Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 06. Dezember 2021 - Az. 5 F 630/19 - teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Absätze 2 und 4 des Tenors wie folgt neu gefasst:
...
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.
Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 1. und Ziff. 2. Absätze 1, 3, 5 und 6 des Tenors).
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 2.640 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf den am 16. Januar 2020 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 06. Dezember 2021 die am 04. Februar 2011 geschlossene Lebenspartnerschaft der beteiligten Lebenspartner geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die weitere Beteiligte zu 3. mit der Beschwerde. Sie macht geltend, die bei ihr zu Gunsten beider Lebenspartner bestehenden
Anrechte seien gleichartig und die Differenz der Ausgleichswerte gering, sodass ein Ausgleich zu unterbleiben habe.
II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte und begründete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 12. März 2020 (Bl. 23 ff. Sonderband VA) hat die Antragstellerin in der - gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2019 andauernden - Ehezeit in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg einen Ehezeitanteil von 49,43 Versorgungspunkten erworben. Der Beschwerdeführer hat den Ausgleichswert mit 25,85 Versorgungspunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 9.375,85 EUR mitgeteilt.
Nach der weiteren Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 02. März 2020 (Bl. 20 ff. Sonderband VA) hat die Antragsgegnerin in der vorgenannten Ehezeit in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg einen Ehezeitanteil von 36,42 Versorgungspunkten erworben. Der Beschwerdeführer hat den Ausgleichswert mit 16,89 Versorgungspunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 6.488,90 EUR mitgeteilt.
Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auskünfte bestehen nicht; die geschiedenen Lebenspartnerinnen - schriftlich angehört - haben hierzu auch keine Einwände erhoben.
2. Der Ausgleich dieser Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat zu unterbleiben.
Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, § 18 Abs. 3 VersAusglG.
Die Anrechte der Lebenspartnerinnen bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg andererseits sind unzweifelhaft gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG, da sie bei dem identischen Versorgungsträger bestehen und weder tarifliche noch sonstige Unterschiede in Struktur und Wertentwicklung dieser Anrechte vorhanden sind (vgl. für beiderseitige Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg: Brandenburgisches OLG [3. Familiensenat] v. 22. April 2020 - 15 UF 23/20; für beiderseitige Anrechte bei der VBL: Brandenburgisches OLG [2. Familiensenat] FamRZ 2014, 1781; vgl. zudem für Anrechte bei verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes: Senat v. 11. Juni 2020 - 9 UF 106/20).
Es liegen daher Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG vor. Die Differenz der Ausgleichswerte beträgt (vor Abzug von Teilungskosten, die hier aber nahezu identisch sind) gerundet 2.887 EUR und ist damit gering im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG, denn sie erreicht den Grenzwert, der sich zum Ehezeitende im Jahr 2019 auf 3.738 EUR belief (vgl. Schürmann/Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 42. Aufl., S. 37), nicht.
Da vorliegend Umstände, die ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG gebieten könnten, nicht ersichtlich sind, hat der Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin in der Zusatzversorgung des öffentl...