Tenor

Die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen E... an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafbaren Handlung ist unzulässig.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Januar 2018 und die den Auslieferungshaftbefehl betreffenden Folgebeschlüsse vom 27. Februar 2019, vom 19. März 2019 und vom 10. April 2019 werden aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.

 

Gründe

I.

Die Behörden der Russischen Föderation erstreben die Auslieferung des russischen Staatsbürgers E... zur Strafverfolgung. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

1. Mit dem auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 25. September 2017 haben die russischen Behörden unter Bezugnahme auf einen Haftbefehl des Leninskiy Bezirksgerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes nach Art. 162 des russischen Strafgesetzbuches nachgesucht. Hieraufhin wurde der Verfolgte am 23. November 2017 in St... vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Strausberg vom 23. November 2017 und des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 29. November 2017 in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow. Mit weiterem Beschluss vom 22. Dezember 2017 hat der Senat die Vollstreckung der vorläufigen Auslieferungshaft unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; der Verfolgte wurde noch am selben Tag aus der Haft entlassen. Des Weiteren hat der Senat am 11. Januar 2018 unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung und Beibehaltung der Auflagen einen unbedingten Haftbefehl erlassen.

Bei seiner haftrichterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Strausberg am 23. November 2017 hat der Verfolgte eingeräumt, im Jahr 2001 zusammen mit S... einen Raubüberfall begangen zu haben, jedoch sei das Opfer keine Frau, sondern "ein Mitarbeiter eines Geheimdienstes" gewesen. Diese Einlassung wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Dezember 2017 als nicht korrekte Wiedergabe kritisiert.

Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Entscheidungen verwiesen.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat unter dem Datum des 22. Dezember 2017 über den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland und über das Bundesamt für Justiz der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die erforderlichen Auslieferungsunterlagen übermittelt, wo sie per E-Mail am 28. Dezember 2017 und per Post am 29. Dezember 2017 eingegangen sind. Diese betreffen insbesondere die Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft, die Verordnung über die Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung vom 10. Mai 2017 sowie auch die Verordnung über die Einleitung eines Strafverfahrens und Übernahme des Verfahrens des Untersuchungsführers vom 15. März 2001, den Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigter vom 13. August 2001, die Verordnung über die Ausschreibung zur Fahndung des Beschuldigten vom 17. August 2001, die Verordnung über die Abänderung der Personalangaben vom 19. Oktober 2011, den Passantrag vom 22. Januar 2002, die Beurteilung des Generalleutnants der Polizei bei dem Innenminister der Tschetschenischen Republik über die Beurteilung der Prüfung der russischen Staatsangehörigkeit bei dem Verfolgten sowie die amtliche Übersetzung der Art. 15, 78, 162 des Strafgesetzbuches der russischen Föderation von 2011.

Nach der Sachverhaltsschilderung in dem Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigter vom 13. August 2001 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, gemeinsam mit dem Mittäter S... am 15. März 2001 gegen 12:30 Uhr nach G..., Leninski Rajon, sich zu der Wohnung der Geschädigten A..., Straße ... 13, Wohnung 26, begeben zu haben, um ihr mit Gewalt Vermögenswerte zu entwenden. Unter dem Vorwand, die Hilfe der Geschädigten bei einer Wohnungsangelegenheit zu benötigen, habe die Geschädigte den Tätern die Tür geöffnet. Gemäß dem gemeinsamen Tatplan habe der Verfolgte die Geschädigte mit einer Pistole, Typ Makarow, bedroht, von ihr Geld und Wertsachen gefordert und ihr mit dem Pistolengriff mehrmals auf den Kopf geschlagen, wodurch die Geschädigte einen Bluterguss erlitten habe. Der Mittäter S... habe begonnen, die Geschädigte zu würgen und ihr schließlich den Mund zugehalten, so dass sie nicht um Hilfe habe rufen können. Die Täter sollen Schmuck entwendet haben, unter anderem...

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