Normenkette
EnWG §§ 21a, 76 Abs. 3 S. 1; ARegV § 31 Abs. 1; BGB §§ 906, 1004
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, es bis zur Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache zu unterlassen, die in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten der Antragstellerin zu veröffentlichen.
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gebot nach Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 EUR angedroht.
3. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gerichtete Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Stromverteilnetzes im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Sie wendet sich gegen die Absicht der Antragsgegnerin, die in dem regulatorischen Verwaltungsverfahren nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) für ihr Unternehmen ermittelten netzbetreiberspezifischen Unternehmenswerte nach § 31 Abs. 1 ARegV in der Fassung vom 14.09.2016 im Internet in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen.
Mit Schreiben vom 07.02.2017 informierte die Antragsgegnerin die Netzbetreiber in ihrem Zuständigkeitsbereich darüber, dass sie ihren Veröffentlichungspflichten nach § 31 Abs. 1 ARegV mit einer Frist von 14 Tagen zum 21.02.2017 nachkommen werde.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10.02.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerde, welche sie mit auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Anträgen verbunden hat.
Die Antragstellerin erachtet die Regelung des § 31 ARegV in der Fassung vom 14.09.2016 für nichtig. Es fehle an der nach § 80 Abs. 1 GG erforderlichen Verordnungsermächtigung.
Zudem widerspreche die beabsichtigte Veröffentlichung der Vorschrift des § 30 VwVfG. Danach habe sie Anspruch darauf, dass ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt von der Antragsgegnerin offenbart werden. § 31 Abs. 1 ARegV betreffe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an deren Nichtverbreitung sie im Wettbewerb mit anderen Netzbetreibern z.B. in Konzessionsvergabeverfahren (§ 46 EnWG), im Hinblick auf die Betriebsführung und den Messstellenbetrieb sowie als Nachfrager von Dienstleistungen, Gütern und Kapital auf vor- bzw. nachgelagerten Märkten ein berechtigtes Interesse habe. Die zu veröffentlichenden Daten ließen bereits einzeln, jedenfalls aber in der Gesamtschau umfassende Rückschlüsse auf ihre gesamtwirtschaftliche Situation zu. Dazu führt die Antragstellerin im Einzelnen weiter aus. Die beabsichtigte Veröffentlichung stelle zudem einen Verstoß gegen die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützende Vorschrift des § 71 EnWG dar. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass Netzbetreiber geheimhaltungsbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben und dass deren Geheimhaltungsinteresse das jeweils gegenüberstehende Interesse an Veröffentlichung bzw. Einsichtnahme überwiege.
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, das zulässige Rechtsmittel gegen die beabsichtigte Veröffentlichung sei die Anfechtungsbeschwerde (§§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 3, 83 Abs. 2 EnWG), weil das Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.02.2017 als Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG zu qualifizieren sei. Jedenfalls könne sie gegen die geplante Veröffentlichung mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage vorgehen bzw. gerichtlich feststellen lassen, dass die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Daten nach § 31 Abs. 1 ARegV nicht befugt sei.
Die Antragstellerin beantragt,
I. die Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.02.2017 aufzuheben,
hilfsweise
II. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten der Antragstellerin zu unterlassen,
III. für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach Ziffer II., der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in angemessener Höhe aufzuerlegen,
äußerst hilfsweise
IV. festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht befugt ist, die in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten der Antragstellerin zu veröffentlichen.
Ferner beantragt die Antragstellerin
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
V. die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde anzuordnen,
hilfsweise im Wege einstweiliger Anordnung
VI. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten der Antragstellerin vorläufig zu unterlassen,
VII. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach Ziffer VI. ein Zwangsgeld in angemessener Höhe aufzuerlegen,
äußerst hilfsweise
VIII. die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung von Daten nach § 31 Abs. 1 ARegV vorläufig festzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die von der Antragstellerin im Hauptantrag angestrebte Anfechtungsbeschwerde sei bereits unstatthaft, weil das Schreiben vom 07.02.2017 mangels Regelungsgehalt nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei.
Im Übrigen seien die Rechtsbehelfe der Antragstellerin unbegründet. Die Neufassung des § 31 ...