Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 1. April 2020 - Az. 3 F 398/07 - teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. Absätze 2 und 4 wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer...) findet nicht statt.
Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 1. Absätze 1 und 3).
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.440 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 4. März 2008 wurde die am... Februar 2000 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 3. November 2007 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin geschieden und dabei die Regelung des Versorgungsausgleichs ausgesetzt. Die Durchführung desselben scheiterte seinerzeit an der Unwirksamkeit der Satzung des weiteren Beteiligten zu 4. über die Startgutschriften rentenferner Jahrgänge (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 1343; 2009, 211 und 303 - zitiert nach juris).
Beide Beteiligten haben neben Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, die das Amtsgericht nach Wiederaufnahme des Verfahrens im Oktober 2019 und gründend auf den aktuellen Auskünften der beteiligten Versorgungsträger mit Beschluss vom 1. April 2020 jeweils durch interne Teilung zum Ausgleich gebracht hat.
Gegen diese ihr am 6. April 2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 23. April 2020 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2., mit der sie unter Hinweis auf die Gleichartigkeit der Anrechte beider geschiedenen Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und die geringe Differenz der Ausgleichswerte zu erreichen sucht, dass diese Anrechte jeweils vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden.
Der Senat entscheidet (nach näher begründeter Ankündigung einer Entscheidung nach Maßgabe des vorstehenden Tenors und Anhörung der Beteiligten hierzu, Bl. 75 Sonderband VA) gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Der weitere Beteiligte zu 4. ist dem Beschwerdevorbringen beigetreten; die geschiedenen Eheleute haben von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
2. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte und begründete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
a) Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2. vom 7. November 2019 (Bl. 16 ff. Sonderband VA) hat die Antragstellerin in der - gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Oktober 2007 andauernden - Ehezeit in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einen Ehezeitanteil von 31,95 Versorgungspunkten erworben. Die Versorgungsträgerin hat den Ausgleichswert mit 15,55 Versorgungspunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 4.537,86 EUR mitgeteilt.
Der Antragsgegner hat ausweislich der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 4. vom 9. September 2019 (Bl. 22 ff. Sonderband VA) in der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg ehezeitanteilig ein Anrecht von 26,42 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 12,84 Versorgungspunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 3.799,32 EUR ermittelt.
Bedenken gegen die Richtigkeit dieser aktualisierten Auskünfte bestehen nicht; die geschiedenen Ehegatten - schriftlich angehört - haben hierzu auch keine Einwände erhoben.
b) Der Ausgleich dieser Anrechte beider geschiedenen Ehegatten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat zu unterbleiben.
Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, § 18 Abs. 3 VersAusglG.
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einerseits und das Anrecht des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg andererseits sind gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Gleichartig im Sinne...