Normenkette

BGB § 1612a Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 16.03.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, monatlichen Kindesunterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:

  • je 188 EUR für die Monate September bis Dezember 2016 an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin,
  • je 202 EUR für die Monate Januar bis Juni 2017 an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin,
  • je 300 EUR, davon je 32 EUR an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin und je 268 EUR an das Land Brandenburg, vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes des Landkreises ...,
  • je 318 EUR für die Monate Januar bis März 2018, davon je 45 EUR an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin und je 273 EUR an das Land Brandenburg, vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes des Landkreises ...,
  • je 88,9 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612 a BGB abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit ab April 2018 an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Verfahrenskosten erster Instanz hat die Antragstellerin 45 % zu tragen, der Antragsgegner 55 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 21 % und dem Antragsgegner zu 79 % auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 5.288 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4.508 EUR auf die Beschwerde und 780 EUR auf die Anschlussbeschwerde.

 

Gründe

I. Die am ....06.2004 geborene Antragstellerin nimmt ihren Vater, den Antragsgegner, auf Kindesunterhalt ab September 2016 in Anspruch.

Durch Beschluss vom 16.03.2017 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin Unterhalt von insgesamt 572 EUR für die Monate September bis Dezember 2016 sowie monatlich 42,47 % des Mindestunterhalts abzüglich Kindergeldes für ein erstes Kind ab Januar 2017 zu zahlen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

Sie macht geltend, dass sich der Antragsgegner wegen Verstoßes gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit ein Erwerbseinkommen fiktiv zurechnen lassen müsse, das es ihm ermögliche, den Mindestunterhalt zu zahlen. Dabei sei ihm im Hinblick auf seine Eheschließung ein um 10 % geminderter notwendiger Selbstbehalt zuzugestehen. In eine Mangelverteilung sei neben ihr nur ein weiteres minderjähriges Kind einzubeziehen. Die weitere geltend gemachte Unterhaltsverpflichtung sei unbeachtlich, da sie vom Antragsgegner nicht erfüllt werde.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, an sie Unterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich Kindergeldes für ein erstes Kind ab September 2016 zu zahlen, davon allerdings monatlich 268 EUR für die Zeit von Juli bis Dezember 2017 und monatlich 273 EUR für die Zeit von Januar bis März 2018 an das Land Brandenburg, vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes des Landkreises ....

Der Antragsgegner beantragt, nachdem er seine Anschlussbeschwerde, gerichtet auf vollständige Antragsabweisung, im Senatstermin vom 08.03.2018 zurückgenommen hat,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, er könne im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang und seine Erkrankung der Wirbelsäule das vom Amtsgericht fiktiv zugerechnete Einkommen nicht erzielen. Eine Herabsetzung des Selbstbehalts im Hinblick auf die Haushaltsersparnis mit seiner Partnerin scheide aus, da diese nicht leistungsfähig sei. Auch sein Kind J... sei in die Mangelverteilung miteinzubeziehen, da jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass entsprechende Zahlungen eingefordert würden, gegebenenfalls auch rückwirkend.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Antragsgegner und die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin angehört. Insoweit wird auf die Anhörungsvermerke zum Senatstermin vom 08.03.2018 verwiesen.

II. Die gemäß §§ 58 ff. zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist zum Teil begründet. Der Antragsgegner hat ihr Kindesunterhalt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu zahlen.

1. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse nicht in der Lage zu sein, für seine minderjährige Tochter, die Antragstellerin, Kindesunterhalt zu zahlen. Ihm fällt ein Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB zur Last. Insoweit wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 22.01.2018, durch den der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ...

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