Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.10.2019; Aktenzeichen 2 BvR 828/19)

 

Tenor

Die Gehörsrüge und der Antrag des Verfolgten E..., das Verfahren in die Lage vor der Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 10. April 2019 zurückzuversetzen werden zurückgewiesen.

Der Antrag des Verfolgten E..., gemäß § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden und den Aufschub der Auslieferung anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der Senatsentscheidung vom 10. April 2019.

Die Kosten der Gehörsrüge fallen dem Verfolgten zur Last.

 

Gründe

1. Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 10. April 2019 die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafbaren Handlung unter diversen Auflagen für zulässig erklärt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Mai 2019 hat der Verfolgte Gehörsrüge erhoben und beantragt, das Verfahren in die Lage vor der Entscheidung zurückzuversetzen sowie die Entscheidung abzuändern. Zudem hat der Verfolgte beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung neu zu entscheiden und gemäß § 33 Abs. 4 IRG den Aufschub der Auslieferung anzuordnen.

Der Verfolgte bringt insbesondere vor, die durch den Senat unter anderem aufgestellte Bedingung, "dass seitens des Bundesamtes der Justiz die Bewilligungserklärung davon abhängig gemacht wird, dass das künftige Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit 'Nordkaukasischer Föderalbezirk' stattfindet", sei unzureichend und verstoße gegen die russische Verfassung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Russische Föderation an die Verpflichtungen aus den Verträgen des Europarates, darunter an das Europäische Auslieferungsabkommen, halte. Vor allem seien Folter und andere Formen der Misshandlung durch die Sicherheitsbehörden in Tschetschenien weiterhin "weit verbreitet". Der Verfolgte bringt darüber hinaus vor, dass Einwendungen aus dem Anwaltsschriftsatz vom 7. August 2018 nicht berücksichtigt worden seien und auch das Urteil des EGMR vom 9. April 2019 nicht beachtet worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz vom 8. Mai 2019 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 13. Mai 2019 zur Gehörsrüge und den weiteren Anträgen des Verfolgen Stellung genommen und beantragt, diese zurückzuweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten mit Beschluss vom 14. Mai 2019 die einstweilige Aussetzung der Auslieferung für längsten sechs Monaten angeordnet (2 BvR 828/19).

2. Der Senat hat im Hinblick auf die öffentliche Erklärung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) zur Russischen Föderation betreffend die Tschetschenische Republik und andere Republiken der nordkaukasischen Region vom 11. März 2019 mit Verfügung vom 10. Juli 2019 ergänzende Auskünfte des Bundesamtes für Justiz zum Schnellbrief vom 27. November 2019 eingeholt, dabei insbesondere um eine Konkretisierung der Einschätzung, dass sich "Forderungen über die Verfahrensverlegung" bzw. die von der Bewilligungsbehörde gegenüber der Russischen Föderation eingeforderte Bedingung einer Gerichtstandverlegung als "belastbar" erwiesen hätten, gebeten.

In der per E-Mail übersandten Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 2019 wird ausgeführt, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im November 2018 im Zuge der Konsultationen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation dargelegt habe, dass bei einer Verlegung des Ermittlungsverfahrens in eine anderen Teilrepublik in der Praxis "der Gerichtsstand üblicherweise der Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren folge".

Zur Absicherung der Verlässlichkeit der von der Bundesregierung in der Bewilligungsnote geäußerten Erwartung seien in der Vergangenheit in Einzelfällen vom Auswärtigen Amt mit der Botschaft der Russischen Föderation in Berlin und von der Deutschen Botschaft in Moskau mit der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation Gespräche zur Erwartung der Einhaltung der Bedingung geführt worden. In diesen Einzelfällen habe die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation erklärt, sie wirke darauf hin, dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb des Nordkaukasischen Föderationskreises stattfinde.

In 13 von 34 Fällen habe die Bundesrepublik Deutschland die Auslieferung in der artikulierten "Annahme" bewilligt ("Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass ..."), dass auch das Strafverfahren außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus durchgeführt werde. In acht dieser 13 Fälle, die zwischenzeitlich mit einer Gerichtsentscheidung ihren...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge