Nachgehend
Tenor
Die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen E... an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafbaren Handlung ist zulässig.
(1.) Die Erklärung der Zulässigkeit steht unter der Voraussetzung der von den russischen Justizbehörden gegebenen Zusicherungen:
a) Das Ermittlungsverfahren, die Untersuchungshaft und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in dem Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region der russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.
b) Dem Verfolgten stehen im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht, offen.
c) Der Verfolgte wird im Falle seiner Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entspricht.
d) Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft oder eines Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Russland dürfen den Verfolgten jederzeit zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen und als Beobachter am gerichtlichen Strafverfahren teilnehmen.
e) Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen und des gerichtlichen Strafverfahrens durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser die Zeit und der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet.
f) Die russischen Justizbehörden gewähren dem Verfolgten während der Zeit der Inhaftierung die notwendige medizinische Behandlung der bei ihm vorhandenen Erkrankungen, namentlich einer Hepatitis C Erkrankung.
(2.) Darüber hinaus steht die Zulässigkeitserklärung unter der weiteren Voraussetzung, dass seitens des Bundesamtes der Justiz die Bewilligungserklärung davon abhängig gemacht wird, dass das künftige Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit "Nordkaukasischer Föderalbezirk" stattfindet.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Januar 2018 bleibt unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung aufrechterhalten. Die mit Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019, geändert durch Beschluss vom 19. März 2019, erteilten Auflagen gelten fort.
Gründe
I.
Die Behörden der Russischen Föderation erstreben die Auslieferung des russischen Staatsbürgers E... zur Strafverfolgung. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
1. Mit dem auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 25. September 2017 haben die russischen Behörden unter Bezugnahme auf einen Haftbefehl des Leninskiy Bezirksgerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes nach Art. 162 des russischen Strafgesetzbuches nachgesucht. Hieraufhin wurde der Verfolgte am 23. November 2017 in S... vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Strausberg vom 23. November 2017 und des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 29. November 2017 in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow. Mit weiterem Beschluss vom 22. Dezember 2017 hat der Senat die Vollstreckung der vorläufigen Auslieferungshaft unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; der Verfolgte wurde noch am selben Tag aus der Haft entlassen. Des Weiteren hat der Senat am 11. Januar 2018 unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung und Beibehaltung der Auflagen einen unbedingten Haftbefehl erlassen.
Bei seiner haftrichterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Strausberg am 23. November 2017 hat der Verfolgte eingeräumt, im Jahr 2001 zusammen mit S... einen Raubüberfall begangen zu haben, jedoch sei das Opfer keine Frau, sondern "ein Mitarbeiter eines Geheimdienstes" gewesen. Diese Einlassung wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Dezember 2017 als nicht korrekte Wiedergabe kritisiert.
Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Entscheidungen verwiesen.
2. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat unter dem Datum des 22. Dezember 2017 über den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland und über das Bundesamt für Justiz der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die erforderlichen Ausliefe...