Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungsansprüche

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung und Berechnung von Inventarbeiträgen und Abfindungsansprüchen der Erben im Rahmen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.

 

Normenkette

LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Naumburg (Beschluss vom 14.10.1999; Aktenzeichen 2 Lw 68/95)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Naumburg vom 14.10.1999 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Höhe seines Anspruchs auf Abfindung wegen Wertschöpfung durch Arbeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG) durch Vorlage folgender Unterlagen zu erteilen:

    1. Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung zum 31.03.1991, welche sämtliche Namen der früheren Mitglieder der LPG (P) G. und deren jeweilige Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche auf Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit beinhaltet unter Angabe der jeweils eingebrachten Grundfläche, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG und der Gesamtarbeitsjahre;
    2. Die DM-Eröffnungsbilanz der LPG (P) G. zum 01.07.1990 sowie alle nachfolgenden Bilanzen dieser LPG einschließlich der Bilanz zum 31.12.1990 und der Umwandlungsbilanz der Antragsgegnerin zum 31.03.1991, jeweils einschließlich Prüfberichten und Inventarlisten.

      Die Auskunft ist durch Übergabe von Fotokopien zu erteilen.

      Im Übrigen wird der Auskunftsantrag abgewiesen.

  2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 69.627,88 DM zu zahlen.

Im Übrigen wird der Zahlungsantrag abgewiesen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller macht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.

Der Schwiegervater des Antragstellers, A. P., trat am 01.01.1960 der LPG „Weg der Einheit” G. bei, einer Rechtsvorgängerin der LPG (P) G.. Der LPG (P) G., aus der die Antragsgegnerin hervorgegangen ist, gehörte Herr P. bis zu seinem Tode am 26.08.1989 an. Er hatte bei seinem Eintritt in die LPG „Weg der Einheit” G. ausweislich des Übernahmeprotokolls vom 01.01.1960 (Bd. I Bl. 73 d.A.) Bodenflächen von 7,61 ha (15,42 ha abzgl. 7,31 ha (Pachtland) abzgl. 0,5 ha) eingebracht und einen Pflichtinventarbeitrag von 700,00 DM/ha, mithin 5327,00 DM, geleistet. Mit notariellem Vertrag vom 19.11.1984 (Bd. I Bl. 76, 77 d.A.) überlies A. P. alle ihm gehörenden, in die LPG eingebrachten landwirtschaftlichen Flächen seiner Tochter, B. B., die nicht Mitglied der LPG war, und deren Ehemann, dem Antragsteller.

Die Schwiegermutter des Antragstellers, die Mitglied der LPG war und auch Mitglied der Antragsgegnerin geworden ist, trat mit Erklärung vom 01.10.1990 alle ihr und ihrem verstorbenen Ehemann zustehenden Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin an den Antragsteller und dessen Ehefrau ab. Diese wiederum überlies ihre Ansprüche mit einer „Verzichtserklärung” vom 27.10.1995 dem Antragsteller.

Der Vater des Antragstellers, K. B., war am 01.01.1969 in die LPG „XXII. Parteitag” F. eingetreten. Später gehörte er bis zu seinem Tode am 08.11.1982 der LPG (P) G. an. Beide LPGen waren Rechtsvorgängerinnen der Antragsgegnerin. Ausweislich des Übernahmeprotokolls vom 01.01.1969 hatte der Vater des Antragstellers beim Eintritt

12,8 ha Bodenfläche (13,35 ha – 0,5 ha) in die LPG „XXII. Parteitag” F. eingebracht und einen Inventarbeitrag von 7.710,00 DM geleistet. Er wurde von seiner Ehefrau, M. B., allein beerbt, die ebenfalls Mitglied der LPG (P) G. gewesen ist. Sie übertrug mit notariellem Vertrag vom 22.06.1983 (Bd. I Bl. 30 d.A.) die ererbten, in die LPG eingebrachten landwirtschaftlichen Grundstücke, auf den Antragsteller, ihren Sohn.

K. B. hatte bei seinem Eintritt in die LPG einen weiteren, als „Vermögensausgleich” bezeichneten Beitrag zu leisten, über dessen Höhe die Parteien streiten. Es liegen mehrere Übernahmeprotokolle unterschiedlichen Inhalts vor. Der Antragsteller stützt sein Vorbringen auf ein Protokoll, das einen zu erbringenden Vermögensausgleich von 31.983,65 DM vorgesehen hat. Dieses Protokoll weist ebenfalls das Datum 01.01.1969 aus, trägt aber im Gegensatz zu dem o.g. Übernahmeprotokoll vom 01.01.1969 nicht die Unterschrift des K. B.. Der Antragsteller hat vorgetragen, es habe sich um einen Fondsausgleich gehandelt, der in Höhe von 21.382,40 DM aus Fondsvermögen einer LPG Typ I bestanden habe und im Übrigen aus Privatmitteln aufgebracht worden sei, wobei eine Restforderung von 8.926,80 DM durch das Einbehalten von Bodenanteilen verrechnet worden sei. Ausweislich eines weiteren Übernahmeprotokolls für Inventarbeiträge vom 01.01.1969 (Bd. I Bl. 102 d.A.), das neben der Unterschrift eines Vertreters der Übernahmekommission und des LPG-Vorsitze...

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