Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 26.03.2008; Aktenzeichen 14 O 52/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Einzelrichter - vom 26. März 2008, Az. 142 O 52/04, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 19.3856,56 EUR

 

Gründe

I.

Der Sachverständige Dr. G... hatte aufgrund der Beschlüsse des Landgerichts vom 21.09.2004 und 03.11.2004 ein erstes schriftliches Sachverständigengutachten unter dem 25.04.2004 erstattet, zu dem er ein erstes Ergänzungsgutachten unter dem 31.08.2005 fertigte und das er in den Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.01.2007 erläuterte. Des Weiteren hatte der Sachverständige aufgrund des Beschlusses vom 02.05.2007 i.V.m. dem Beweisbeschluss vom 24.07.2006 ein weiteres schriftliches Gutachten unter dem 02.08.2007 erstattet. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 19.11.2007 beauftragte das Landgericht den Sachverständigen Dr. med. M... G... mit der Erstellung eines weiteren schriftlichen Ergänzungsgutachtens, das dieser unter dem 15.12.2007 erstattete. Mit Beschluss vom 17.12.2007, zugestellt am 08.01.2008, erhielten die Parteien Gelegenheit, binnen 3 Wochen zum Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen, worauf der Kläger innerhalb verlängerter Frist bis zum 15.02.2008 mit am 15.02.2008 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz den Sachverständigen Dr. G... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Zur Begründung beruft er sich darauf, er habe gegen den Sachverständigen wegen dessen Ausführungen auf Seite 2 und 3 des Gutachtens (vom 15.12.2007) Misstrauen. Dem Gutachter stehe es nicht zu, ob ein Arztbericht oder eine gegenteilige Zeugenaussage einen höheren Beweiswert habe. Mit seiner Äußerung auf Seite 2 greife er einer Beweiswürdigung vor, die ihm 25.04.2004 nicht zustehe. Aus seinen Ausführungen zeige sich eine Befangenheit gegenüber dem Kläger. Er verwerte auch eine Vermutung Dr. L.... Auch Punkt 1 b) zeige, dass der Gutachter Tatsachen hinsichtlich der Wertung der Epikrise des Dr. H... vom 09.02.2000 verdrehe. Auch stelle er im Hinblick auf die Aussage der Zeugin S... nur Vermutungen an. Er habe eine vorgefertigte Auffassung, dass ein mündliches Revidieren gegenüber dem schriftlichen Niedergelegten eins Arztes nicht möglich sei. Der Gutachter meine auch fälschlich, die Wortgruppe "zeitweilige Stuhlinkontinenz" sei nicht auslegbar, und als feste Diagnose zu werten. Die Voreingenommenheit ergebe sich auch durch die Formulierung im Gutachten 2. Absatz auf Seite 32. Es werde auch an der fachlichen Kompetenz des Gutachters gezweifelt, weil es sich oftmals in Vermutungen ergehe. Hilfsweise werde der Sachverständige abgelehnt, weil er den Kläger nicht ausreichend untersucht habe, was dafür spreche, dass der Gutachter seinen vorliegenden Aufgaben nicht gewachsen sei.

Mit Beschluss vom 26.03.2008 hat das Landgericht das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Gesuch sei zwar nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einreichungsfrist des Befangenheitsgesuchs zulässig, aber nicht begründet. Der Gutachter habe mit den angegriffenen Passagen im schriftlichen Gutachten vom 15.12.2007 keine Beweiswürdigung vorweggenommen. Auch aus seinen Ausführungen zur Frage des Begriffs "zeitweilige Stuhlinkontinenz" sei keine Voreingenommenheit zu erkennen, weil er ausgeführt habe, wie der Begriff medizinisch zu verstehen sei. Auch aus der nicht durchgeführten Untersuchung folge kein Ablehnungsrecht, im Übrigen vermöge mangelnde Sachkunde allein die die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Mit am 21.04.2008 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den am 04.04.2008 zugestellten Beschluss des Landgerichts eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er halte an den mit Schriftsatz vom 15.02.2008 angebrachten Bedenken fest. Der Gutachter halte an der missverständlichen Formulierung Dr. Se... und Dr. L... in dem Verlegungsbericht vom 13.03.2000 als Originaldokumentation fest, obwohl diese durch deren Bescheinigung vom 29.07.2000 richtig gestellt worden sei. Er sei auch im Ergebnis inkonsequent. Auch hinsichtlich der korrigierten Aussage der Dr. S... sei nicht nachvollziehbar, wieso Dr. G... meine, das bei eindeutiger Sachlage und sicherem Erinnerungsvermögen dieses klärende Gespräch nicht mehr notwendig gewesen wäre. Er unterstelle auch, dass die schriftliche Korrektur nur aufgrund des Gedächtnisses der Ärztin erfolgt sein könne.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

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