft über die Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals im Zeitpunkt der Umwandlung verlangt und bereits mit der Antragsschrift angekündigt, seine Ansprüche nach Erteilung der Auskunft zu beziffern.

Mit Teilbeschluss vom 24.4.2001 hat das AG-Landwirtschaftsgericht – Naumburg die Antragsgegnerin zunächst verpflichtet, dem Antragsteller Aus...

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